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Frage zur Trennung,wie geht es weiter? (Gelesen: 2.208 mal)
leyli
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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07.07.2012 um 22:02:41
 
Guten Abend, bin neu hier. Ich habe schon einiges gelesen. Ich habe aber noch nicht zu meiner Frage/Anliegen etwas spezielles gefunden.
Ich habe jetzt mehrfach gelesen, dass man mindestens 3 Jahre verheiratet sein muss bevor der Ehegatte der durch einen Nachzug zum deutschen Ehegatten  gekommen ist, eine Aufenthaltserlaubnis bekommen kann. Es gibt aber Ausnahmen bei türkischen Staatsbürgern, welche Ausnahmen sind das?Wieso gibt es da Ausnahmen?
Also ich bin seit einem Jahr verheiratet, mein Mann ist seit Anfang März in Deutschland. Wir haben in der Türkei geheiratet.
Mein Mann hat über einen bekannten eine Arbeitsmöglichkeit in der Nähe von Frankfurt bekommen. Er ist dorthin gefahren um zu schauen, ob ihm die Arbeit gefällt. Nun hat er mir vor 3 Wochen mitgeteilt, dass er sich trennen möchte einfach so. Er möchte weiterhin dort arbeiten und wie ich glaube bleiben. Er ist seit guten 4 Monaten hier in Deutschland.
Und wie geht man weiter vor?Ich war noch nicht bei der Ausländerbehörde,mir geht es momentan psychisch nicht gut.Also ich werde das melden, was passiert danach?
Über eure antworten bin iich sehr dankbar.
Vielen dank
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 07.07.2012 um 22:22:39
 
leyli schrieb am 07.07.2012 um 22:02:41:
Wieso gibt es da Ausnahmen?

Wegen dem sog. Assoziationsratsbeschluss 1/80 ( ARB 1/80 ). Damit sind türkische Staatsangehörige gegenüber anderen Drittstaatlern privilegiert.

leyli schrieb am 07.07.2012 um 22:02:41:
welche Ausnahmen sind das?

Wenn er mindestens ein Jahr in Deutschland bei dem gleichen Arbeitgeber gearbeitet hätte, würde ihm ein Anspruch auf eine Erneuerung der Arbeitserlaubnis bei dem selben Arbeitgeber zustehen. Nach vier Jahren hätte er er vollen Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt.

leyli schrieb am 07.07.2012 um 22:02:41:
Und wie geht man weiter vor?

Du meldest ihn bei dem Einwohnermeldeamt ab, dadurch erfährt die ABH auch von Eurer Trennung.

Wie die ABH dann weiter vorgeht bleibt ihr überlassen. Da dein Mann wohl aber keine Begünstigungen aufgrund von ARB 1/80 erwarten kann, würde die ABH höchstwahrscheinlich seine AE nachträglich verkürzen und ihn zur Ausreise auffordern.
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« Zuletzt geändert: 07.07.2012 um 22:32:51 von N/V »  
 
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leyli
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Antwort #2 - 07.07.2012 um 22:42:28
 
Ich danke dir vielmals für deine schnelle Antwort Bayraqiano. Also er wird dann aufgefordert auszureisen, wird ihm sein Ausweis dann abgenommen?Wie schnell muss er dann ausreisen? Muss er dann persönlich bei der zuständigen ABH vorsprechen?
Also ich brauche ihn nur abzumelden, dann läuft das andere von alleine. Das ist gut zu wissen.
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 07.07.2012 um 23:04:48
 
leyli schrieb am 07.07.2012 um 22:42:28:
wird ihm sein Ausweis dann abgenommen?

Wenn du damit seinen eAT (AE) meinst, das kann schon sein.

leyli schrieb am 07.07.2012 um 22:42:28:
Wie schnell muss er dann ausreisen?

Das legt die ABH fest.

leyli schrieb am 07.07.2012 um 22:42:28:
Muss er dann persönlich bei der zuständigen ABH vorsprechen?

Ja, sobald die ABH von der Trennung erfährt wird sie Euch erstmal zu einem Gespräch bitten. Danach wird über seinen weiteren Aufenthalt entschieden.

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leyli
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Antwort #4 - 07.07.2012 um 23:22:30
 
Vielen dank nochmals.
Ich hätte da noch die letzten Fragen.

Müsste es aber eine Vollzeitarbeit sein?Oder reicht auch eine geringfügige Beschäftigung?Oder zählt nur der Aspekt,dass er selber seinen Lebensunterhalt bestreiten muss ohne vom Staat Hilfe zu bekommen???

Aber dennoch hätte er ein Jahr mit mir zusammen leben müssen nicht wahr?Es geht ja nicht, dass er nur seine Anmeldung bei mir hat,aber wo anders arbeitet?Also das eine Jahr zählt dann auch nur,wenn wir am gleichen Ort leben und wohnen??
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Muleta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 08.07.2012 um 00:16:01
 
geringfügige Tätigkeit reicht, LU muss damit nicht gesichert sein. Auch muss für ein solches Recht die eheliche LG nicht ein Jahr bestanden haben.

Auch an Dich der Hinweis, dass das Aufenthaltsrecht nicht zum Abbau von privatem Frust dient.
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leyli
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Antwort #6 - 08.07.2012 um 12:56:01
 
Vielen Dank für deine Antwort.
Ich danke euch beiden sehr, ihr habt mir sehr geholfen.
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