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Die Dokumte auf FZF in der deutschen Botschaft in Kiew wurden nicht angenommen (Gelesen: 5.317 mal)
buka09
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Die Dokumte auf FZF in der deutschen Botschaft in Kiew wurden nicht angenommen
12.07.2012 um 09:34:02
 
Hallo nochmals liebe Gemeinde,

die Frau von meinem Bekannten war heute in der deutschen Botschaft in Kiew und wollte die Papiere für FZF für sich selbst und für das Kind abgeben, diese wurden aber nicht angenommen, weil es die Bescheinigung über das Einkommen fehlt.

Hier ist der Link zu den Merkblätter:

http://www.kiew.diplo.de/Vertretung/kiew/de/05/Visa/Visa__KII/Merkblaetter__KII....

Es gibt keinen Merkblatt in dem Fall was er jetzt ist (gebürtiger Ukrainer, eingebürgert in Deutschland. Zum Zeitpunkt des Geburtes des Kindes war er Ukrainer, in der Geburtsurkunde steht auch er mit Vor und Nachnamen, dann wurde er eingebürgert und der Botschaft verlangt trotzdem die Bescheinung über das Einkommen? Wie kann das sein?), gibts aber für Nachzug eines Deutschen Kindes (mit deutscher Staatsangehörigkeit) und nur für einen Nachzug eines Kindes zum Ausländischen Vater nach §32 AufenthG und genau da wird diese Bescheinigung gefordert.

Die Frau hat auch dort aller erklärt, das wurde alles ignoriert und die Frau ist nach Hause gefahren (6 Std hin und 6 Std zurück)

Muss er nun selbst wegen so einem Scheiß dahin fahren?

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Antwort #1 - 12.07.2012 um 10:25:00
 
buka09 schrieb am 12.07.2012 um 09:34:02:
Wie kann das sein?


Ich gehe mal davon aus, dass geprüft wird, ob das Einkommen ausreicht, um den Lebensunterhalt sicherzustellen. Möglicherweise soll - falls das nicht der Fall ist - nachgeprüft werden, ob ein atypischer Fall vorliegt und eine Regelausnahme greifen könnte.

buka09 schrieb am 12.07.2012 um 09:34:02:
Muss er nun selbst wegen so einem Scheiß dahin fahren? 


Er kann doch einen Gehaltsnachweis zu ihr schicken und sie legt diesen dann zusammen mit den anderen Unterlagen der Botschaft vor. Eine persönliche Vorsprache des Mannes ist nicht nötig.

buka09 schrieb am 12.07.2012 um 09:34:02:
Es gibt keinen Merkblatt in dem Fall was er jetzt ist 


Da wäre es nicht verkehrt gewesen, entweder aus Sicherheitsgründen einfach einen Gehaltsnachweis mitzunehmen oder einfach vorab mal anrufen und nachfragen, welche Unterlagen in diesem bestimmten Fall benötigt werden.

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buka09
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Antwort #2 - 12.07.2012 um 10:33:51
 
Das Problem ist dass er AGII Empfänger ist, das Kind ist aber das Kind des Deutschen, auch wenn es ukr. Staatsangehörigheit hat. Das Einkommen hat keine Rolle, weil er deutscher ist. Regelsausnahme hat die deutsche ABH zu prüfen, dies wird nicht zugreifen weil er als judischer Kontingentflüchtling nach BRD eingereist ist, das greift es nicht an.
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Antwort #3 - 12.07.2012 um 11:06:34
 
Gut, wenn die Botschaft alle diese Infos hatte, dann ist das nicht ganz nachvollziehbar.

Ich hab jetzt auch noch mal in deinen anderen Thread reingeschaut. Und da ist mir aufgefallen, dass er erst nach der Geburt des Kindes geheiratet hat.

Ist denn die Anerkennung der Vaterschaft schon gemacht worden und steht er in der Geburtsurkunde des Kindes als Vater drin?
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Antwort #4 - 12.07.2012 um 11:25:11
 
Er sollte das einfach aufschreiben, Überschrift "Gehaltsnachweis", und schreiben, dass er Deutscher ist, jüdischer Kontingentflüchtling und die LU-Sicherung von ihm nicht verlangt werden kann, dann knipst er seinen ALG-2-Bescheid dran. Und er sollte sich an den "Bürgerservice" im Auswärtigen Amt wenden, weil das Konsulat den Antrag schon annehmen muss. Wenn sie glauben, das was fehlt, können sie ihn ja später deswegen ablehnen. Aber annehmen und bearbeiten müssen sie.
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Antwort #5 - 12.07.2012 um 13:10:12
 
Zitat:
Ist denn die Anerkennung der Vaterschaft schon gemacht worden und steht er in der Geburtsurkunde des Kindes als Vater drin?


Natürlich, in der Geburtsurkunde steht er als Vater drin, und die Vaterschaft wurde auch anerkannt, sonst hätte Ihn keiner in die Geburtsurkunde rein geschrieben.

Habe gearde die Botschaft angerugfen, nach langem hin und her schieben und die Aussagen wie "Ja ist einfach so, SIe müssen die Verdienstbescheinigung" uns geben, wurde er mit einem Referent oder Jurist der Botschaft verbunden und auf deutsch haben die dann miteinder gesprochen.

Der Referent meinte, grundsätzlich kein LU erforderlich, aber die Konstellation ist anders, dass das Kind in der Ukraine geboren ist und die ukrainische Staatsangehörigkeit hat. Er antwortete, dass es sich doch nichts an der Tatsache ändern dass es das Kind eines Deutschen ist nach § 28 (1) Nr. 2 AufenthG. Der Referent antwortete naja, doch, dass das Kind ukrainische Angehörigkeit hat ist er Ausländer und kein Deutscher... Naja nach langem hin und her, hat er gesagt, dass mein Bekannter in 2 Std anrufen sollte, da er sich nochmals informieren muss und mit jemandem Sprechen.

Grundsätlich die Frage, warum spielt es denn die Rolle, dass das Kind ukrainische Staatsangehörigkeit hat? Der der Vater ist ja in der Geburtsurkunde drin und der Vater ist deutscher, fertig aus oder?

Oh mann, ohh man, die machen dort einen wahnsinnig. Erst wurde er durch die ganzen Abteilungen hin und her geschoben, Von Rechtsabteilung nach Visumabteilung und umgekehrt, dann war die Leitung ewig besetzt und erst dann gelangte man zum Referent, der Deutsch spricht. Das ganze telefonieren hat ca 2 Std gedauert.

Der Konsulat muss dort doch genau so wie in Deiutschland die Anträge alle einnehmen, egal ob vollständig oder nicht, wenn was fehlt wird nachgereicht, ist doch richtig oder? Gesetzliche Regelung vielleichrt dazu? Aber die haben die Frau von Ihm einfach nach Hause geschickt mit der Begründung wir können die Anträge nicht annehmen, weil eine Verdienstbescheinigung fehlt, und die muss 6 Std hin und 6 Std zurück zum Konsulat in Kiew fahren und musste das kleine Kind (1 Jahr alt) mit der Mutter zu Hause lassen. Ist unfassbar, was soll ich dazu noch sagen?
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Antwort #6 - 12.07.2012 um 13:31:55
 
buka09 schrieb am 12.07.2012 um 13:10:12:
Der Referent meinte, grundsätzlich kein LU erforderlich, aber die Konstellation ist anders, dass das Kind in der Ukraine geboren ist und die ukrainische Staatsangehörigkeit hat. Er antwortete, dass es sich doch nichts an der Tatsache ändern dass es das Kind eines Deutschen ist nach § 28 (1) Nr. 2 AufenthG.


Das Kind kann nachziehen, ohne dass der LU geprüft wird, richtig. Das gilt aber nicht für die Frau. Was der Referent vermutlich meinte, ist, dass die Frau dadurch, dass das Kind nicht die deutsche Staatsangehörigkeit hat, nicht ein Recht auf FZF nach §28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG hat, sondern nur nach §28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Und da ist der LU (manchmal) relevant.

Oder habe ich da jetzt was falsch verstanden?


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Antwort #7 - 12.07.2012 um 13:40:18
 
Zitat:
Oder habe ich da jetzt was falsch verstanden?


Du hast was falsch verstanden Smiley

Für die Frau gilt das gleiche wie für das Kind. Sie darf ohne LU zu dem deutschen Mann einreisen, die Frau ist kein Problem, hier geht es um das Kind. Bei der Frau muss nur die Regelsausnahme geprüft werden, die kommt aber für jüdische Zuwanderer mit dt. Staatsangehörigkeit nicht in Betracht.

Das Kind ist doch nach § 28 Kind des deutschen, zudem steht in § 28 "Das aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen"

Das Wort "ausländischen" ist doch ganz entscheidend, ich verstehe nicht wo die dort das Problem haben?
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reinhard
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Antwort #8 - 12.07.2012 um 13:56:32
 
buka09 schrieb am 12.07.2012 um 13:40:18:
ich verstehe nicht wo die dort das Problem haben?


Ich denke, das Problem ist, dass ein Ausländer ein Kind bekommt und sich danach einbürgern lässt. Das ist vielleicht in dieser Kombination einfach noch nicht vorgekommen. Die kennen nur ausländische oder deutsche Väter und nicht einen ausländischen Vater, der zur Antragstellung deutsch ist, aber in der Geburtsurkunde als Ausländer steht.
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Antwort #9 - 12.07.2012 um 14:01:21
 
naja, nicht gleich danach Smiley

Damals hätte er 8 Jahre gewöhlichen Aufenthalt in BRD, nur nach 8 Jahren dürfte er als jüdischer Zuwanderer eingebürgert werden, früher nämlich gar nicht. Das ist halt nur ein Zufall, dass das Kind so kurz vor Einbürgerung geboren ist.
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Antwort #10 - 12.07.2012 um 14:20:27
 
reinhard schrieb am 12.07.2012 um 13:56:32:
Ich denke, das Problem ist, dass ein Ausländer ein Kind bekommt und sich danach einbürgern lässt. Das ist vielleicht in dieser Kombination einfach noch nicht vorgekommen. Die kennen nur ausländische oder deutsche Väter und nicht einen ausländischen Vater, der zur Antragstellung deutsch ist, aber in der Geburtsurkunde als Ausländer steht.


Und wer hat von uns Recht? Könnte die Botschaft Ihm das Nachzug von dem Kind verbieten? Denn die Gesetzeslage spricht doch eindeutig für Ihn oder?
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Antwort #11 - 12.07.2012 um 14:46:49
 
buka09 schrieb am 12.07.2012 um 14:20:27:
Und wer hat von uns Recht? Könnte die Botschaft Ihm das Nachzug von dem Kind verbieten? Denn die Gesetzeslage spricht doch eindeutig für Ihn oder?


Nein, kann sie nicht.
Ich denke wirklich, dass das Problem ist, dass da ein ausländisches Kind ist, das bei Geburt einen ausländischen Vater hat, der bei Visumsantrag deutsch ist.
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Antwort #12 - 12.07.2012 um 15:05:08
 
buka09 schrieb am 12.07.2012 um 13:40:18:
Für die Frau gilt das gleiche wie für das Kind.


Das kann nicht sein. Für das Kind gilt "Nr. 2", für die Frau gilt "Nr. 1".

Zitat:
Sie darf ohne LU zu dem deutschen Mann einreisen, die Frau ist kein Problem, hier geht es um das Kind.


Eben nicht, denn wie Du selbst schreibst:
Zitat:
Bei der Frau muss nur die Regelsausnahme geprüft werden...

Das sollte zwar so geschehen, dass zunächst die Regelausnahme geprüft wird und dann der LU, aber oft läuft es eben umgekehrt, erst wird LU geprüft und dann beschäftigt man sich mit der Frage, ob eine Regelausnahme vorliegt.


Zitat:
Das Wort "ausländischen" ist doch ganz entscheidend, ich verstehe nicht wo die dort das Problem haben?

Hier vermute ich eben ein Missverständnis, dass es gar nicht um das Visum für das Kind, sondern für die Frau geht. Dann würden die Argumente der Botschaft halbwegs Sinn machen. Ich war natürlich nicht dabei, aber Du hast ja gefragt, was es sein könnte.
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Antwort #13 - 12.07.2012 um 15:18:46
 
nicht richtig.

"(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

    1. Ehegatten eines Deutschen,

    2. minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,"

Zitat:
Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen


Heißt im Klarwort, dem Kind ist ein Aufenthaltserlaubnis auch ohne ausreichende LU und Wohnfläche (§5) zu erteilen.

Zitat:
Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden


Heißt im Klarwort, der Aufenthaltstitel soll in der Regel für die Frau erteilt werden, auch wenn kein LU gesichert ist.

Und genau für diese "soll in der Regel" gibt es eine Regelausnahme, die an die judische Zuwanderer und Spätaussiedler nicht anwendbar ist. Steht in den Vorschriften zum AufenthG 28.1.1 wenn ich richtig liege.

Für Ihn greift also diese Regelsausnahme nicht weil er als judischer Kontingentflüchtling nach Deutschland eingereist und eingebürgert worden ist.
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Antwort #14 - 12.07.2012 um 15:43:37
 
So, er hat gerade mit dem Refent gesprochen und der meinte er hat Recht, das Kind darf ohne diese Bescheinigung zu seinem jetzigen deutschen Vater einreisen und meinte die Kollegen in der Visaabteilung sind i-nformiert.

Also geht doch Smiley

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