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Die Dokumte auf FZF in der deutschen Botschaft in Kiew wurden nicht angenommen (Gelesen: 5.320 mal)
Eduard
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Antwort #15 - 12.07.2012 um 20:12:59
 
buka09 schrieb am 12.07.2012 um 15:18:46:
Heißt im Klarwort, der Aufenthaltstitel soll in der Regel für die Frau erteilt werden, auch wenn kein LU gesichert ist.

Und genau für diese "soll in der Regel" gibt es eine Regelausnahme, die an die judische Zuwanderer und Spätaussiedler nicht anwendbar ist. Steht in den Vorschriften zum AufenthG 28.1.1 wenn ich richtig liege.

Für Ihn greift also diese Regelsausnahme nicht weil er als judischer Kontingentflüchtling nach Deutschland eingereist und eingebürgert worden ist.


Absolut richtig, aber in der Praxis kommt es immer wieder vor, dass erst geprüft wird, ob der LU sichergestellt ist und erst dann, wenn die Prüfung negativ ausfällt, schaut man sich an, ob eine Regelausnahme vorliegen könnte. Und zwar nicht nur bei ehemaligen Ausländern, sondern auch bei Deutschen von Geburt an, die D nie verlassen haben, wird von manchen ABHs routinemäßig Auskunft über die Einkommensverhältnisse verlangt.

Es gab hier im Forum schon einige Diskussionen über solche Fälle.

Allerdings lag ich mit meiner Vermutung anscheinend falsch und es ging wirklich um was anderes...
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buka09
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Antwort #16 - 12.07.2012 um 20:23:56
 
Das ist richtig. Erst wird LU geprüft, und wenn dieser nicht ausreichend ist, wird es weiter über die Regelsausnahme geprüft, siehe hier die Zitat aus den FAQs bei i4a. Wie gesagt, sollte der Lebensunterhalt nicht ausreichend sein, dann wird versucht über Regelsausnahme, wenns da alles in Ordnung ist, dann muss und soll Ausenthaltserlaubnis erteilt werden. So zumindest verstehe ich diese Problematik, sonst kann ich mir nicht vorstellen, dass da was anderes außer diese Prüfung auf "in der Regel".

Zitat:
Ausnahme von der Regel = Regelausnahme
Bei nicht gesichertem Lebensunterhalt kann der Nachzug aber versagt werden, wenn eine besondere Situation vorliegt
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buka09
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Antwort #17 - 13.07.2012 um 17:00:54
 
Zitat:
bsolut richtig, aber in der Praxis kommt es immer wieder vor, dass erst geprüft wird, ob der LU sichergestellt ist und erst dann, wenn die Prüfung negativ ausfällt, schaut man sich an, ob eine Regelausnahme vorliegen könnte. Und zwar nicht nur bei ehemaligen Ausländern, sondern auch bei Deutschen von Geburt an, die D nie verlassen haben, wird von manchen ABHs routinemäßig Auskunft über die Einkommensverhältnisse verlangt.

Es gab hier im Forum schon einige Diskussionen über solche Fälle.

Allerdings lag ich mit meiner Vermutung anscheinend falsch und es ging wirklich um was anderes...


Ich glaube wir meinen das gleiche und reden einfach aneinander vorbei Smiley

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