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Blaue Karte oder § 18b Aufenthaltsgesetz (Gelesen: 1.698 mal)
hauke
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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16.08.2012 um 13:55:02
 
Hallo,

ich habe einen deutschen Diplom-Abschluss und seit 01.03.2012 in Deutschland gearbeitet. Ich besitze jetzt noch die beschränkte AE. Ich weiß, dass ich am 01.03.2014 nach § 18b Aufenthaltsgesetz eine NE bekommen kann. Jetzt habe ich eine frage, Wenn ich in zwischen Zeit arbeitslos bin, wird die Blaue Karte ungültig sein? Als Blaue-Karte-Besitzer kann Man erst nach 21 Monate die NE beantragen. Wenn ich jetzt die Blaue Karte beantrage, ist es sinvoll für mich? Vielen Dank im voraus!
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Muleta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 16.08.2012 um 14:22:33
 
Hast Du denn überhaupt eine blaue Karte (also AE nach § 19a Abs. 1 AufenthG)??? Ich bezweifel das, weil die erst seit ganz kurzer Zeit überhaupt erteilt wird und jedenfalls am 01.03.2012 ganz sicher nicht erteilt wurde.
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hauke
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 16.08.2012 um 14:37:56
 
Ich habe noch nicht die Blaue Karte. Ich möchte fragen, ob es sinvoll ist, wenn ich jetzt die Blaue Karte beantrage oder warte einfach noch 18 Monate bis ich gemäß § 18b eine NE bekommen konnte.

Weil ich jetzt eine beschränkte AE habe, habe ich Angst vor Arbeitslosigkeit.
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hauke
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Antwort #3 - 16.08.2012 um 15:03:37
 
Auch möchte ich fragen, ob ich jetzt gemäß § 3b Beschv eine unbeschränkte AE wechseln kann. Soll ich bis die beschränkte AE erst abgelaufen ist warten?
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hauke
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Antwort #4 - 16.08.2012 um 16:05:31
 
schön klar! vielen Dank!
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