Diese Bindung an die Namenserklärung beim ersten Kind kennt das deutsche Recht und zwar für die Kinder, für die gemeinsames Sorgerecht besteht.
§ 1617 Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und gemeinsamer Sorge
(1) Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht ihnen die Sorge gemeinsam zu, so bestimmen sie durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Namen, den der Vater oder die Mutter zur Zeit der Erklärung führt, zum Geburtsnamen des Kindes. Eine nach der Beurkundung der Geburt abgegebene Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden. Die Bestimmung der Eltern gilt auch für ihre weiteren Kinder. ....
Es ist auch durchaus möglich, dass das Sorgerecht für die Kinder gleicher Eltern nicht gleich ist.
Beispiel:
Frau Müller und Herr Maier bekommen ein Kind, sind nicht verheiratet. Herr Maier erkennt vor der Geburt die Vaterschaft an, es wird gemeinsame Sorge vereibart. Das Kind bekommt den Namen des Vaters, weil die Eltern das so bestimmen.
Das entspricht der Regelung in § 1617 Abs. 1 BGB.
Dann wird Frau Müller wieder schwanger, aber die Beziehung mit Herrn Maier läuft nicht mehr so gut und die beiden trennen sich vor Geburt des Kindes. Herr Maier erkennt auch die Vaterschaft zu dem Kind an, aber das Sorgerecht will Frau Müller nicht teilen. Dann ist Frau Müller alleinige Sorgerechtsinhaberin. Sie will auch nicht, dass das zweite Kind den Namen "Maier" führt. Hier regelt sich die Frage des Familiennamen des Kindes nach § 1617 a BGB. Das Kind heißt Müller, obwohl das erste Kind Maier heißt.
§ 1617a Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und Alleinsorge
(1) Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu, so erhält das Kind den Namen, den dieser Elternteil im Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt.
Natürlich ist hierbei auch später noch eine Änderung des Namens in den Geburtsnamen des Vaters möglich, entweder, wenn die beiden gemeinsame Sorge erklären oder Frau Müller dem Kind bei weiterer alleiniger Sorge den Namen des Vaters erteilt.
DAS spielt aber in vorliegendem Fall keine Rolle, weil wir nicht im deutschen Sachenrecht sind. Die deutschen Regelungen hinsichtlich der Erstreckung des Familiennamens eines älteren Kindes auf die jüngeren sind meines Erachtens nicht anwendbar, weil das argentinische Recht zum Tragen kommt.
Man könnte vielleicht versuchen, das zweite Kind im deutschen Recht zu belassen, für beide gleiche Voraussetzungen zu schaffen (sprich Sorgerecht gleich regeln) und dann auf die Bestimmung des Familiennamens des ersten Kindes hinweisen. Das könnte aber möglicherweise problematisch werden. Ich weiß nicht, ob das tatsächlich funktioniert.
Zur schnelleren Beurkundung und zur schnelleren Ausstellung einer Geburtsurkunde wäre daher die Rechtswahl ins argentinische Recht die einfachste Lösung. Schließlich gibts ohne Urkunde kein Kindergeld, kein Elterngeld, keine Krankenversicherung. Zumindest ist die Beantragung ohne Urkunde schwieriger.
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asula schrieb am 11.07.2012 um 09:37:06:Gut, dass ich schon mal weiß, dass das mit dem Nachnamen rechtlich möglich sein muss. Ich wohne in einer Kleinstadt mit wenigen Ausländern und da kennen sich die Behörden oftmals nicht aus bei so ungewöhnlichen Problemen.
Die Frage des Familiennamens wird bei der Beurkundung der Geburt gestellt werden. Wenn du schon weißt, wo du entbinden willst, kann ich dir noch den Rat geben, vorab zu dem zuständigen Standesamt zu gehen und mit dem Sachbearbeiter zu sprechen. Dann wissen die schon Bescheid und können euch den genauen Ablauf dort sagen.
Die Standesämter, in denen viele Geburten beurkundet werden, sind eigentlich im Namensrecht ganz fit.
Allerdings ist der Ablauf zur Beurkundung manchmal etwas unterschiedlich.
Meistens werden die Unterlagen zur Beurkundung vom Krankenhaus an das Standesamt geschickt. Und im Krankenhaus sitzen nunmal nicht die Experten.
Deswegen wäre es gut, vorab mit dem Standesamt zu klären, was ihr an Unterlagen parat haben solltet, um euch unnötige Wege zu ersparen. Nach der Geburt habt ihr bestimmt anderes zu tun, als beim Standesamt vorzusprechen, zu klären, Unterlagen beizubringen und und und ....