Zitat:Du musst jetzt erstmal eine
AE nach §18
AufenthG beantragen. Sobald du fünf Jahre Aufenthalt hast (Anrechnung: Studienzeiten zur Hälfte,
AE 18 voll) und 60 Monatsbeiträge zur Rente geleistet hast, kannst du auch §9
AufenthG beantragen.
Hallo Leute,
Ich habe zwei wichtige Fragen und bitte um Ihre Meinung bzw.Rat.
Ich war heute ber der
ABH und habe meine Stellenangebot undArbeitsvertrag abgegeben. Nach lange hin und her wurde mich eine
AE nach §18 gegeben,jedoch ist das erstmalnur auf 2 Jahren begrenzt.Meine Frage hier:
1/ Ist das Normal dass die §18 mit bestimmtedauer (wiein meinen Fallauf 2 Jahren) gegeben wird?? Denn ich dachte dass
AE nach §18 ist nicht zetlich begrenzt oder???
2/ Zweite Frage,wie Ihr mir bereit gesagt habt nachdem ich §18 erhalte,kann ich die Einbuergerungsantrag stellen und zwar nach §9 oder 9a . Die gute Frau in der Einbuergerungsbehoerde sagt zu mir ich darf nicht §9 oder § 9a,weil dasnur fuer Ehegatten ist aber ich bin Ledig, stimmt das?? und wenn ja, nach welche paragraph kann ich mich einbuergern lassen??§10 oder § 8 oder welche pragraph??