Willkommen Gast.
Wenn dies Dein erster Besuch hier ist, lies bitte zuerst die Hilfe - Häufig gestellte Fragen durch. Du musst Dich vermutlich Einloggen oder Registrieren, bevor Du Beiträge verfassen kannst. Klicke auf den "Registrieren" Link, um den Registrierungsprozess zu starten. Du kannst aber auch jetzt schon Beiträge lesen. Suche Dir einfach das Forum aus, das Dich am meisten interessiert.

info4alien.de
 

  ÜbersichtHilfeSuchenEinloggenRegistrierenKontakt Spenden  
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken
AE nach § 18 / die blaue Karte ? (Gelesen: 3.844 mal)
mcmedi
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 20

Dalt, Germany
Dalt
Germany

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag AE nach § 18 / die blaue Karte ?
10.08.2012 um 11:30:46
 
Hallo ihr Experten,

Ich lebe seit etwa 12 Jahren in Deutschland. Habe Medizin studiert und nun fange zum 01.09 als Assistenzarzt in einem KH an. Dazu wurde eine Stellenbeschreibung an die Bundesagentur für Arbeit geschickt. In den kommenden Wochen wird sich die BA bei der Ausländerbehörde zurückmelden und dann bekomme ich meine neue AE. Meine Frage wäre, ob ich die AE nach § 18 bekomme oder die blaue Karte, die es seit dem 01.08 gibt?
Das Problem ist, dass ich bis vor kurzem einen Anwalt engagiert hatte (Fehl am Platz), der ohne dass ich wusste, bei der Ausländerbehörde die blaue Karte beantragt hatte. Mir geht es primär nur darum, dass ich mich nach Ende meiner Probezeit einbürgern lassen möchte. Alle Voraussetzungen für die Einbürgerung sind erfüllt bis auf die AE nach § 18.

Welche AE bekomme ich nun? Kann ich die blaue Karte ablehnen und die AE nach § 18 verlangen?



Vielen Dank
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Bayraqiano
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: AE nach § 18 / die blaue Karte ?
Antwort #1 - 10.08.2012 um 11:36:48
 
Als Arzt musst du für die Blue Card mindestens 34.944 Euro pro Jahr verdienen. Wenn du darunter liegst, gibt es "nur" eine AE nach §18.

mcmedi schrieb am 10.08.2012 um 11:30:46:
Kann ich die blaue Karte ablehnen und die AE nach § 18 verlangen?

Wenn du keine Blue Card bekommen kannst, solltest du dich mit der ABH in Verbindung setzten. Eventuell musst du den Antrag zurückziehen und einen neuen für eine AE stellen.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
mcmedi
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 20

Dalt, Germany
Dalt
Germany

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: AE nach § 18 / die blaue Karte ?
Antwort #2 - 10.08.2012 um 13:13:57
 
Zitat:
Als Arzt musst du für die Blue Card mindestens 34.944 Euro pro Jahr verdienen. Wenn du darunter liegst, gibt es "nur" eine AE nach §18.

Wenn du keine Blue Card bekommen kannst, solltest du dich mit der ABH in Verbindung setzten. Eventuell musst du den Antrag zurückziehen und einen neuen für eine AE stellen.


Danke für die Antwort.

Die Blaue Karte will ich gar nicht haben. Ich möchte die ganz normale AE nach § 18 bekommen, damit ich nach Ende der Probezeit die Einbürgerung beantragen kann.

Bekomme ich die AE nach § 18, wenn ich sie will?
Kann ich mit der Blauen Karte auch die Einbürgerung nach Ende meiner Probezeit beantragen? Gibt es bei der Blauen Karte Vorteile im Vergelich zu der AE nach §18 bezüglich der Einbürgerung?

Danke

Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Bayraqiano
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: AE nach § 18 / die blaue Karte ?
Antwort #3 - 10.08.2012 um 13:15:31
 
Du kannst auch mit der Blauen Karte eingebürgert werden. §10 StaG in seiner neuen Fassung lautet:

Zitat:
Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach Maßgabe des § 80 des Aufenthaltsgesetzes oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn er

[..............]

ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16, 17, 20, 22, 23 Abs. 1, §§ 23a, 24 und 25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
mcmedi
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 20

Dalt, Germany
Dalt
Germany

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: AE nach § 18 / die blaue Karte ?
Antwort #4 - 10.08.2012 um 13:27:06
 
Zitat:
Du kannst auch mit der Blauen Karte eingebürgert werden. §10 StaG in seiner neuen Fassung lautet:



OK. Vielen Dank.

Also kann ich sowohl mit der AE nach §18 als auch der Blauen Karte die Voraussetzung der Einbürgerung erfüllen.

Dann wäre meine nächste Frage, welche ich nun nehmen soll, die AE nach §18 oder die Blue Card?

Als ich vor etwa 10 Tagen bei ABH war, haben mir 2 Sachbearbeiter gesagt, dass sie wohl selber auch nicht genau wissen, was die Blaue Karte ist und was man damit anfangen kann!
Das wäre für mich ein Kriterium, dass ich die altbekannte AE nach § 18 beantrage. Oder gibt es bei der Blauen Karte irgendwelche Optionen bzgl. der Einbürgerung, die mir Vorteile schaffen kann?


Danke
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Bayraqiano
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: AE nach § 18 / die blaue Karte ?
Antwort #5 - 10.08.2012 um 13:33:45
 
mcmedi schrieb am 10.08.2012 um 13:27:06:
Dann wäre meine nächste Frage, welche ich nun nehmen soll, die AE nach §18 oder die Blue Card?

Wenn du die Voraussetzungen für die Blaue Karte erfüllst, solltest du sie beantragen. Allein schon deswegen, weil sie bei einem unbefristeten Arbeitsvertrag erstmal vier Jahre gültig ist (bei befristetem für die Dauer des Vertrages + drei Monate).

mcmedi schrieb am 10.08.2012 um 13:27:06:
Oder gibt es bei der Blauen Karte irgendwelche Optionen bzgl. der Einbürgerung, die mir Vorteile schaffen kann?

Wenn es dir nur um die Einbürgerung geht, ist es völlig egal, da wird es keinen Unterschied geben.

mcmedi schrieb am 10.08.2012 um 13:27:06:
Als ich vor etwa 10 Tagen bei ABH war, haben mir 2 Sachbearbeiter gesagt, dass sie wohl selber auch nicht genau wissen, was die Blaue Karte ist und was man damit anfangen kann!

Die Blaue Karte gibt es auch erst seit 10 Tagen.  Laut lachend Naja, die ABHler werden sich sicher noch daran gewöhnen.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
mcmedi
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 20

Dalt, Germany
Dalt
Germany

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: AE nach § 18 / die blaue Karte ?
Antwort #6 - 10.08.2012 um 13:57:32
 
Zitat:
Wenn du die Voraussetzungen für die Blaue Karte erfüllst, solltest die beantragen. Allein schon deswegen, weil sie bei einem unbefristeten Arbeitsvertrag vier Jahre gültig ist (bei befristetem für die Dauer des Vertrages + drei Monate).

Wenn es dir nur um die Einbürgerung geht, ist es völlig egal, da wird es keinen Unterschied geben.

Die Blaue Karte gibt es auch erst seit 10 Tagen.  Laut lachend Naja, die ABHler werden sich sicher noch daran gewöhnen.



Danke für deine Antworten. Du hast mir viel geholfen.

Unbefristete Arbeitverträge gibt es, soweit ich weiß, für die Ärzte nicht mehr. Sogar die Chefs sind befristet angestellt,aus welchem Grund auch immer.

Ich habe einen befristeten Arbeitsvertrag für 4 Jahre.

Welche AE ich bekomme, ist mir ziemlich wurscht. Hauptsache werde ich damit eingebürgert.

Es ist mir jetzt gerade eingefallen, dass der ABH-Sachbearbeiter meinte, die Blaue Karte soll so um 250€ kosten. Die AE nach §18 kostet etwa 90€, wenn ich mich recht erinnere.
Meine Probezeit läuft, wenn ich keine Probezeit-Verkürzerung auf 3 Monate beantrage, Ende Februar 2013 ab. Da kann ich also die Einbürgerung beantragen. Ich frage mich, ob eine Blaue Karte für 250€ sich lohnen würde, wenn ich mich in max. 6-7 Monaten einbürgern lassen kann/darf?
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Bayraqiano
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: AE nach § 18 / die blaue Karte ?
Antwort #7 - 10.08.2012 um 14:02:09
 
AE und Blaue Karte kosten bei Ersterteilung beide 100 Euro, wenn sie bis zu einem Jahr gültig sind und 110 Euro für eine Gültigkeitsdauer von über einem Jahr, §45 AufenthV. Für den Wechesel von §16 zu §18 würdest du dann aber tatsächlich nur 90 Euro bezahlen.

Demgegenüber würde eine BC bei dir für vier Jahre gültig sein, die Gültigkeitsdauer der AE nach §18 könnte irgendwo zwischen einem und drei Jahren sein. Falls deine Einbürgerung nicht so schnell vorangeht ist, müsstest du für die Verlängerung zahlen.

Letztendlich bleibt das dir überlassen, was du nun haben möchtest.
Zum Seitenanfang
« Zuletzt geändert: 10.08.2012 um 14:12:27 von N/V »  
 
IP gespeichert
 
mcmedi
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 20

Dalt, Germany
Dalt
Germany

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: AE nach § 18 / die blaue Karte ?
Antwort #8 - 10.08.2012 um 14:16:58
 

Vielen Dank für deine ausführlichen Antworten.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken

Link zu diesem Thema