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FZF und gleichzeitig Schengenvisum (Gelesen: 2.371 mal)
Themen Beschreibung: viele Fragen zum Zusammenziehen nach D
AlexZ
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Zeige den Link zu diesem Beitrag FZF und gleichzeitig Schengenvisum
07.07.2012 um 14:30:38
 
Hallo,
bin nun schon länger mit meiner ukrainischen Freundin zusammen. Sie hat ein Schengenvisum 90/180 für ein Jahr, obwohl der Job gekündigt wurde. Mit viel Mühe und Hilfe haben wir die Bezugszeiträume und Aufenthaltsdauer berechnet und sie war/ist mit kurzen Pausen vom 12.2. bis 11.10. bei mir (oder mit mir im Urlaub).

Langsam steht fest, dass alles Richtung Zusammenleben geht und scheinbar sieht der Staat dafür nur eine Lösung vor. Und es noch lange hinauszögern macht auch wenig Sinn. Vor allem weil jede Trennung immer schwierig ist und für kurze Zeit braucht sie sich in Kiev auch keinen Job und Wohnung suchen.

Aber wenn schon, dann wenigstens noch das Splitting für dieses Jahr mitnehmen. Dafür muss sie aber noch dieses Jahr unbeschränkt steuerpflichtig werden.

Nun zu den Fragen:

1) sie reist am 11.10. zurück nach Kiev. Das ist genau der 90. Tag im BZR. Danach kann sie am 8.12. wieder einreisen - und genau dort ist "rein zufällig" ein Flug gebucht.
Angenommen wir entscheiden uns, in Deutschland zu heiraten, dann würde sie ein FZF-Visum beantragen. Ist das ein D-Visum? Und dürfte sie dann im November einreisen mit dem FZF-Visum, obwohl die 90 Tage im BZR voll sind?
Und wird dann das Schengenvisum ungültig gemacht, dass eigentlich noch bis 2013 gilt?

2) Sind die Regeln für die Dokumente in Deutschland einheitlich? Ich wohne in Stuttgart, aber meine Familie wohnt fast komplett in Nordostdeutschland. Daher würde die Feier sinnigerweise eher dort stattfinden.
Aber bleibt dann die ABH Stuttgart für uns zuständig?

3) Zu "Nordost" zähle ich auch noch Dänemark oder Polen ... Speziell natürlich Dänemark, denn auf den ganzen Dokumentekram habe ich eigentlich nicht wirklich Lust.

Kann man FZF auch beantragen wenn die Heirat im Ausland stattfindet?
Wie sieht es mit der Anerkennung in Deutschland aus? In letzter Zeit einfacher oder schwieriger?

Ich habe irgendwo gelesen, dass sie nach einer Heirat in Dänemark nicht meinen Nachnamen annehmen kann. Stimmt das? Hat jemand Links? Und zu sonstigen Vor- und Nachteilen - außer zu den üblichen Heiratsargenturen?

Wie sieht es mit Heiraten ganz wo anders zB Las Vegas aus?

4) In so einer Situation ist natürlich ein Ehevertrag sehr sinnvoll. Hat zufällig jemand gute Vorlagen dafür? Oder Tipps? Speziell natürlich zu der Frage von Unterhalt etc.
Und wo kann ich mich in der Thema einlesen? Gerade zu der Frage "Heirat in Deutschland, Umzug ins Ausland (Österreich zB), Trennung, dann beide Partner in noch andere Länder".
Wie werden dann die Unterhaltsregeln berechnet und was ist mit nem Vertrag möglich?

5) Und dann gibt's ja vielleicht auch noch Kinder ... wie sieht es mit dann mit Umzug ins Ausland und Unterhalt aus?

Das Thema ist komplex - ich weiß ... aber das Jahr ist ja noch lang Zwinkernd

Vielen Dank im Voraus. Ich bin auch glücklich über Links zu dem Thema.
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erne
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Antwort #1 - 07.07.2012 um 16:35:29
 
irgendwie ist meine erste Anworte im Nirvana gelandet, also noch mal Griesgrämig

AlexZ schrieb am 07.07.2012 um 14:30:38:
Ist das ein D-Visum?

ja

AlexZ schrieb am 07.07.2012 um 14:30:38:
Und wird dann das Schengenvisum ungültig gemacht, dass eigentlich noch bis 2013 gilt?


IMHO ja (ohne Gewähr)

AlexZ schrieb am 07.07.2012 um 14:30:38:
2) Sind die Regeln für die Dokumente in Deutschland einheitlich?

fürs Heiraten nein, da hat jeder Standesbeamte Freihaeiten, der eine will das sehen, der andere das ... "Ähnlich" ist es aber schon

AlexZ schrieb am 07.07.2012 um 14:30:38:
Aber bleibt dann die ABH Stuttgart für uns zuständig?

es gilt der "Erstwohnsitz"

AlexZ schrieb am 07.07.2012 um 14:30:38:
Nordostdeutschland


AlexZ schrieb am 07.07.2012 um 14:30:38:
Zu "Nordost" zähle ich auch noch Dänemark oder Polen

???
hmmm, das werden die Polen und Dänen anders sehen

was willst du damit sagen? in PL oder DK wärst du Freizügigkeitberechtigt und es gilt was ganz anderes, als wenn du in D lebst


AlexZ schrieb am 07.07.2012 um 14:30:38:
Kann man FZF auch beantragen wenn die Heirat im Ausland stattfindet?


Für den Nachzug des Ehegatten ist es unerheblich, wo die Ehe geschlossen wurde (egal ob D oder PL oder DK .... bei Ländern mit unsicherem Urkundenwesen muss die HU überprfüft werden)

AlexZ schrieb am 07.07.2012 um 14:30:38:
Ich habe irgendwo gelesen, dass sie nach einer Heirat in Dänemark nicht meinen Nachnamen annehmen kann. Stimmt das?


jain, direkt bei der Eheschlissung in DK geht das nicht,
Ihr müsstet das umständlich in D nachholen

AlexZ schrieb am 07.07.2012 um 14:30:38:
4) In so einer Situation ist natürlich ein Ehevertrag sehr sinnvoll. Hat zufällig jemand gute Vorlagen dafür? Oder Tipps?


Es gibt Bücher und Anwälte ...
Tipp: nur der Ehevertrag, der vor einem Notar geschlossen wurde, gilt

AlexZ schrieb am 07.07.2012 um 14:30:38:
Wie sieht es mit Heiraten ganz wo anders zB Las Vegas aus?

hmm, würde ich nicht tun ...
Du D, sie UA ... damit sind schon Gesetze von zwei Staaten involviert, wozu noch die Gesetze eine weiteren Staates imvolvieren



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Antwort #2 - 08.07.2012 um 01:25:03
 
AlexZ schrieb am 07.07.2012 um 14:30:38:
Und dürfte sie dann im November einreisen mit dem FZF-Visum, obwohl die 90 Tage im BZR voll sind?

Ja, das dürfte sie.

Aufenthalte mit nationalen Titeln zählen nicht für die Kurzaufenthalts-Regelungen.

erne schrieb am 07.07.2012 um 16:35:29:
AlexZ schrieb am 07.07.2012 um 14:30:38:
Und wird dann das Schengenvisum ungültig gemacht, dass eigentlich noch bis 2013 gilt?

IMHO ja (ohne Gewähr)

Falsch.

Visakodex
Zitat:
Artikel 34
Annullierung und Aufhebung eines Visums
...
(2) Ein Visum wird aufgehoben, wenn sich herausstellt, dass
die Voraussetzungen für die Erteilung des Visums nicht mehr
erfüllt sind. Das Visum wird grundsätzlich von den zuständigen
Behörden des Mitgliedstaats, der es erteilt hat, aufgehoben. Das
Visum kann von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats
aufgehoben werden; in diesem Fall sind die zuständigen
Behörden des Mitgliedstaats, der das Visum erteilt hat, zu
unterrichten.

Das Visum kann nur dann aufgehoben werden, wenn jetzt keines mehr erteilt werden könnte.

Das ist im Moment der Beantragung des nationalen Visums nicht von vornherein zu bejahen. Allerdings im konkreten Fall auch nicht unbedingt zu verneinen, wenn sie erst nach Erteilung des laufenden Visums arbeitslos wurde.

Natürlich ist im Moment der Erteilung des nationalen Visums klar, daß die Rückkehrwilligkeit nicht mehr gegeben ist.
Dann kann das Visum natürlich aufgehoben werden - man kann es aber auch einfach im Paß lassen. Es stört ja dort auch niemanden.  Laut lachend

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Antwort #3 - 08.07.2012 um 09:45:22
 
Wow, eine Antwort um halb 2 morgens Smiley

Gut, also wenn FZF mit BZR nichts zu tun hat, dann muss ich vielleicht doch nicht 2 Monate ohne meine Freundin auskommen.

Übrigens hat sie zwar erst nach dem Visum gekündigt, die Kündigung war aber klar im Antrag erwähnt und sie hat auch keinen Arbeitsnachweis mit eingereicht.

Viele schimpfen auf die Kiever Botschaft aber man mag es kaum glauben, sie hat das Maximum bekommen, was geht: 1 Jahr mit 90/180 und das ohne Job.

Ich denke, mit Job wäre es sogar schwieriger gewesen - wer kann mit Job schon 180 Tage wegbleiben.
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Antwort #4 - 08.07.2012 um 20:38:47
 
AlexZ schrieb am 08.07.2012 um 09:45:22:
eine Antwort um halb 2 morgens

Falsch, halb 4 morgens!  Laut lachend

AlexZ schrieb am 08.07.2012 um 09:45:22:
Übrigens hat sie zwar erst nach dem Visum gekündigt, die Kündigung war aber klar im Antrag erwähnt und sie hat auch keinen Arbeitsnachweis mit eingereicht.

In diesem Fall ist ein Aufheben des Visums jetzt vermutlich nicht einfach und für jeden nachvollziehbar zu begründen.

Nebenbei:
Konkret in meiner Dienststelle werden Schengenvisa nicht aufgehoben bei Erteilung eines nationalen Visums.
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Antwort #5 - 08.07.2012 um 21:02:21
 
AlexZ schrieb am 07.07.2012 um 14:30:38:
sie war/ist mit kurzen Pausen vom 12.2. bis 11.10. bei mir (oder mit mir im Urlaub).


Dann könntet Ihr mit dem Schengenvisum auch nach Dänemark reisen und dort schnell und unkompliziert heiraten.
Eine AE werdet ihr aber im Anschluss nicht in Deutschland bekommen.
Der korrekte Weg wäre:
Rückreise in die Ukraine, dort Antrag auf FZV stellen.
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Antwort #6 - 08.07.2012 um 21:55:21
 
@Petersburger: egal ob halb 2 oder halb 4, beeindruckt bin ich trotzdem


Mit Nordostdeutschland meinte ich natürlich nur, dass man ohne Probleme nach Dänemark oder Polen fahren kann.
Ihre Familie könnte mit Wizzair nach Lübeck fliegen und dann kurz an Kiel und Flensburg vorbei und schon ist man in DK.
Und von meinem Heimatort meine Familie fährt ein Zug direkt nach Stettin - dauert ewig, ist aber ohne umsteigen.


Natürlich kann man auch mit einem Schengenvisum in DK heiraten und hinterher das FZF-Visum in Kiev beantragen. Hätte den Charme, dass sie für das Visum nichts mehr bezahlen müsste.
Aber ich muss noch herausfinden, wie es mit dem gemeinsamen Nachnamen funktioniert.

Das FZF-Visum vorher zu machen hat den Vorteil, dass sie dann nicht ohne etwas zu tun zwischen 11. Oktober und 8. Dezember zu hause sitzen muss sondern hier sein kann.
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