Ich sehe das in diesem Fall genauso wie
Eduard das in seinen letzten beiden Beiträgen
geschrieben hat.
Solange der Betroffene nicht an der Darlegung der
Tatsachen mitwirkt, sehe ich auch keinen erfolgsversprechenden Ansatz, hier was zu ändern.
Nach Erteilung der
AE ist die
ABH in der Beweispflicht,
und der wird das genauso unmöglich sein, wie Du
das hier schreibst
vergessen schrieb am 07.07.2012 um 23:13:03:Und wie soll ich das beweisen ======????????????
Ich möchte auch hier Eduard noch mal zitieren:
Eduard schrieb am 07.07.2012 um 22:57:16:Mal ein grundsätzlicher Hinweis: Die
ABH ist (zum Glück) keine Gedankenpolizei.
Würde die
ABH jedem Hinweis auf eine Scheinehe
so nachgehen, wie Du Dir das wünschst, hätten
wir schnell einen Generalverdacht. Und das darf
nicht sein! Solange der Betroffene nicht bei der
Auflösung mitwirkt, ist die Ehe unter dem Schutz
von Art. 6
GG. Und das ist auch gut so !!