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Familiennachzug zu Deutschen, Ausschussfrist, Eheregister, Jobcenter? (Gelesen: 13.111 mal)
buka09
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08.07.2012 um 18:06:53
 
Hallo liebe Gemeinde,

bin neu hier und brauche eure Hilfe für einen bekannten von mir.

Folgende Situation:

Er ist gebürtiger Ukraine, ist aber eingebürgert und hat deutsche Staatsangehörigkeit. Hat in der Ukraine eine Frau kennengelernt und vor kurzem einen gemeinsamen Kind bekommen. Zum Zeitpunkt des Geburts des Kindes war er Ukrainer, seit 4 Monaten hat er die deutsche Staatsangehörigkeit und will natürlich die Familie hirher bringen.

Die Frau und Kind dürfen ja nach § 28 AufenthG hierher eingereist werden, auch wenn das Kind ukrainische Staatsangehörigkeit hat, ist er trotzdem das Kind eines Deutschen nach §28 AufenthG. Die Frau hat schon die Prüfung zur A1 bestanden und Zertifikat bekommen, steht also nichts im Wege für den Familiennachzug.

Er bekommt AGII und macht derzeit die Umschulung.

Die Frau hat schon alle Papiere für die Abgabe für Visa vorbereitet.

Er hat erst geheiratet wenn er die deutsche Staatsangehörigkeit bekommen hat. Geheiratet wurde es in der Ukraine, dazu hat er einen Ehefähigkeitszeugnis vom deutschen Standesamt für die ukrainische Justizbehörden vorgelegt.

So nun die Fragen:

1. Er hat die Ehe in Deutschland nicht gemeldet, da er denkt, dass erst nach Familieneinreise er das machen soll, ist das so richtig? Denn im Prinzip, spielt es eher keine Rolle wenn die Frau nicht nach BRD eingereist ist? Kann er Ärger mit dem Jobcenter wegen dieses bekommen? Muss er das unbedingt nachträglich noch machen?

2. Es gibt ja diese berühmte Ausschussfrist von 3 Monate, heißt dass die Familie kein AGII in den ersten 3 Monaten nach der Einreise bekommt?

3. Er kann auch keine größere Wohnung für die Familie nehmen, wenn die Frau noch nicht hier ist? Denn der Jobcenter wird das wohl verweigern?

Vielen Dank im Voraus.






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Saxonicus
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #1 - 08.07.2012 um 18:28:26
 
buka09 schrieb am 08.07.2012 um 18:06:53:
1. Er hat die Ehe in Deutschland nicht gemeldet, da er denkt, dass erst nach Familieneinreise er das machen soll, ist das so richtig? Denn im Prinzip, spielt es eher keine Rolle wenn die Frau nicht nach BRD eingereist ist? Kann er Ärger mit dem Jobcenter wegen dieses bekommen? Muss er das unbedingt nachträglich noch machen?

Wie will sie denn das eine Familienzusammenführung begründen, wenn sie die Eheschließung nicht belegt bzw. keine Vaterschaftsanerkennung für das Kind beibringt ?

Zudem könnte die ABH hier auch eine Regelausnahme erkennen, wenn der LU nicht gesichert ist.

Zitat:
2. Es gibt ja diese berühmte Ausschussfrist von 3 Monate, heißt dass die Familie kein AGII in den ersten 3 Monaten nach der Einreise bekommt?

Wer behauptet den so etwas ?

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buka09
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Antwort #2 - 08.07.2012 um 18:55:25
 
Zitat:
Wie will sie denn das eine Familienzusammenführung begründen, wenn sie die Eheschließung nicht belegt bzw. keine Vaterschaftsanerkennung für das Kind beibringt ?


Die ukrainische Eheurkunde muss bei der Unterlagen mit Übersetzung auf Deutsch mit eingereicht werden. In der Geburtsurkunde des Kindes ist der Vater mit dem Vor und Nachnamen eingetragen.

Alle diese Unterlagen werden in der deutschen Botschaft in der Ukraine abgegeben und zur Ausländerbehörde nach Deutschland weiter geleitet werden.

Die Regelsausnahme ist nicht gegeben, da er in Deutschland lebt, die Umschulung macht und Lebensmittelpunkt in Deutschland hat. Er fährt nur in den Ferien dahin, sonst lebt er dort nicht.

Zitat:
Wer behauptet den so etwas ?


Das habe ich im Internet so bei einigen Fällen gelesen, ist das nicht so? Steht, glaube ich irgendwo im § 7
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 08.07.2012 um 18:59:56
 
Nur wenn er im Ausland geheiratet hat und in Deutschland noch nicht gemeldet hat, wird einem Regelsausnahme hinterher geworfen? Das kann doch nicht sein oder?

Schließlich hat er auch Ehefähigkeitszeugnis für das Heiraten im Ausland beantragt
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reinhard
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Antwort #4 - 08.07.2012 um 19:00:56
 
Er muss sich schon eine gute Argumentation überlegen, wenn das Thema "Regelausnahme" aufkommt. Dass er nicht dort leben will, reicht vielleicht noch nicht aus.
Die Ausländerbehörde wird ja sehen, dass hier zwei Personen einreisen, die sofort Sozialleistungen in Anspruch nehmen wollen. Also wird sie prüfen müssen, ob hier die Regel gilt (bei Deutschen ist das irrelevant) oder ob die Regelausnahme gilt: Wegen seiner ehemaligen Staatsangehörigkeit ist ihm ein Leben in der Ukraine zumutbar.
Bei der Regelausnahme geht es um die Zumutbarkeit für ihn, um "besondere Bindungen an ihr Herkunftsland". Ein Indiz dafür ist, dass er überhaupt eine Ukainerin ín der Ukraine heiratet. Aber, wie gesagt, es ist eine Prüfung, er muss sich darauf vorbereiten.

Richtig, sie muss beim Visumantrag die Ehe und die Vaterschaft des Kindes nachweisen.

Hartz IV / Sozialhilfe: Lies mal diese Hinweise dazu.
http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1305781895
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buka09
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Antwort #5 - 08.07.2012 um 19:06:18
 
reinhard schrieb am 08.07.2012 um 19:00:56:
Er muss sich schon eine gute Argumentation überlegen, wenn das Thema "Regelausnahme" aufkommt. Dass er nicht dort leben will, reicht vielleicht noch nicht aus.

Richtig, sie muss beim Visumantrag die Ehe und die Vaterschaft des Kindes nachweisen.

Hartz IV / Sozialhilfe: Lies mal diese Hinweise dazu.
http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1305781895


Wenn er jetzt die Ehe meldet in Deutschland nachträglich? Wie gesagt, er dachte er muss das erstmal hier nicht melden, bevor die Frau nicht hierher kommt. Sonst ist das gar kein Problem. Denn wenn die Frau noch nicht in BRD ist, dann ist es ja wohl so, dass die deutsche Gesetzgebung auf diese nicht ausweitet oder nicht?

Nur wenn er die Ehe hier meldet, kann es sein, dass der Jobcenter dann auch immer einen nie in Ruhe lässt und er hat keine Zeit dafür wegen der Umschulung.


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Antwort #6 - 08.07.2012 um 19:09:40
 
Zitat:
Bei der Regelausnahme geht es um die Zumutbarkeit für ihn, um "besondere Bindungen an ihr Herkunftsland". Ein Indiz dafür ist, dass er überhaupt eine Ukainerin ín der Ukraine heiratet. Aber, wie gesagt, es ist eine Prüfung, er muss sich darauf vorbereiten.


Ok, das ist eine Prüfung, diese ist unabhängig davon ob er jetzt die Ehe hier gemeldet hat oder nicht? Wie gesagt, er hat eigentlich kein Problem damit, der er hat dort keinen Lebens- sowie Interessenmittelpunkt. Die Ausländerbehörde muss doch auch den Verdacht gut begründen können oder nicht? Denn wenn die Prüfung viel Zeit in Anspruch nimmt, muss es gut begründet sein?

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reinhard
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Antwort #7 - 08.07.2012 um 19:10:32
 
Die Anmeldung der Ehe (Du meinst wohl die Änderung seiner Anmeldung von "ledig" in "verheiratet"), wenn er das denn will, ändert an meiner Antwort nichts.

Die Regelausnahme hat nichts, überhaupt nichts mit irgend einem Verdacht zu tun. Sie hat auch nichts mit einem vermuteten Lebensmittelpunkt dort zu tun.

Bitte, lies die Antworten doch in Ruhe und versuch nicht, alle zwei Minuten etwas zu posten, bevor Du die Antworten nicht in Ruhe verarbeitet hast.

Es geht tasächlich darum, ob für ihn ein Umzug zumutbar ist. Immerhin beantragt sie ja einen Umzug "in die Sozialhilfe", und da darf die Behörde eben fragen, ob es nicht umgekehrt auch möglich wäre. Sie hat ja auch keinen (heimlichen) Lebensmittelpunkt hier, also geht es so oder so um einen Umzug in ein anderes Land. Für sie ist Deutschland auch völlig fremd, trotzdem findet sie es zumutbar. Die Ausländerbehörde wird fragen, ob es umgekehrt nicht auch geht, weil das eben für diesen Staat billiger wäre.
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Antwort #8 - 08.07.2012 um 22:12:26
 
Danke, habe ich mich nochmals um diese Ausnahmeregel informiert und etwas noch dazu aus den Verwaltungsvorschriften gelesen:

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26. Oktober 2009

Zitat:
28.1.1.1 Bei Ehegatten von Spätaussiedlern und von in
den Aufnahmebescheid einbezogenen Abkömmlingen
liegt kein atypischer Fall vor, der
es rechtfertigen würde, den Nachzug von der
Lebensunterhaltssicherung abhängig zu machen.
Nach der vertriebenenrechtlichen
Grundentscheidung, dass Spätaussiedler und
ihre Familienangehörigen auf Grund ihres besonderen
Kriegsfolgenschicksals in Deutschland
Aufnahme finden sollen, ist für Spätaussiedler
und ihre Ehegatten die Wahrung der
ehelichen Lebensgemeinschaft im jeweiligen
Aussiedlungsgebiet nicht zumutbar. Diese
Grundentscheidung würde unterlaufen, wenn
der Ehegattennachzug zu den deutschen Spätaussiedlern
mit der Begründung versagt würde,
die eheliche Lebensgemeinschaft sei im Herkunftsstaat
zumutbar, da die Eheleute dort geraume
Zeit gelebt und gearbeitet haben und die
Sprache dieses Staates sprechen oder der Spätaussiedler

eine doppelte Staatsangehörigkeit
besitzt. Entsprechendes gilt für jüdische Zuwanderer,
die (mittlerweile) die deutsche
Staatsangehörigkeit besitzen
(vgl. aber zu jüdischen
Zuwanderern ohne deutsche Staatsangehörigkeit
Nummer 27.3.7)


trifft in meinem Fall ja zu und sollte somit nun gegessen sein. Danke an alle, die mir geholfen haben Smiley Super Forum, viele kompetente Menschen hier.
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Antwort #9 - 08.07.2012 um 23:16:20
 
buka09 schrieb am 08.07.2012 um 22:12:26:
trifft in meinem Fall ja zu


und
buka09 schrieb am 08.07.2012 um 18:06:53:
seit 4 Monaten hat er die deutsche Staatsangehörigkeit


hmmm, das passt AFAIK nicht so recht zusammen
(in einem denkbaren Fall, in dem das zusammen passen dürfte, wärst du zu alt, um vor kurzem ein Kind zu bekommen)

Hast du einen entspechenden Bescheid, der deinen Status als Spätaussiedler bestätigt?
aber warum hast du dann die dt. Staatsangehörigkeit erst seit 4 Monaten?


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Antwort #10 - 08.07.2012 um 23:24:22
 
das trifft meinen Bekannten zu, da er als jüdischer Kontingentflüchling nach Deutschland eingereist ist, die Bescheinigung ist vorhanden. Diese müssen 8 Jahre seinen gewöhnlichen Aufenthalt in BRD haben um einen Anspruch auf die deutsche Staatsangehörigkeit zu bekommen
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reinhard
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Antwort #11 - 09.07.2012 um 11:03:07
 
Das ist richtig, für jüdische Kontingentflüchtlinge gibt es keine Regelausnahme.

Es wäre für die Antworten hilfreich gewesen, wenn Du das bei der Fallschilderung erwähnt hättest. Aber vermutlich wusstest Du nicht, dass das eine ganz entscheidende Information ist.

Aber weise Deinen Bekannten auf jeden Fall darauf hin, damit die Ausländerbehörde keine Energien in diese Diskussion verschwendet. Nicht jeder Sachbearbeiter hat auf Anhieb alle Informationen parat.
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Antwort #12 - 09.07.2012 um 11:17:30
 
Zitat:
Es wäre für die Antworten hilfreich gewesen, wenn Du das bei der Fallschilderung erwähnt hättest. Aber vermutlich wusstest Du nicht, dass das eine ganz entscheidende Information ist.

Aber weise Deinen Bekannten auf jeden Fall darauf hin, damit die Ausländerbehörde keine Energien in diese Diskussion verschwendet. Nicht jeder Sachbearbeiter hat auf Anhieb alle Informationen parat.


Genau, ich wusste nämlich gar nicht, dass es doch so entscheidend sein kann Smiley Habe gestern nur durch die längere Recherchen diesen Punkt bei der Verwaltungsvorschriften entdeckt. Ist unglaublich, es kommt immer auf die Kleinigkeiten an, von denen vielleicht das ganze Leben manchmal abhängig sein kann. Von daher sag ich Ihm auch immer, bevor man zu den Behörden geht muss man gut informiert sein, da wirds keinem geholfen, die sind ja dafür da um einem den Familiennachzug zu verhindern und nicht zu helfen Smiley Grundsätzlich wäre die Prüfung auch kein problem, nur es nimmt dann sicherlich viel Zeit in Anspruch und kostet einem doch so viel Nerven.

Falls der Sachbearbeiter doch die Regelsausnahme anprecchen soll, wird der sich wundern, dass er in seinem Job schlechter informiert ist als mein Bekannter Smiley Danke nochmals an alle.

Ist ein Klasse Forum, der sich auf Ausländerrecht spezialisiert und kompetente Menschen zur Seite hat. ich werde sicherlich noch ein paar Fragen stellen müssen, aber sage erstmal herzlichen Dank an euch alle

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Antwort #13 - 09.07.2012 um 11:29:30
 
buka09 schrieb am 09.07.2012 um 11:17:30:
Von daher sag ich Ihm auch immer, bevor man zu den Behörden geht muss man gut informiert sein, da wirds keinem geholfen, die sind ja dafür da um einem den Familiennachzug zu verhindern und nicht zu helfen 

Das magst Du so sehen, meine Erfahrungen sind da etwas anderer Art, wir wurden bei den Behörden immer recht gut beraten, was aber sicherlich auch davon abhängig sein mag, wie man dort in Erscheinung tritt..

Aber sicherlich kann es niemals ein Fehler sein, wenn man sich mit der Materie selbst vertraut macht.
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Antwort #14 - 09.07.2012 um 11:41:32
 
Zitat:
Das magst Du so sehen, meine Erfahrungen sind da etwas anderer Art, wir wurden bei den Behörden immer recht gut beraten, was aber sicherlich auch davon abhängig sein mag, wie man dort in Erscheinung tritt..


Ich habe die Erfahrung gemacht, dass es nach dem Bundesland abhängig ist. Früher haben wir in Thüringen gewohnt und da war der Verhältnis zu einem wesentlich anders als jetzt in NRW. Da in NRW die Bevölkerungsdichte an Ausländer wesentlich höher ist, d. h. dass jeder 3 Ausländer von Hartz 4 abhängig ist, versucht die Behörde natürlich alles mögliche, sogar mit illegalen Mitteln, um einem die Leistung zu verweigern. Aber nicht nur der Jobcenter ist so, auch die Ausländerbehörden machen alles mögliche um die weitere Einreise von Ausländer zu verweigern.

In Thüringen muss ich ehrlich sagen, waren immer die Menschen in den Behörden für uns da, die uns gerne mit Rat und Tat geholfen haben.
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