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Niederlassungserlaubnis oder Einbürgerung.... Welche geht in meinem Fall schneller ?? (Gelesen: 5.470 mal)
Aus_Asien
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07.08.2012 um 14:26:07
 
Hallo, ich brauche eure Rat  Smiley


Hier ist meine Fall.
- Juni 2005 Deutschland gelandet
- (2005-2006) 1 Jahr Sprachkurs (§16)
- (2006-2008) Studienkolleg an der Uni-Frankfurt (§16)
- (2008-2010) Uni-Frankfurt (§16),
- (2010-jetzt) Fh-Frankfurt (Fach gewechselt) (§16)
- (Okt. 2011) geheirat mit meiner Freundin aus Rumänien
- ab Mai 2012 (Aufenthaltskarte gilt bis Mai 2017, 5 Jahr), EU-Familienangehöriger , Aufenthaltskarte ausgestellt (5 Abs. 2 Freizügg/EU)

Mein ABH ist in Frankfurt a.M.. (von 2006 bis jetzt) habe ich auch Rentenversicherung bezahlt (aber nicht viel, weil ich Student bin)

Meine Frage ist:
Ich habe gehört, dass nach 8 Jahren (verkürzt sich auf 7 J. wenn Integrationskurs gemacht) kann man für Anspruchseinbürgerung beantragen. Zählt in diesem Fall auch meine Studienzeiten oder nur die Zeit ab dem Heirat d.h. ab Okt. 2011?

In meinem Fall, welche kriege ich schneller? Eine Niederlassungserlaubnis oder direkt Einbürgerung ? Reichst meine 7-järige Deutschland Aufenthalt + Integrationskurs um jetzt Einbürgerung zu erhalten? Oder ich muss ich noch warten? Wenn ja, noch wie lange, um eine von dem beiden (NE oder Bürgerung) zu erhalten?

Beste Grüße Smiley


Daddys' Änderung:
Du hast ein Sammelsurium an Rechtsgebieten angerissen... Da m.E. die Priortätenreihenfolge allerdings erstens die Einbürgerung und erst zweitens die NE ist (ggf. vom Daueraufenthalt EU gefolgt), passt es hier etwas besser... Zwinkernd
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« Zuletzt geändert: 07.08.2012 um 22:35:12 von Daddy »  
 
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Bayraqiano
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Antwort #1 - 07.08.2012 um 15:17:16
 
- Eine NE kannst du nicht bekommen, da du als Ehegatte einer EU-Bürgerin nicht unter das AufenthG, sondern unter dem FreizügigkeitsG fällst.

- Daueraufenthaltsrecht nach dem FreizügigG erhältst du automatisch nach fünf Jahren, also ab 2016/17.

- Einbürgerung nach §10 StaG wäre ohne I-Kurs unter Berücksichtigung aller Aufenthaltszeiten ab Mitte 2013 möglich, mit I-Kurs hättest du wohl die zeitliche Voraussetzung schon längst erfüllt.

- In FFM sollten alle Zeiten angerechnet werden, zur Sicherheit solltest du aber bei der EBH nachfragen.
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Aus_Asien
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Antwort #2 - 07.08.2012 um 17:12:56
 
Danke @Bayraqiano für deine ganz schnelle Antwort  Smiley

Zitat:
- Daueraufenthaltsrecht nach dem FreizügigG erhältst du automatisch nach fünf Jahren, also ab 2016/17.


Zählt die Studienzeiten (2005-2011) nicht zur Hälfte? In meinem Fall, 2011 - 2005 = 6 Jahren..... Die Hälfte dann 3 Jahren.

Ich hatte gedacht, 3 Jahren meine Studienzeiten + 2 Jahren normal als Ehegatte Aufenthalt bis 2013 = 5 Jahren...

Daueraufenthaltsrecht nicht in 2013 ??



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Bayraqiano
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Antwort #3 - 07.08.2012 um 17:46:13
 
Diese Anrechnungsvariante kommt bei der Erteilung einer NE zur Anwendung. Wie aber bereits oben erwähnt, fällst du nicht unter das AufenthG und somit gilt das nicht für dich (auch vor deiner Ehe wäre das nicht möglich gewesen, weil ein Übergang von §16 hin zur NE nicht möglich ist).

Inwieweit deine Studienzeiten auf die geforderten fünf Jahre zum Erwerb des Daueraufenthaltsrechts i.S des FreizügigkG/EU ist nicht eindeutig geklärt, in der Praxis werden solche Zeiten aber meist nicht angerechnet, sodass die Frist für dich mit der Eheschließung in Oktober 2011 beginnt.
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Aus_Asien
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Antwort #4 - 07.08.2012 um 18:06:36
 
Danke nochmal !  Smiley

Jetzt übrig für mich ist nur ein Weg und zwar "Die Anspruchseinbürgerung".

Laut Wikipedia ist die Anspruchseinbürgerung ist eine MUSS-Einbürgerung. Aber was über die 60 Monaten Rentenversicherung ?? Lehnt EBH meinen Antrag ab wenn ich das nicht habe?

vielen Dank.




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Bayraqiano
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Antwort #5 - 07.08.2012 um 18:08:34
 
Nein, bei einer Anspruchseinbürgerung müssen keine Rentenversicherungsbeiträge nachgewiesen werden.
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Antwort #6 - 07.08.2012 um 20:42:17
 
Zitat:
Wie aber bereits oben erwähnt, fällst du nicht unter das AufenthG und somit gilt das nicht für dich (auch vor deiner Ehe wäre das nicht möglich gewesen, weil ein Übergang von §16 hin zur NE nicht möglich ist).

Das stimmt so nicht ganz. Nach §11 Abs 1 FreizügG/EU wäre natürlich eine NE möglich, wenn alle Voraussetzungen für eine NE erfüllt sind.  Dazu gehören aber 5 Jahre Beiträge zur Rentenversicherung.

Zitat:
.....Das Aufenthaltsgesetz findet auch dann Anwendung, wenn es eine günstigere Rechtsstellung vermittelt als dieses Gesetz.


Ein Dauerufenthalt EG wäre ggf. möglich nach §11 FreizügG/EU, wenn die ABH nicht die vollen Rentenbeiträge verlangt. Das wird teilweise unterschiedlich gehandhabt.
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Antwort #7 - 08.08.2012 um 08:13:40
 
Zitat:
Inwieweit deine Studienzeiten auf die geforderten fünf Jahre zum Erwerb des Daueraufenthaltsrechts i.S des FreizügigkG/EU ist nicht eindeutig geklärt, in der Praxis werden solche Zeiten aber meist nicht angerechnet, sodass die Frist für dich mit der Eheschließung in Oktober 2011 beginnt. 


Das sehe ich u.a. mit Blick auf 
diesen
und
diesen
thread aber ganz anders!  (Blaues bitte jeweils anklicken!)


=schweitzer=
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Antwort #8 - 08.08.2012 um 10:52:36
 
In diesen Fällen ging es aber um Unionsbürger, und nicht deren Drittstaatler Familienangehörige.

Die Verwaltungsvorschfriten zum Freizügigkeitsgesetz/EU sagen folgendes:

Zitat:
Absatz 1 enthält die Grundnorm. Nach fünfjährigem ständigem rechtmäßigem Aufenthalt im Bundesgebiet entsteht das voraussetzungslose Daueraufenthaltsrecht. Das Entstehen des Daueraufenthaltsrechts gemäß § 4a Absatz 1 setzt nicht voraus, dass der fünfjährige Aufenthalt nach den Regeln des Freizügigkeitsrechts (AufenthG/EWG, Freizügigkeitsgesetz/EU) rechtmäßig war. Rechtmäßig ist jeder Aufenthalt, der entweder nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU (früher: AufenthG/EWG) oder nach dem AufenthG (früher: AuslG) erlaubt ist. Bedingung ist jedoch, dass der Aufenthalt zuletzt nach Freizügigkeitsrecht rechtmäßig war, d. h. sich nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU richtete. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut, wonach das weitere Vorliegen der Voraussetzungen nicht mehr von Belang ist. Familienangehörige von Unionsbürgern müssen sich zum Erwerb eines Daueraufenthaltsrechts nach § 4a fünf Jahre lang ununterbrochen mit dem Unionsbürger im Bundesgebiet aufgehalten haben.Bei einem drittstaatsangehörigen Familienangehörigen eines Staatsangehörigen eines Beitrittsstaates ist eine Anrechnung des Voraufenthalts möglich, wenn er sich als Familienangehöriger des Staatsangehörigen eines neuen Mitgliedstaates mit diesem fünf Jahre lang ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat.Dieser Grundsatz gilt entsprechend für die Fälle des § 4a Absatz 3, 4 und 5.

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Antwort #9 - 08.08.2012 um 10:55:02
 
Du hast recht - das habe ich übersehen.

Entschuldigung.


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Antwort #10 - 08.08.2012 um 10:59:55
 
grisu1000 schrieb am 07.08.2012 um 20:42:17:
§11 FreizügG/EU

Hatte ich zunächst auch im Sinn, allerdings war ich der Meinung, dass soetwas nur für die Ersterteilung bzw. den ersten Aufenthalt gilt. Da hier ja das für den TE günstigere FreizügG/EU zur Anwendung kommt, habe ich die Möglichkeit der Rückkehr zum AufenthG eigentlich ausgeschlossen.
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Aus_Asien
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Antwort #11 - 09.08.2012 um 10:55:25
 
Okay, danke an alle  Smiley

dann, ich gehe zur EBH, frage ich nach, und beantrage ich die "Anspruchseinbürgerung", also direkt Einbürgerung weil ich denke, ich die Voraussetzungen schon erfüllt habe. Ist Anspruchseinbürgerung eine MUSS-Einbürgerung?

Reicht das wenn: ??

-> Ich schon mehr als 7 Jahren (seit Juni 2005) Deutschland lebe (als Student §16.1)
-> Besitze ich Aufenthaltskarte (5 Abs. 2 Freizügg/EU), verheirat mit EU-Bürgerin in Okt 2011
-> Integrationskurs (I-Kurs) schon gemacht
-> FSP (wie DSH) an der Uni-Frankfurt Studienkolleg bestanden, also ausreichende Deutschkenntnisse
-> Keine Strafen
-> Bin bereit meine Staatsangehörigkeit aufzugeben
-> Bald mache ich auch Einbürgerungstest

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Antwort #12 - 09.08.2012 um 15:59:29
 
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