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Nachname des Kindes - deutsch/argentinische Eltern (Gelesen: 4.224 mal)
asula
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Lebenspartner/in von Ausländer/in
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10.07.2012 um 11:19:46
 
Hallo liebes Forum,

Ich hoffe, ich bin hier richtig in diesem Unterforum...

Ich habe heute schon eine weitere Frage in einem anderen Unterforum gestellt, doch diese denke ich, passt hier besser...

Vielleicht könnt Ihr mir ja weiterhelfen.

Kurz zu uns:
Ich bin Deutsche, mein Partner ist Argentinier. Wir sind nicht verheiratet. Zur Zeit leben wir in Deutschland. Wir haben bereits ein gemeinsames Kind, das in Argentinien geboren wurde. Jetzt bin ich wieder schwanger.

Und nun zu meiner Frage:
Welchen Nachnamen wird unser Kind bekommen?
Unser älteres Kind hat den Nachnamen nach argentinischem Recht. Er hat einen Doppelfamiliennamen (Nachname des Vater Nachname der Mutter).

Nun leben wir aber in Deutschland, und ich habe gelesen, dass die Vergabe von Doppelfamiliennamen hier nicht zulässig sind. Stimmt das?

Bei unserem ersten Kind mussten wir eine Namenserklärung abgeben und wählen nach welchem Recht wir den Nachnamen wollen. Diese wurde dann an das Standesamt I in Berlin geschickt, und auch genehmigt. Auch im Reisepass steht der Nachname als Doppelname.
Der Konsul hat damals gesagt, dass alle unsere weiteren gemeinsamen Kinder den gleichen Familiennamen haben werden.

Kann unser zweites Kind den gleichen Nachnamen haben wie unser erstes?
Wenn ja, wie müssen wir vorgehen?
Brauchen wir Vaterschaftsanerkennung und Sorgerechtserklärung bereits vor der Geburt?
Die Anerkennung der Namenserklärung durch das Standesamt I habe ich leider nicht in Deutschland (ist irgendwie beim Umzug von Argentinien nach Deutschland verschütt gegangen).

Vielen Dank für Euch Hilfe schon im Voraus.

Asula


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Runenwolf
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Antwort #1 - 10.07.2012 um 14:09:38
 
asula schrieb am 10.07.2012 um 11:19:46:
Nun leben wir aber in Deutschland, und ich habe gelesen, dass die Vergabe von Doppelfamiliennamen hier nicht zulässig sind. Stimmt das?


Ja, das stimmt .... ABER ...

Du kannst auch hier in Deutschland bestimmen, dass euer Kind seinen Namen nach argentinischem Recht führen soll.
Dazu gebt ihr eine Erklärung nach Art 10 EGBGB ab.
In der Vorschrift ist folgendes geregelt (ich hab den Teil, der für euch nicht wichtig ist, gelöscht)

Art 10
Name
(1) Der Name einer Person unterliegt dem Recht des Staates, dem die Person angehört.
(2)  .....
(3) Der Inhaber der Sorge kann gegenüber dem Standesamt bestimmen, daß ein Kind den Familiennamen erhalten soll
1.nach dem Recht eines Staates, dem ein Elternteil angehört, ungeachtet des Artikels 5 Abs. 1,
2.nach deutschem Recht, wenn ein Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, oder
3.nach dem Recht des Staates, dem ein den Namen Erteilender angehört.
Nach der Beurkundung der Geburt abgegebene Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden.


asula schrieb am 10.07.2012 um 11:19:46:
Kann unser zweites Kind den gleichen Nachnamen haben wie unser erstes?
Wenn ja, wie müssen wir vorgehen?
Brauchen wir Vaterschaftsanerkennung und Sorgerechtserklärung bereits vor der Geburt?


Grundsätzlich unterliegt euer Kind zunächst deutschem Namensrecht. Es hat zwar beide Staatsangehörigkeiten, aufgrund einer Regelung in Art. 5 EGBGB ist jedoch das deutschere Recht das Stärkere ... so könnte man es einfach ausdrücken.

Jetzt kann aufgrund von Art. 10 Abs. 3 EGBGB der Sorgeberechtigte (entweder du, wenn du alleiniges Sorgerecht hast oder ihr beide, wenn gemeinsames Sorgerecht besteht) eine Erklärung abgeben, dass das Kind den Namen nach argentinischem Recht führen soll. Und dann gebt ihr als gewünschten Familiennamen den Doppelnamen an.

Ihr solltet aber - um irgendwelche Rennereien kurz nach der Geburt zu vermeiden - die Vaterschaft zu dem Kind vorgeburtlich anerkennen.
Sonst kann es passieren, dass das Kind erst mal mit deinem Namen beurkundet wird und dann nach Anerkennung der Vaterschaft und Eintragung des Vaters in die Urkunde eine nachträgliche Erklärung aufgenommen werden muss und das Kind dann den anderen Namen erhält.

Wenn du noch Fragen hast, melde dich einfach.

Gruß ... und alles Gute für euch und euer Baby

Smiley
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Mono
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Antwort #2 - 10.07.2012 um 17:22:38
 
Zitat:
Unser älteres Kind hat den Nachnamen nach argentinischem Recht. Er hat einen Doppelfamiliennamen.

Zitat:
Dann gebt ihr als gewünschten Familiennamen den Doppelnamen an.

Auch wenn in Art. 10 EGBGB von Familiennamen die Rede ist, sollte man Familiennamen und Nachnamen gedanklich trennen, ‘Apellido paterno’ und ‘apellido materno’ bezeichnen nicht, wie in Deutschland, die Zugehörigkeit zu einer Familie, sondern die Abstammung. Es sind zwei getrennte Nachnamen und kein Doppelname. Deshalb werden sie auch nicht durch einen Bindestrich verbunden.
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Runenwolf
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Antwort #3 - 10.07.2012 um 17:34:05
 
Mono schrieb am 10.07.2012 um 17:22:38:
Es sind zwei getrennte Nachnamen und kein Doppelname. Deshalb werden sie auch nicht durch einen Bindestrich verbunden.


Das argentinische Recht kennt keinen Bindestrich, deswegen würde auch keiner einen Bindestrich zwischen diese beiden Namen machen.
Ich hatte das fälschlicherweise als Doppelname bezeichnet, du hast recht, es ist kein Doppelname wie im deutschen Rechtssinn.

Aber ich denke die TS wird verstehen, worum es geht und wie sie es anstellen muss, damit das Kind den gewünschten Namen erhält.
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asula
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Antwort #4 - 11.07.2012 um 09:37:06
 
Vielen vielen Dank!

Dann werde ich möglichst bald einen Termin beim Jugendamt vereinbaren wegen der Vaterschaftsanerkennung.

Gut, dass ich schon mal weiß, dass das mit dem Nachnamen rechtlich möglich sein muss. Ich wohne in einer Kleinstadt mit wenigen Ausländern und da kennen sich die Behörden oftmals nicht aus bei so ungewöhnlichen Problemen.

Asula
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Antwort #5 - 11.07.2012 um 10:18:22
 
Ich bin grade am Überlegen. Wenn man für das eine Kind schon eine Rechtswahl getroffen hat - kann man das für das zweite überhaupt ändern? In einem rein deutschen Fall, wo bei verschiedenen Nachnamen der Eltern der für das Kind einmal bestimmt ist, kann man das beim zweiten nicht wieder anders entscheiden.

Wenn das auch hier anwendbar wäre, würde das dem Standesamt vermutlich schnell einleuchten.
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Antwort #6 - 11.07.2012 um 11:34:55
 
Diese Bindung an die Namenserklärung beim ersten Kind kennt das deutsche Recht und zwar für die Kinder, für die gemeinsames Sorgerecht besteht.

§ 1617 Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und gemeinsamer Sorge
(1) Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht ihnen die Sorge gemeinsam zu, so bestimmen sie durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Namen, den der Vater oder die Mutter zur Zeit der Erklärung führt, zum Geburtsnamen des Kindes. Eine nach der Beurkundung der Geburt abgegebene Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden. Die Bestimmung der Eltern gilt auch für ihre weiteren Kinder. ....


Es ist auch durchaus möglich, dass das Sorgerecht für die Kinder gleicher Eltern nicht gleich ist.

Beispiel:
Frau Müller und Herr Maier bekommen ein Kind, sind nicht verheiratet. Herr Maier erkennt vor der Geburt die Vaterschaft an, es wird gemeinsame Sorge vereibart. Das Kind bekommt den Namen des Vaters, weil die Eltern das so bestimmen.
Das entspricht der Regelung in § 1617 Abs. 1 BGB.

Dann wird Frau Müller wieder schwanger, aber die Beziehung mit Herrn Maier läuft nicht mehr so gut und die beiden trennen sich vor Geburt des Kindes. Herr Maier erkennt auch die Vaterschaft zu dem Kind an, aber das Sorgerecht will Frau Müller nicht teilen. Dann ist Frau Müller alleinige Sorgerechtsinhaberin. Sie will auch nicht, dass das zweite Kind den Namen "Maier" führt. Hier regelt sich die Frage des Familiennamen des Kindes nach § 1617 a BGB. Das Kind heißt Müller, obwohl das erste Kind Maier heißt.

§ 1617a Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und Alleinsorge
(1) Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu, so erhält das Kind den Namen, den dieser Elternteil im Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt.


Natürlich ist hierbei auch später noch eine Änderung des Namens in den Geburtsnamen des Vaters möglich, entweder, wenn die beiden gemeinsame Sorge erklären oder Frau Müller dem Kind bei weiterer alleiniger Sorge den Namen des Vaters erteilt.

DAS spielt aber in vorliegendem Fall keine Rolle, weil wir nicht im deutschen Sachenrecht sind. Die deutschen Regelungen hinsichtlich der Erstreckung des Familiennamens eines älteren Kindes auf die jüngeren sind meines Erachtens nicht anwendbar, weil das argentinische Recht zum Tragen kommt.

Man könnte vielleicht versuchen, das zweite Kind im deutschen Recht zu belassen, für beide gleiche Voraussetzungen zu schaffen (sprich Sorgerecht gleich regeln) und dann auf die Bestimmung des Familiennamens des ersten Kindes hinweisen. Das könnte aber möglicherweise problematisch werden. Ich weiß nicht, ob das tatsächlich funktioniert.

Zur schnelleren Beurkundung und zur schnelleren Ausstellung einer Geburtsurkunde wäre daher die Rechtswahl ins argentinische Recht die einfachste Lösung. Schließlich gibts ohne Urkunde kein Kindergeld, kein Elterngeld, keine Krankenversicherung. Zumindest ist die Beantragung ohne Urkunde schwieriger.

*

asula schrieb am 11.07.2012 um 09:37:06:
Gut, dass ich schon mal weiß, dass das mit dem Nachnamen rechtlich möglich sein muss. Ich wohne in einer Kleinstadt mit wenigen Ausländern und da kennen sich die Behörden oftmals nicht aus bei so ungewöhnlichen Problemen.


Die Frage des Familiennamens wird bei der Beurkundung der Geburt gestellt werden. Wenn du schon weißt, wo du entbinden willst, kann ich dir noch den Rat geben, vorab zu dem zuständigen Standesamt zu gehen und mit dem Sachbearbeiter zu sprechen. Dann wissen die schon Bescheid und können euch den genauen Ablauf dort sagen.

Die Standesämter, in denen viele Geburten beurkundet werden, sind eigentlich im Namensrecht ganz fit.

Allerdings ist der Ablauf zur Beurkundung manchmal etwas unterschiedlich.
Meistens werden die Unterlagen zur Beurkundung vom Krankenhaus an das Standesamt geschickt. Und im Krankenhaus sitzen nunmal nicht die Experten.

Deswegen wäre es gut, vorab mit dem Standesamt zu klären, was ihr an Unterlagen parat haben solltet, um euch unnötige Wege zu ersparen. Nach der Geburt habt ihr bestimmt anderes zu tun, als beim Standesamt vorzusprechen, zu klären, Unterlagen beizubringen und und und ....
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« Zuletzt geändert: 11.07.2012 um 12:05:29 von schweitzer » 
Grund: Folgepost eingefügt 
 
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Lebenspartner/in von Ausländer/in
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Antwort #7 - 18.07.2012 um 11:36:59
 
Hallo zusammen,

Vielen Dank für die weiteren Tips.

Ich habe mittlerweile schon mit dem Standesamt telefoniert. Zunächst meinten sie, dass das mit den 2 Nachnamen überhaupt nicht geht. Auf meinen Einwand, dass ich weiß, dass es geht,  wollten sie sich allerdings informieren, und sie hat eingeräumt, dass es evtl. geht, wenn eine Vaterschaftsanerkennung vorliegt.

Das gemeinsame Sorgerecht spielt wohl keine Rolle. Ihr meintet ja, dass das schon einen Unterschied macht. Bei unserem älteren Sohn haben wir auch das gemeinsame Sorgerecht.
Meint ihr, wenn wir das Sorgerecht für das Kleine ebenfalls teilen, gibt es weniger Probleme?

Gut, dass ich so früh angefangen habe, Erkundigungen einzuholen. Ich hatte ja schon befürchtet, dass es wieder mal nicht einfach und unkompliziert werden wird.
Jetzt brauchen wir neue Dokumente. Dazu aber ein anderer Thread...

Danke noch mal.

asula
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