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Aupair => DSH => Studium (Gelesen: 4.864 mal)
111hugo111
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i4a rocks!


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Rüsselsheim, Hessen, Germany
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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18.07.2012 um 12:11:50
 
Hallo,

bin neu hier und hoffe auf Unterstützung.
Wir hatten schon einige Aupairs. Unser aktuelles Mädchen (22 Jahre) aus Armenien möchte gerne weiter hier bleiben und zunächst ab Oktober einen DSH Kurs an der FH Darmstadt absolvieren (um Ihren B2 Abschluss auf C1 bzw. C2 zu verbessern, um das Studium zügig absolvieren zu können), später BWL studieren und wieder nach Armenien bzw. Russland zurück. Nun macht anscheinend das Ausländeramt Probleme.

Sie hat Aupair AE bis Mitte August 2012
DSH Zusage und Bestätigungsschreiben der FH Darmstadt / Immatrikulation ; DSH Kurs beginnt am 1.10.2012
Passende Versicherung wurde auch abgeschlossen
Sperrkonto mit 8040 EUR ist auch vorhanden.

Das genaue Problem kenne ich nicht / erhalten wir erst in einem Schreiben, nur die Zeit wird für Sie knapp.

Ist denn Aupair AE => DSH Kurs (1 bzw. 2 Semester je nach Begabung) => FH Studium 6 Semester AE technisch nicht vorgesehen ?

konkret
1. kann das Amt wirklich ablehnen ?
2. Wie kommt Sie dennoch (möglichst in dem geplanten Zeitrahmen und ohne Ausreise) an die erforderliche AE (und wie heißt diese ?)

Schonmal vielen Dank für alle Antworten !!!



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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #1 - 18.07.2012 um 12:15:59
 
Das ist nur insofern vorgesehen, als es nicht verboten ist. Sie hat aber keinen Anspruch drauf.

Handelt es sich um die gleiche Ausländerbehörde für den Au-Pair-Aufenthalt und den Studentinnen-Aufenthalt? Sonst könnte sie bei der neuen ABH fragen, manchmal sind die Behörden in einer Uni-Stadt flexibler. Wenn die neue ABH mitmacht, kann sie sich zu einer Freundin ummelden und die neue AE bei der neuen ABH beantragen.

Die neue AE ist dann nach § 16 Aufenthaltsgesetz, aber das weiß jede Ausländerbehörde, das ist nicht das Problem. Problem ist: Die Ausländerbehörde kann das machen, muss aber nicht. Manchmal hilft ein freundlicher Brief an Bürgermeister oder Landrat.
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111hugo111
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Antwort #2 - 18.07.2012 um 13:16:32
 
Hallo,

erstmal danke für die schnelle Antwort. Zur Frage ...
Handelt es sich um die gleiche Ausländerbehörde für den Au-Pair-Aufenthalt und den Studentinnen-Aufenthalt? ...

Ja, aktuell ist dies Rüsselsheim. Der vorbereitende Sprachkurs 2012/2013 (nicht ! das eigentliche Studium) ist an der FH Darmstadt (das Studium ist dann ab 2013 SS oder WS).

D.h. wenn ich es richtig verstanden habe, Wohnsitz zügig nach Darmstadt ummelden und zur ABH Darmstadt gehen und neuen Antrag für AE nach § 16 Aufenthaltsgesetz stellen. Sie hat in Darmstadt Freunde aber auch bereits eine Tante (oder verkompliziert dies den Prozess ehr)

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111hugo111
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Antwort #3 - 18.07.2012 um 13:36:53
 
Hallo,

noch in Ergänzung: habe gerade den §16 gelesen. Ich kann hier (als Laie) nichts finden, dass es bei der Entscheidung bzw. Erteilung der AE Ermessensspielraum der Behörde gibt.


1) Einem Ausländer kann zum Zweck des Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Der Aufenthaltszweck des Studiums umfasst auch studienvorbereitende Sprachkurse = DSH sowie den Besuch eines Studienkollegs (studienvorbereitende Maßnahmen). Die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer von der Ausbildungseinrichtung zugelassen worden ist; eine bedingte Zulassung ist ausreichend => hat Sie bekommen und vorgelegt. Ein Nachweis von Kenntnissen in der Ausbildungssprache wird nicht verlangt, wenn die Sprachkenntnisse bei der Zulassungsentscheidung bereits berücksichtigt worden sind oder durch studienvorbereitende Maßnahmen erworben werden sollen. Die Geltungsdauer bei der Ersterteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für ein Studium beträgt mindestens ein Jahr und soll bei Studium und studienvorbereitenden Maßnahmen zwei Jahre nicht überschreiten; sie kann verlängert werden, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann.
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maki
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Antwort #4 - 18.07.2012 um 13:48:19
 
Zitat:
1) Einem Ausländer kann..

Das wichtige Wörtchen lautet: kann
Das steht eben nicht "ist zu erteilen" oder ähnliches was einen Anspruch suggerieren würde.
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111hugo111
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Antwort #5 - 18.07.2012 um 13:57:42
 
wer lesen kann ist im vorteil Zwinkernd
Vielen Dank

Nochmal zum aktuellen AE da steht im "Beiblatt" der Zweck

Beschäftigung  als Au PAir bei xy in Rüsselsheim gestatet ( PAr.18.(3),Par 13 BescheVerfV).
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reinhard
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Antwort #6 - 18.07.2012 um 14:28:56
 
111hugo111 schrieb am 18.07.2012 um 13:16:32:
D.h. wenn ich es richtig verstanden habe, Wohnsitz zügig nach Darmstadt ummelden und zur ABH Darmstadt gehen und neuen Antrag für AE nach § 16 Aufenthaltsgesetz stellen. Sie hat in Darmstadt Freunde aber auch bereits eine Tante (oder verkompliziert dies den Prozess ehr)


Nein. Ich würde es genau umgekehrt machen:
1) Erst die ABH fragen, ob es funktioniert.
2) Dann erst ummelden, wenn es hilft. Ob sie irgendwo Freunde oder eine Tante hat, interessiert die Ausländerbehörde überhaupt nicht.

Die AE muss aber beantragt werden, wenn die jetzige AE noch gültig ist, es darf keine "Lücke" geben.

Sie muss, wenn sie sich ummeldet, dort möglichst auch wohnen oder gut genug Kontakt halten, wenn sie wieder bei Euch ist, damit sie Post immer sofort bekommt. Also wenn die ABH noch eine Frage hat, muss sie einen Brief erhalten & lesen bzw. beantworten oder einen Termin wahrnehmen. Ich nehme an, wenn sie die AE bekommt, sucht sie sowieso eine Wohnung oder ein Zimmer, das sollte dann im Bereich dieser Ausländerbehörde sein.

Jetzige AE: Wenn dort nicht steht, dass eine Verlängerung "auch zu einem anderen Zweck" ausgeschlossen ist, ist das für die andere ABH problemlos möglich. Sie hat nur kein Recht darauf.
Mit der Studentin-AE bekommt sie dann eine Arbeitserlaubnis für 120 Tage im Jahr (oder 240 halbe Tage), die muss sie selbst notieren und kontrollieren.
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111hugo111
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Antwort #7 - 18.07.2012 um 14:45:30
 
vielen Dank für die Klarstellung / werden wir so machen inkl. Beschwerdebrief in parallel.

Noch eine Frage:
1. falls wir die AE nicht vor Ablauf des Visums bekommen, muss Sie dann auf jeden Fall nach Armenien ausreisen (Zeit/Kosten) und dann wieder eine neuen Visumsantrag stellen ?
2. Hilft ggf. das einschalten eines Anwalts ?

Nochmal zum Verständnis des eigentlichen / vermuteten Ablehnungs-Grund
Ist das Wörtchen kann in (1) das Problem oder

(2) Während des Aufenthalts nach Absatz 1 =
Aupair
? oder 1a soll in der Regel keine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck =
Studium und DSH
erteilt oder verlängert werden, sofern nicht ein gesetzlicher Anspruch besteht. § 9 findet keine Anwendung.

sorry für die vielen Nachfragen und danke für die Antworten
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reinhard
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Antwort #8 - 18.07.2012 um 14:54:04
 
Korrektur: Wenn sie die neue AE nicht vor Ablauf der alten AE bekommt...

(Das Visum ist längst abgelaufen!)

Ja, wenn sie die neue AE nicht während der Gültigkeit der jetzigen AE bekommt, muss sie in Eriwan das neue Visum beantragen.

Und: Nein. Die AE als Studentin kann nicht zu einer anderen AE (z.B. für eine Ausbildung) gemacht werden, wenn nicht ein Anspruch besteht (AE als Ehefrau eines Deutschen z.B.). Bei der AE als Au-Pair steht eine solche Einschränkung nicht im Gesetz, bei einer AE als Studentin steht sie im Gesetz.

Hier im Forum wurde schon geschätzt, dass die Ausländerbehörde ungefähr zu 50 % die "Umschreibung" der AE ablehnen und zu 50 % mitmachen, das ist aber nur über den dicken Daumen geschätzt. Nach meinen Erfahrungen sind "Uni-ABHs" vergleichsweise großzügig.

Es gibt eben auch ABS, die bezweifeln, dass das Au-Pair wirklich studieren will - sie haben den Verdacht, sie wollte einfach um jeden Preis in Deutschland bleiben, egal wie.
Das Au-Pair sollte als genau wissen, was sie studieren will und warum.
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Antwort #9 - 18.07.2012 um 15:14:31
 
Vielen Dank für die ausführlichen Infos !!!
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