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Straftat begangen? (Gelesen: 3.574 mal)
kedu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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10.07.2012 um 10:23:06
 
Hallo,
waren gestern endlich auf der Auslaenderbehoerde und haben nach langem hin und her die AE meines Mannes beantragt. Mein Mann ist Nigerianischer Staatsbürger mit spanischem Aufenthaltstitel.
Er ist seit mittlerweile 01.01.12 in Deutschland gemeldet. In dieser Zeit ist er zwei mal fuer jeweils 1 1/2 Wochen nach Spanien gereist. Da wir wissen das er sich nicht länger als 3 Monate in Deutschland aufhalten darf. Nun sagte der Angestellte auf der Auslaenderbehoerde das sich mein Mann für zwei Monate illegal in D augehalten hat, weil nur drei Monate im halben Jahr frei sind. Das wir somit eine Straftat begangen hätten usw...Stimmt das? Wenn ja mit welchen folgen müssen wir jetzt rechnen?

Außerdem meinte er wir sollen auf das Einwohnermeldeamt gehen und ihn für jene zeit die er nicht in D war, abmelden. Also ca.3 Wochen insgesamt. Habt ihr so was schon mal gehört. Wer meldet sich denn ab wenn eine Woche das Land verlässt?
Mein Mann hat jetzt eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt bekommen. In dieser ist aber die "Abschiebung als ausgesetzt" angekreuzt. Ist das normal? Hört sich nicht grad gut an.

Wuerd mich sehr über Antworten freuen
Lg

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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 10.07.2012 um 10:31:01
 
kedu schrieb am 10.07.2012 um 10:23:06:
Stimmt das?

Ja, mit einem spanischen AT darf man sich nur 90 Tage innerhalb eines halben Jahres aufhalten. Aufenthalte die darüber liegen, sind illegal.

An welchem Tag ist er denn nach Deutschland eingreist und wann hat er sich in Spanien aufgehalten?

kedu schrieb am 10.07.2012 um 10:23:06:
Wenn ja mit welchen folgen müssen wir jetzt rechnen?

Illegale Einreise und illegaler Aufenthalt sind strafbar, siehe §95 AufenthG (http://www.info4alien.de/gesetze/aufenthg.htm#95)

kedu schrieb am 10.07.2012 um 10:23:06:
Ist das normal?

Klingt nach §81 (3) AufenthG

Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt.
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Muleta
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Antwort #2 - 10.07.2012 um 11:11:26
 
kedu schrieb am 10.07.2012 um 10:23:06:
Mein Mann hat jetzt eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt bekommen. In dieser ist aber die "Abschiebung als ausgesetzt" angekreuzt. Ist das normal?


ob das richtig ist oder falsch, hängt davon ab, ob er nach dem 30.06.2012 nochmal außerhalb Deutschlands war (also z.B. in Spanien) und er das auch im Ernstfall nachweisen könnte.

Die nachträgliche Abmeldung an der Meldestelle ist natürlich Blödsinn: er hat ja dauerhaft eine Wohnung unterhalten - auch wenn er das aufenthaltsrechtlich gar nicht gedurft hätte.
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kedu
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Antwort #3 - 10.07.2012 um 17:45:17
 
Er ist am 02.01 eingereist und war von
27.01-06.02 und
01.05-06.05 nochmal in Spanien.
Wie wird denn das ganze jetzt weitergehen? Kann es jetzt zu Problemen/Verzögerungen bei der Erteilung der AE kommen? Wie hoch kann so eine Geldstrafe denn sein?
Und spielt es für uns eine Rolle ob "abschiebung ausgesetzt" oder "Aufenthalt erlaubt" angekreuzt ist?

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kedu
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Antwort #4 - 10.07.2012 um 19:58:33
 
Also ich hab jetzt einiges im Internet gelesen und mach mir jetzt richtig sorgen. Anscheinend droht ja in den meisten Faellen von illegalem Aufenthalt die Ausweisung. Koennte uns so etwas auch bevorstehen? Ich bin im 8. Monat schwanger so etwas koennten wir jetzt wirklich nicht gebrauchen.
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Antwort #5 - 10.07.2012 um 20:16:59
 
Nein, vermutlich nicht. Als Vater genießt er einen "besonderen Ausweisungsschutz". Mit dem illegalen Aufenthalt hat er ja andere nicht gefährdet, das wird auch berücksichtigt.

Maßnahmen, die die Behörde plant, wird sie Euch vorher ankündigen. Und dann kannst Du hier nachfragen, welche Realtion sinnvoll ist.
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Antwort #6 - 11.07.2012 um 10:55:04
 
Ok danke für eure Antworten,
aber nochmal zu meiner Frage ob die Erteilung der AE nun beeinträchtigt sein kann?! Könnte er trotz allem die AE bekommen, und dann danach ein Strafverfahren eingeleitet wird oder wird das noch vor der Erteilung kommen?

Und...Der Angestellte wird mich mit Sicherheit beim nächsten mal fragen ob wir ihn nun für die besagte Zeit abgemeldet haben. Soll ich das machen oder nicht?
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reinhard
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Antwort #7 - 11.07.2012 um 11:21:45
 
Nein, abmelden darfst Du ihn nicht, wenn er hier lebt. Das war falsch als Auskunft.

Da das Strafverfahren von der ABH selbst eingeleitet wird, kannst Du nicht darauf hoffen, dass die AE eben mal kurz gegeben wird und alles andere erst später kommt. Erst das Verfahren, dann die AE.

In solchen Fällen gibt es aber oft das Angebot, das Verfahren einzustellen, wenn er "freiwillig" eine Strafe bezahlt. Danach solltet Ihr Euch erkundigen, sobald alles ermittelt ist.

Die Staatsanwaltschaft wird aber davon ausgehen, dass er natürlich wusste, dass er sich nur 90 Tage pro Halbjahr zu Besuch hier aufhalten darf und er diese Zeit absichtlich überzogen hat.
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Antwort #8 - 11.07.2012 um 11:35:28
 
Ich schwöre das wir das beide nicht wussten, ich dachte wirklich er muss nach drei Monaten ausreisen und kann dann wieder einreisen. Sonst hatten wir ja genauso gut angeben können das er nur 3 Monate da war. Das kann ja sowieso kein Mensch nachvollziehen.
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Antwort #9 - 11.07.2012 um 11:40:21
 
Aber ich weiss natürlich das dass keine Entschuldigung ist. Unwissenheit schützt vor Strafe nicht
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Muleta
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Antwort #10 - 11.07.2012 um 11:48:04
 
kedu schrieb am 11.07.2012 um 11:35:28:
Ich schwöre das wir das beide nicht wussten, ich dachte wirklich er muss nach drei Monaten ausreisen und kann dann wieder einreisen.


darauf kommt es nicht an, denn er hätte es natürlich wissen müssen (-> sich hätte erkundigen müssen!).

kedu schrieb am 10.07.2012 um 19:58:33:
Anscheinend droht ja in den meisten Faellen von illegalem Aufenthalt die Ausweisung. Koennte uns so etwas auch bevorstehen? Ich bin im 8. Monat schwanger so etwas koennten wir jetzt wirklich nicht gebrauchen.


nein, droht nicht ernsthaft. Und mit der Geburt während einer Duldungszeit gilt § 39 Nr. 5 AufenhtV. Es wird also alles etwas länger dauern, etwas teuerer werden als notwendig gewesen wäre, aber letztlich wird schon alles klappen.
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