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Umzug nach DE: EU-Auslaender mit nicht-EU-Auslaenderin verheiratet (Gelesen: 9.347 mal)
erne
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Antwort #15 - 31.08.2012 um 11:17:23
 
bademeister123 schrieb am 31.08.2012 um 10:25:28:
Wenn wir nach DE ziehen und mich als EU-Buerger nach einer Arbeit umschaue, fallen wir dann bereits unter die versicherungspflicht, oder erst nach den drei Monaten bzw. bei Arbeitsantritt? 

ab Wohnsitznahme
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Muleta
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Antwort #16 - 31.08.2012 um 12:09:44
 
bademeister123 schrieb am 31.08.2012 um 10:25:28:
jein. der untere Teil ist der Police entnommen und ist Bestandteil des Leistungskatalogs.


dann vermute ich mal, dass es sich um die C...-C......-Versicherung von der H*-M*-Gruppe handelt. Und da steht im Expat-Tarif (in den ARB!!!) klipp und klar drin:

Nicht versicherbar und trotz Beitragszahlung nicht versichert sind Personen, die
- im Aufenthaltsland der gesetzlichen Kranken- und/oder Pflegeversicherungspflicht unterliegen;
...
Die Versicherungsfähigkeit entfällt auch dann, wenn die betreffende Person ... ihren ständigen Wohnsitz in das Reiseland verlegt hat, ohne einen Rückkehrwillen zu haben.


und damit ist das dann für die Tonne. Lies also bitte die ARB und nicht irgendwelches andere Geblubber.
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Antwort #17 - 31.08.2012 um 12:52:38
 
@Muleta:

Alles korrekt, was Du schreibst. Habe das auch gelesen. Allerdings sehe ich mich als arbeitssuchender EU-Buerger in Deutschland, der voruebergehend mit seiner Familie bei seiner Mutter einzieht nicht als jemand, der bereits "seinen ständigen Wohnsitz in das Reiseland verlegt hat, ohne einen Rückkehrwillen zu haben". D.h. waehrend der Suchphase (sprich ersten drei Monate) kann ich durchaus einen Rueckkehrwillen haben, d.h. es hat einen temporaere bzw. nicht-gefestigten' Charakter, oder etwa nicht? Ich suche tatsaechlich nur fuer max. drei Monate eine KV zur Ueberbrueckung. Denn wenn ich keinen adequaten Job finde, dann bleiben wir auch nicht in Deutschland....

Daher die klare Frage, unterliegen wir in der Anfangszeit ueberhaupt der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht? Bzw. muss uns eine GKV in jeden Fall aufnehmen oder kann sie uns ohne Job ablehnen? WIe hoch sind die Beitraege?
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Antwort #18 - 31.08.2012 um 13:19:52
 
bademeister123 schrieb am 31.08.2012 um 12:52:38:
Daher die klare Frage, unterliegen wir in der Anfangszeit ueberhaupt der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht? 


m.E. unterliegst *Du* ab Einreisetag der GKV-Pflicht. Denn Du bist Unionsbürger und leitest Dein Freizügigkeitsrecht aus der Arbeitsplatzsuche ab, womit eine bestehende KV keine Voraussetzung für das Entstehenen des Freizügigkeitsrechts ist (vgl. § 5 Abs. 11 SGB V). Deine Frau wäre dann (kostenlos) familienversichert, § 10 SGB V.

Ob die GKV Deiner Wahl das dann so ohne weiteres anerkennt, steht mal auf einem anderen Blatt. Ändert aber nichts an dem, was gesetzlich geregelt ist.

Mindestbeiträge liegen m.W. so um 140 EUR.
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Antwort #19 - 01.09.2012 um 12:25:46
 
Zitat:
m.E. unterliegst *Du* ab Einreisetag der GKV-Pflicht. Denn Du bist Unionsbürger und leitest Dein Freizügigkeitsrecht aus der Arbeitsplatzsuche ab, womit eine bestehende KV keine Voraussetzung für das Entstehenen des Freizügigkeitsrechts ist (vgl. § 5 Abs. 11 SGB V). Deine Frau wäre dann (kostenlos) familienversichert, § 10 SGB V.


ok, jetzt mal in einfachem deutsch:

sobald ich als EU-Buerger nach DE zur Arbeitsplatzsuche gehe und mich dort anmelde, falle ich unter die Pflichtversicherung, korrekt?
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Antwort #20 - 01.09.2012 um 13:32:39
 
bademeister123 schrieb am 01.09.2012 um 12:25:46:
Pflichtversicherung


aka "Versicherungspflicht" ?!

http://www.info4alien.de/gesetze/frzg.htm#4
Zitat:
Nicht erwerbstätige Unionsbürger, ihre Familienangehörigen und ihre Lebenspartner, die den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen, haben das Recht nach § 2 Abs. 1, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen


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Antwort #21 - 01.09.2012 um 15:00:38
 
ok - Versicherungspflicht. dies bedeutet vermutlich, dass mich meine alte Versicherung wieder aufnehmen muss (ich war bevor ich ins Ausland ging bei eine GKV freiwillig versichert).

werde am Montag mal bei den Leuten etwas Dampf machen, damit ich mal etwas Klarheit bekomme. Diese Komplexitaet ist ja absolut schwachsinnig...
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Antwort #22 - 03.09.2012 um 19:28:21
 
Das Telefonat mit meiner ehem. Versicherung hat nicht viel ergeben. Daher muss ich jetzt nochmals nachfragen:

@grisu1000:
Zitat:
Eigentlich nicht für die Visaerteilung. Ihr habt gem EU-Richtlinen und dem deutschen FreizügG/EU einen voraussetzunglosen Aufenthalt bis zu drei Monate. Erst ab dann müsst ihr eine Bedingung für die EU-Freizügigkeit erfüllen, das kann auch eine geringfügige Beschäftigung sein.

Als Nachweis genügt die Eheurkunde eurer Ehe, dein Pass als EU-Bürger und die Absicht nach Deutschland zur Arbeitssuche zu gehen.


Meine Frau braucht zur Erlangung des Visums keine KV, korrekt?
D.h. die Punkte unter 4.1 muessten wir erst nach 3 Monaten gegenueber der Auslaenderbehoerde nachweisen, aber nicht dem Konsulat zur Visumerstellung, so dass wir eine KV auch nach Ankunft in Deutschland erwerben koennten, korrekt?


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Antwort #23 - 03.09.2012 um 21:57:34
 
bademeister123 schrieb am 03.09.2012 um 19:28:21:
Meine Frau braucht zur Erlangung des Visums keine KV, korrekt?D.h. die Punkte unter 4.1 muessten wir erst nach 3 Monaten gegenueber der Auslaenderbehoerde nachweisen, aber nicht dem Konsulat zur Visumerstellung, so dass wir eine KV auch nach Ankunft in Deutschland erwerben koennten, korrekt?


Das ist so korrekt. Ein Aufenthalt bis zu drei Monaten ist voraussetzungslos.

Siehe auch die VwV zum FreizügG/EU Nr. 2.5.1

Zitat:
2.5.1 Absatz 5 führt ausdrücklich ein von materiellen Voraussetzungen unabhängiges Aufenthaltsrecht für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen mit gültigem Ausweisdokument für die Dauer von drei Monaten (Artikel 6 Freizügigkeitsrichtlinie) ein. Von diesem voraussetzungslosen Aufenthaltsrecht kann auch zur Vorbereitung eines längerfristigen Aufenthalts (Artikel 7 Freizügigkeitsrichtlinie) Gebrauch gemacht werden.
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Antwort #24 - 07.09.2012 um 08:12:39
 
Jetzt ist doch nochmal eine Frage aufgekommen:
Ich beschaeftige mich seit ein paar Tagen mit dem Versicherungsschutz zur Einreise aber auch dann spaeter bei Anmeldung. Ich muss sagen, ich komm aus dem Staunen nicht heraus, was die Komplexitaet anbetrift:

Nun sieht es so aus, dass ich anscheinend nach Deutschland muss und mich sehr zeitnah bei meiner K-Versicherung anmelden muss (lange Geschichte). In diesem Falle wuerde ich mich entsprechend beim Amt anmelden muessen. Wenige Tage bevor ich jedoch nach Deutschland fliege, wird meine Frau ihren Antrag beim Konsulat zur FZF einreichen auf Basis Freizügigkeitsgesetz/EU. Macht es einen Unterschied sowohl bei der Bearbeitung ihres Visums als auch spaeter bei der Auslaenderbehoerde, wenn ich mich bereits in Deutschland anmelde und nicht erst spaeter gemeinsam mit ihr? Gibt es irgendetwas worauf wir achten muessen?
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Antwort #25 - 07.09.2012 um 10:33:31
 
bademeister123 schrieb am 07.09.2012 um 08:12:39:
Macht es einen Unterschied sowohl bei der Bearbeitung ihres Visums als auch spaeter bei der Auslaenderbehoerde, wenn ich mich bereits in Deutschland anmelde und nicht erst spaeter gemeinsam mit ihr? Gibt es irgendetwas worauf wir achten muessen?


Das Freizügigkeitsrecht Deiner Frau (abgeleitet von Dir!) gilt
a) wenn sie mit dir reist (mit dir einreist)
b) dir nachreist (du also bereits in einem EU Land bist, in dem du Freizügigkeit geniesst)

also geht das, was du vorhast
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Antwort #26 - 07.09.2012 um 19:18:49
 
bademeister123 schrieb am 07.09.2012 um 08:12:39:
bevor ich jedoch nach Deutschland fliege, wird meine Frau ihren Antrag beim Konsulat zur FZF einreichen auf Basis Freizügigkeitsgesetz/EU

Mach dich mit den Begrifflichkeiten beim Antrag vertraut.

Das FZF ist ein nationales Visa für die Familienzsammenführung nach dem AufenthG. Dabei wird eine Prüfung durch die Heimat ABH durchgeführt. Das dauert mehrere Wochen bis Monate.

Nach dem der EU-Freizügigkeit braucht sie nur ein Einreisevisa. Ihr beantragt also keinen Familennachzug sondern ein Einreisevisa.
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Antwort #27 - 07.09.2012 um 20:12:32
 
grisu1000 schrieb am 07.09.2012 um 19:18:49:
Mach dich mit den Begrifflichkeiten beim Antrag vertraut.

Dann solltest Du mit guten Beispiel vorangehen.

Zitat:
Nach dem der EU-Freizügigkeit braucht sie nur ein Einreisevisa. Ihr beantragt also keinen Familennachzug sondern ein Einreisevisa.

Ein Visum dürfte ausreichen.
"Visa" ist die Mehrzahl von "Visum"
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Antwort #28 - 07.09.2012 um 21:44:29
 
[Admin_Modus]

Es wäre nett, wenn ihr zur Sachebene zurückkehren würdet.
Ich schließe ungern, denn das hilft dem TS dann kaum  unentschlossen

[/Admin_Modus]
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Antwort #29 - 08.09.2012 um 08:37:44
 
@grisu1000:
Zitat:
Nach dem der EU-Freizügigkeit braucht sie nur ein Einreisevisa. Ihr beantragt also keinen Familennachzug sondern ein Einreisevisa.

Schei**e, Du vollkommen recht! Danke fuer den Hinweis.

Ich habe den Passus jetzt auch gefunden (und diesmal auch verstanden):
Zitat:
11.1.2.4 Das Einreisevisum wird als „C-Visum“ zur einmaligen Einreise und für einen maximalen Aufenthalt für 15 Tage erteilt. E


Ich hatte das Konsulat bereits per email angeschrieben und nach einer verbindlichen Auskunft ueber die benoetigten Dokumente gefragt. Aber bisher nur Standard-Antworten bekommen (Verweis auf Website der Botschaft, Merkblaetter, etc.) und danach noch einen Hinweis darauf man koenne keine Vorpruefung meines Antrags vornehmen (!!!). Entsprechend darauf habe ich dann per email geantwortet und warte auf eine Antwort. Und ehrlich gesagt, ich weiss im Moment ja noch nicht mal welches Formular ich ausfuellen,  bzw. an welchem Schalter ich mich anstellen muesste...

Notfalls werde ich naechste Woche nochmal persoenlich beim Konsulat erscheinen. Diesmal weiss ich aber dank Euch erheblich besser Bescheid als beim ersten mal... 

Im Augenblick sehe ich das locker, weil wir immer noch auf die Ueberbeglaubigung der Eheurkunde warten. Aber sobald diese hier ist bzw. die Legalisierung fertig ist (hierfuer muss ich extra zur Botschaft in die Hauptstadt fliegen!!!), muss der Antrag raus, damit wir endlich umziehen koennen...
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