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Umzug nach DE: EU-Auslaender mit nicht-EU-Auslaenderin verheiratet (Gelesen: 9.324 mal)
bademeister123
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26.08.2012 um 15:33:49
 
Hallo zusammen,

Ich bin EU-Buerger und mit einer Chinesin verheiratet. Wir leben derzeitig in China. Nun werde ich vermutlich eine neue Stelle in Deutschland antreten. Nach meinem Verstaendnis gelten fuer meine Frau andere Vorschriften hinsichtlich ihres Visums weil ich kein Deutscher bin (z.B. kein Vorweis von Sprachkenntnissen noetig). Weiss jemand genaues hierzu? Welche Gesetze sind fuer uns relevant und welches Visum benoetigt sie? Koennte sie theoretisch mit einem normalen Touristen Visum einreisen und dann auf dem Amt anmelden?

Danke fuer Eure Hilfe!
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 26.08.2012 um 15:50:31
 
bademeister123 schrieb am 26.08.2012 um 15:33:49:
Weiss jemand genaues hierzu?


Der Nachzug erfolgt hier nach dem FreizügG/EU, deshalb ist, wie du schon bemerkt hast, kein Sprachnachweis nötig. Das Merkblatt der dt. AV in China bestätigt das (siehe hier, Punkt 4)

Ihr Ehegatte ist Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedsstaats der Europäischen Union (außer Deutschland).

bademeister123 schrieb am 26.08.2012 um 15:33:49:
Koennte sie theoretisch mit einem normalen Touristen Visum einreisen und dann auf dem Amt anmelden?

Theoretisch ja.

In der Praxis wird aber wohl von ihr verlangt, dass die ein nationales Visum (Typ D) beantragt.
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Antwort #2 - 26.08.2012 um 19:16:08
 
Zitat:
In der Praxis wird aber wohl von ihr verlangt, dass die ein nationales Visum (Typ D) beantragt.
           

Sollte man euch den Formatbogen für das nationale Visa geben schreibt ihr darauf:
Ich beantrage eine einfaches Einreisevisa gem EG-Richtlinie  2004/38/EG, da ich beabsichtige meinen Ehemann, der als Staatsangehöriger des Landes XY EU-Bürger ist, nach Deutschland zu begleiten.

Das einfache Einreisevisa ist innerhalb von 15 Tagen auszustellen. Lasst euch also nicht auf die Diskussion ein, es müßte noch eine Beteligung der ABH im Inland geben und ihr würdet ein nationales FZF-Visa benötigen

Ihr habt für bis zu drei Monate einen voraussetzugnslosen Aufenthalt. Dann müßt ihr eine der im FreizügG/EU genannten  Bedingungen erfüllen. Der europäische Bürger bekommt eine Freizügkeitsbescheinigung nach Einreise, der nicht EU-Bürger eine Aufenthaltskarte.
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Antwort #3 - 29.08.2012 um 08:39:37
 
Danke fuer die Antworten. ich war zwischenzeitlich im Konsulat vor Ort. ich muss sagen dass die Leute dort sehr hilfsbereit waren. Mir wurde gesagt, welche Unterlagen ich benoetige (KV, legalisiertes Heiratsurkunde, Hukou/Stammregister, mein Arbeitsvertrag) und dass die Bearbeitungszeit fuer das Visum ca. 2 Wochen dauert. Man hat mir insgesamt vom Touristenvisum abgeraten, da Bearbeitungszeit und vorallem die einzureichenden Unterlagen sich nicht viel unterscheiden.

Nun habe ich allerdings eine ganz andere Frage (habe ich vergessen im Konsulat zu fragen): nach meinem Verstaendnis muss ich einen Arbeitsvertrag vorweisen. allerdings wuerde ich den Visa-Prozess gerne vorzeitig anstossen, da der Arbeitsvertrag sich noch etwas hinziehen koennte. Alternativ koennte ich doch auch nachweisen, dass wir ueber ausreichend finanzielle Mittel verfuegen und in dem Fall brauchen wir keinen Arbeitsvertrag, korrekt? in diesem Falle, wie hoch muessen diese finanziellen Mittel sein fuer eine drei-koepfige Familie?
Danke nochmals fuer eure Hilfe!
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Antwort #4 - 29.08.2012 um 10:23:01
 
Außer dem Arbeitsvertrag ist als Nachweis auch ein "Vorvertrag" oder eine entsprechende Einladung (im Grunde: "bestätigen, daß Herr ... ab dem ... eingestellt werden soll") des künftigen Arbeitgebers grundsätzlich möglich.

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Antwort #5 - 29.08.2012 um 10:37:39
 
Danke fuer die Antwort. Ich denke allerdings dass die Zeit zwischen Vorvertrag und Vertrag vermutlich nur wenige Tage sein duerfte. Von daher wuerde mir ein Vorvertrag nicht viel weiterhelfen. Mein Plan waere mit meiner Familie nach Deutschland zu ziehen und dann vor Ort noch ein paar Vorstellungsgespraeche zu machen, so dass ich im besten Fall aus mehreren Angeboten das beste raussuchen kann. Ansonsten muesste ich erstmal alleine rueber fuer ein paar Wochen und dann wieder zurueck nach China. Ich wuerde mir im Idealfall halt einen Hin- & Rueckflug sparen (derzeitig ca. €1.000) und auch waere ich nicht mehrere Wochen von meiner Familie getrennt. Ich moechte vermeiden dass meine Frau und mein Sohn (10 Monate alt) alleine fliegen bzw. meine Frau sich um Sachen wie WOhnungsaufloesung alleine kuemmern muss.
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Antwort #6 - 29.08.2012 um 21:56:15
 
bademeister123 schrieb am 29.08.2012 um 08:39:37:
nach meinem Verstaendnis muss ich einen Arbeitsvertrag vorweisen. 

Eigentlich nicht für die Visaerteilung. Ihr habt gem EU-Richtlinen und dem deutschen FreizügG/EU einen voraussetzunglosen Aufenthalt bis zu drei Monate. Erst ab dann müsst ihr eine Bedingung für die EU-Freizügigkeit erfüllen, das kann auch eine geringfügige Beschäftigung sein.

Zudem muss der Verlust der Freizügigkeit von deutschen Behörden festgestellt werden, während die Gewähr automatisch mit Einreise erfolgt. Also ein paar Tage oder Wochen vom Ersparten zu leben ist IMHO unbedenklich.

Den Nachweis der Voraussetzungen der EU-Freizügigkeit deshalb bereits bei der Visaerteilung zu fordern ist rechtswidrig. Als Nachweis genügt die Eheurkunde eurer Ehe, dein Pass als EU-Bürger und die Absicht nach Deutschland zur Arbeitssuche zu gehen.

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Antwort #7 - 30.08.2012 um 10:34:36
 
Danke fuer den Hinweis auf's Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügG/EU. Ich habe mir die Paragraphen nun mal angeschaut und es steht alles genaustens drin. - wer lesen kann ist im Vorteil... Zwinkernd

@grisu1000: Den Nachweis der Voraussetzungen der EU-Freizügigkeit deshalb bereits bei der Visaerteilung zu fordern ist rechtswidrig.
Geht auf meine Kappe. Ich bin davon ausgegangen zum Zeitpunkt der Visums-Antragsstellung bereits einen Job zu haben (und laut § 5a -1 ist es zulaessig nach dem Arbeitsvertrag zu fragen), daher kam das Konsulat mit der Forderung. Nun will  ich mich vorher doch nochmal etwas vor Ort nach Alternativen umschauen, da ich nach einer laengerfristigen Stelle suche also quasi das Visum um ein paar Wochen vorziehen.

Ich hoffe, dass wir die Unterlagen schnell zusammenbekommen und dann geht's ab zum Konsulat. Ich halte EUch auf dem Laufenden....
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Antwort #8 - 30.08.2012 um 22:03:09
 
bademeister123 schrieb am 30.08.2012 um 10:34:36:
(und laut § 5a -1 ist es zulaessig nach dem Arbeitsvertrag zu fragen), 


JA, wenn du bereits und deine Frau in Deutschland bist und sie eine Aufenthaltskarte beantragt hat. Dann, und nur dann kann die ABH nach drei Monaten nach sowas Fragen.

Bei §5a FreizügG/EU geht es um die Ausstellung der Freizügigkeitsbescheinigung und Aufenthaltskarte, nicht um eine Visum.

Siehe auch §5 Abs 3 FreizügG/EU:

Zitat:
Die zuständige Ausländerbehörde kann verlangen, dass die Voraussetzungen des Rechts nach § 2 Abs. 1 drei Monate nach der Einreise glaubhaft gemacht werden. Für die Glaubhaftmachung erforderliche Angaben und Nachweise können von der zuständigen Meldebehörde bei der meldebehördlichen Anmeldung entgegengenommen werden. Diese leitet die Angaben und Nachweise an die zuständige Ausländerbehörde weiter. Eine darüber hinausgehende Verarbeitung oder Nutzung durch die Meldebehörde erfolgt nicht.


Und §2 Abs 1 ist die Einreise. Dieses Recht (Die Voraussetzungen für die EU-Freizügigkeit) muss also erst nach drei Monaten nachgewiesen werden
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Antwort #9 - 31.08.2012 um 04:39:33
 
@grisu1000:

ok, verstehe: FreizügG/EU und Visum-Erteilung sind zwei unabhaengig verschiedene Sachen. Wir haben defacto 3 Monate Zeit, um die Kriterien die laut FreizügG/EU gefordert werden nachzuweisen bzw. muessen dies erst nach 3 Monaten tun.


Mal ganz anderes Thema: KV
Nach meinem Verstaendnis muss ich zwecks Visumerteilung dem Konsulat eine KV fuer meine Frau nachweisen. Angenommen wir kommen tatsaechlich auf der Basis nach Deutschland, dass ich mich erstmal nach einem Job umschaue. Was fuer eine KV kaeme dann fuer uns in Frage fuer die Zeit in der ich Arbeitssuchend bin? Und wie hoch sind die Kosten (grob) pro Person bzw. woran bemisst sich der Tarif bei gesetzlichen Kassen? Annahme: Es bestehen keine weiteren Versicherungen im Ausland, d.h. eine Reiseversicherung kaeme nicht in Betracht.
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Antwort #10 - 31.08.2012 um 06:31:34
 
OK, dass mit der KV hat sich erledigt. Ich hab's im Internet bzw. hier im FOrum gefunden:
Incoming/Gaeste-Versicherung, Kosten ca. Euro 50/Monat
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Antwort #11 - 31.08.2012 um 07:58:25
 
bademeister123 schrieb am 31.08.2012 um 06:31:34:
OK, dass mit der KV hat sich erledigt. Ich hab's im Internet bzw. hier im FOrum gefunden:
Incoming/Gaeste-Versicherung, Kosten ca. Euro 50/Monat


was willst Du mit so einer Versicherung?

- einer Ausländerbehörde würde so eine Versicherung wohl genügen - erstens, weil aufenthaltsrechtlich keine KV erforderlich ist und zweitens, weil man dort vermutlich gar nicht begreift, was das für ein Blödsinn ist.

- der deutschen KV-Pflicht würde diese Versicherung vermutlich nicht genügen. M.E. besteht KV-Pflicht ab Wohnsitznahme und zwar aller Wahrscheinlichkeit nach in der GKV. Es könnten sonst auch satte Nachzahlungen fällig werden.

- Die kurzläufigen Incoming-Versicherungen setzen in der Regel voraus, dass ein Wohnsitz im Ausland beibehalten wird und zugleich kein Wohnsitz in Deutschland genommen wird. Es wäre genau im Kleingedruckten nachzulesen, ob die Versicherung bei einem von vornherein auf Dauer angelegten und mit einer Wohnsitznahme verbundenen Aufenthalt überhaupt noch leistet.
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Antwort #12 - 31.08.2012 um 09:14:50
 
@Muleta:
Je mehr ich mich mit der Materie beschaeftige so konfuser wirds. Laut Angaben des hiesigen Konsulats muss meine Frau eine KV fuer das Visum vorweisen. Im uebrigen waere diese Versicherung zur Ueberbrueckung. Sobald ich einen Job antrete wuerden wir dann entsprechend in eine normale Versicherung wechseln. Wobei ich alternativ auch mal bei meiner alten Versicherung nachfragen werde.

Im uebrigen liest sich der Leitungskatalog bei der Incoming so wie bei einer normalen privaten KV, oder seht ihr hier aspekte die nur unzureichend gedeckt sind?

Eine sehr gute und günstige Lösung in Ihrer Situation ist die Langzeit Gästekrankenversicherung von XX ab 65 Euro / Monat . Diese Versicherung hat eine längere Laufzeit von bis zu 5 Jahren und ist bestens geignet für [color=#ff0000]Auswanderer
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+ stationäre Behandlung im Krankenhaus in der allgemeinen Pflegeklasse - Mehrbettzimmer - ohne Wahlleistungen (keine privatärztliche Behandlung)
+ Krankentransport zum stationären Behandlung in das nächsterreichbare geeignete Krankenhaus
+ medizinisch notwendige Zahnbehandlungen einschließlich  Zahnfüllungen sowie jährliche Kontrolluntersuchungen und Zahnreinigung zu 100% des Rechnungsbetrages, max. 600,- EUR pro Versicherungsjahr
+ unfallbedingt erforderlicher Zahnersatz inklusive Reparaturen zu 80% des Rechnungsbetrages, max. 1000,- EUR je Unfallereignis und angefangenem Versicherungsjahr
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+ psychoanalytische sowie psychotherapeutische Behandlungen bis 100,- EUR je Sitzung, max. 500,- EUR je Versicherungsjahr
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Versicherungsschutz für vorübergehende Heimataufenthalte bis zu 30 Tage je Versicherungsjahr

Vorerkrankungen sind grundsätzlich vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
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Antwort #13 - 31.08.2012 um 09:31:20
 
das ist ein unverbindlicher Werbetext und kein verbindlicher Leistungskatalog. Wenn Du sicher sein willst, dann wirst Du das kleingedruckte wirklich lesen müssen.

Und hinsichtlich der KV-Pflicht hast Du keine Wahl: wenn GKV-Pflicht, dann hilft eine PKV nicht weiter, weil damit die Pflicht nicht erfüllt wird.
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Antwort #14 - 31.08.2012 um 10:25:28
 
jein. der untere Teil ist der Police entnommen und ist Bestandteil des Leistungskatalogs.

Gibt es eine Definition darueber, wer in DE einer gesetzlichen Kranken- und/oder Pflegeversicherungspflicht unterliegt?
Wenn wir nach DE ziehen und mich als EU-Buerger nach einer Arbeit umschaue, fallen wir dann bereits unter die versicherungspflicht, oder erst nach den drei Monaten bzw. bei Arbeitsantritt?
Wir werden vorerst im uebrigen keine eigene Wohnung beziehen, sondern bei meiner Mutter wohnen.
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