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Eheschließung: Franzose & Russin in Deutschland (Gelesen: 12.915 mal)
Themen Beschreibung: viele Fragen :$
miau
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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06.07.2012 um 13:13:50
 
Hallo an alle,

weil es mit zwei Nationalitäten und drei Ländern alles so kompliziert aussieht, wissen wir nicht, wo wir überhaupt anfangen sollen, und hoffen, dass Ihr uns helfen könnt. Wir hätten mehrere Fragen, aber hier erstmal die Situation:

Ich bin Russin, wohne derzeit in D. (AE nach § 16 Abs. 4), und er ist Franzose, promoviert in wenigen Monaten in Frankreich und bekommt dann höchstwahrscheinlich eine Postdoc-Stelle in D. Wir sind seit 3 Jahren zusammen und wollen uns jetzt heiraten und zusammen in D. leben. Und da es bei mir mit der Job-Suche nicht sehr gut geht und meine AE zeitlich begrenzt ist, möchten wir das mit der Heirat möglichst bald tun, also ohne dass ich erstmal ausreisen und dann zur Hochzeit wieder ein Visum beantragen muss. Allerdings hätten wir dann wenig Zeit, um alles so schnell zu planen (also alles schön machen, Familie und Freunde aus den beiden – und mehr – Ländern zur Feier "sammeln" usw.). Deshalb haben wir daran gedacht, erstmal irgendeine andere Art der Lebenspartnerschaft zu schließen (wenn es möglich ist), die mir einfach die Möglichkeit geben würde, mit meinem Freund in D. zu bleiben und nach einer Arbeit zu suchen, und schon später Zivilehe registrieren und erst dann feiern. Ok, soweit mit der Einleitung Smiley – hier sind unsere Fragen:

- Wenn wir den französischen Zivilen Solidaritätspark (pacte civil de solidarité, PACS) nutzen, wird das in D. anerkannt? Wenn nicht: Gibt’s in D. was Ähnliches? (wir können es nämlich nicht verstehen, ob NUR gleichgeschlechtliche Paaren eine "eingetragene Partnerschaft" in D. schließen können? Oder gibt’s noch was?)

- Bei einer solchen Lebenspartnerschaft, könnte ich genauso wie bei der Zivilehe einen AT beantragen bzw. würde es mehr rechtliche Begrenzungen bezüglich meines weiteren Aufenthalt (insbesondere Arbeit) in D/EU geben?

- Falls wir uns doch entscheiden, das alles in D. zu machen, können wir überhaupt so einfach eine Ehe (bzw. andere Art der Partnerschaft) in D. schließen, wenn wir beide Ausländer sind? Gibt's dazu zusätzliche Voraussetzungen?

- Welche auch immer Art der Lebenspartnerschaft es sein wird: soll ich AT in Frankreich beantragen (und würde ich damit freien Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt haben?) oder doch in D.? Wir haben doch vor, in D. zu leben – fürs Erste jedenfalls.

Sorry für so viel Text, ich wollte einfach die Situation möglichst detailliert darstellen.

Wir freuen uns über Eure Hinweise und sind dafür sehr dankbar!
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reinhard
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Antwort #1 - 06.07.2012 um 13:29:50
 
In Deutschland könnt Ihr nur heiraten.

Sobald Ihr das gemacht habt, kannst Du einen AT in Deutschland bekommen, wenn Ihr hier zusammen lebt. Das wäre dann eine "abgeleitete Freizügigkeit", weil er als EU-Bürger hier freizügig ist.
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Antwort #2 - 06.07.2012 um 13:38:55
 
miau schrieb am 06.07.2012 um 13:13:50:
- Wenn wir den französischen Zivilen Solidaritätspark (pacte civil de solidarité, PACS) nutzen, wird das in D. anerkannt? Wenn nicht: Gibt’s in D. was Ähnliches? (wir können es nämlich nicht verstehen, ob NUR gleichgeschlechtliche Paaren eine "eingetragene Partnerschaft" in D. schließen können? Oder gibt’s noch was?)


PACS wird anerkannt s. Deutsche Botschaft Paris
Nein D Hat nichts vergleichbares

Einfachster Weg dürfte sein. PACS in Frankreich
Er zieht im Rahmen der Freizügigkeit nach D um und du bekommst die von Ihm abgeleitete Freizügigkeit in D.
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Antwort #3 - 06.07.2012 um 15:24:26
 
sigi-n schrieb am 06.07.2012 um 13:38:55:
PACS wird anerkannt s. Deutsche Botschaft Paris

Laut Botschaft wird PACS nur bei homosexuellen Paaren anerkannt.
http://www.allemagne.diplo.de/contentblob/3417154/Daten/650846/02pacsinformation...

sigi-n schrieb am 06.07.2012 um 13:38:55:
Er zieht im Rahmen der Freizügigkeit nach D um und du bekommst die von Ihm abgeleitete Freizügigkeit in D.

Das Problem ist aber, dass es nach §3 (6) Freizügkeitsgesetz nur bei homosexuellen Paaren möglich ist.
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erne
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Antwort #4 - 06.07.2012 um 21:24:58
 
miau schrieb am 06.07.2012 um 13:13:50:
(wir können es nämlich nicht verstehen, ob NUR gleichgeschlechtliche Paaren eine "eingetragene Partnerschaft" in D. schließen können?


ja, "eingetragene Lebenspartnerschaft" nur für gleichgeschlechtliche Paare.
Für hetero Paare heisst sowas (und hiess schon immer) "Ehe"

miau schrieb am 06.07.2012 um 13:13:50:
Allerdings hätten wir dann wenig Zeit, um alles so schnell zu planen 

wenn Ihr in D heiraten wollt, dann wird das schon 2-3 Monate dauern, bis die Eheschliessung stattfinden kann (Dokumente besorgen etc...)

miau schrieb am 06.07.2012 um 13:13:50:
- Welche auch immer Art der Lebenspartnerschaft es sein wird: soll ich AT in Frankreich beantragen (und würde ich damit freien Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt haben?) oder doch in D.? Wir haben doch vor, in D. zu leben

Wie Reinhard schon geschrieben hat, würdest du in D (und in anderen EU-Ländern) eine von deinem Mann abgeleitetet Freizügigkeit haben mit allen Rechten (wie arbeiten)

Einen AT in F dürftest du nicht bekommen, wenn du da nicht lebst ... und selbst wenn, der franz. AT alleine hülfe in D nicht weiter bzgl. Arbeitserlaubnis
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Antwort #5 - 07.07.2012 um 07:37:18
 
Zitat:
Das Problem ist aber, dass es nach §3 (6) Freizügkeitsgesetz nur bei homosexuellen Paaren möglich ist. 


Wo da etwas von NUR homosexuellen Paaren steht entzieht sich mir leider.

(6) Auf die Einreise und den Aufenthalt des nicht freizügigkeitsberechtigten Lebenspartners einer nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 zur Einreise und zum Aufenthalt berechtigten Person sind die für den Lebenspartner eines Deutschen geltenden Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes anzuwenden.

Zitat:
Laut Botschaft wird PACS nur bei homosexuellen Paaren anerkannt.


Die AV verweist selbst darauf das Art. 17b in Anwendung kommt und der stellt auf den registerführenden Staat ab, hier wäre ich mir nicht sicher, da internationales Recht
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Antwort #6 - 07.07.2012 um 10:05:43
 
sigi-n schrieb am 07.07.2012 um 07:37:18:
Lebenspartners


das Lebenspartnerschaftgesetz in D sieht nur einen glechgeschlechtlichen Lebenspartner vor.
Danach ist ein "Lebenspartner" in D somit gleichen Geschlechts.

sicher, man kann anderer Meinung sein und das ein Gericht entscheiden lassen
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Antwort #7 - 07.07.2012 um 11:24:24
 
sigi-n schrieb am 07.07.2012 um 07:37:18:
Wo da etwas von NUR homosexuellen Paaren steht entzieht sich mir leider.

Du hast es selbst zitiert

sigi-n schrieb am 07.07.2012 um 07:37:18:
sind die für den Lebenspartner eines Deutschen geltenden Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes anzuwenden.

Und das AufenthG erlaubt nur den Nachzug bei einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (und die ist bekanntermaßen nur bei gleichgeschlechtlichen Paaren möglich).
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Antwort #8 - 07.07.2012 um 11:33:19
 
sigi-n schrieb am 07.07.2012 um 07:37:18:
...Die AV verweist selbst darauf das Art. 17b in Anwendung kommt und der stellt auf den registerführenden Staat ab, hier wäre ich mir nicht sicher, da internationales Recht

Art. 17b EGBGB ist deutsches Kollisionsrecht!

Die Anerkennung eines französischen Pacte civile von gleichgeschlechtlichen Partnern wäre nur nach Art. 17b EGBGB möglich.

Die Anerkennung einer PACS mit verschiedengeschlechtlichen Partnern müsste nach Art. 13 EGBGB erfolgen. Bisher habe ich noch nie von einer solchen Anerkennung gehört (oder gelesen). Ich nehme an, eine Anerkennung ist auch nicht möglich, weil es eben keine Ehe ist und ein solches Rechtsinstitut in Deutschland nicht besteht. Bei Gelegenheit stöbere ich mal in der Fachliteratur.

Ob das ein Verstoß gegen Freizügigkeitsrechte ist, weiß ich nicht.

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Antwort #9 - 07.07.2012 um 11:58:27
 
Blaise schrieb am 07.07.2012 um 11:33:19:
Ob das ein Verstoß gegen Freizügigkeitsrechte ist, weiß ich nicht. 


Ich zitiere aus 2004/38:

den Lebenspartner, mit dem der Unionsbürger auf der Grundlage der Rechtsvorschriften
eines Mitgliedstaats eine eingetragene Partnerschaft eingegangen ist, sofern nach den
Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats die eingetragene Partnerschaft der Ehe
gleichgestellt
ist und die in den einschlägigen Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats
vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind

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« Zuletzt geändert: 07.07.2012 um 12:14:45 von N/V »  
 
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Antwort #10 - 07.07.2012 um 14:38:21
 
Der Pacte civile ist eben nicht der Ehe gleichgestellt ...
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Antwort #11 - 09.07.2012 um 02:33:52
 
Danke Euch schon mal für die Antworten!

Uff, also kein PACS, wenn die Anerkennung in D unmöglich bzw. so unsicher ist - vor Gericht würden wir unsere Hetero-Rechte nicht durchsetzen wollen.

erne schrieb am 06.07.2012 um 21:24:58:
[miau schrieb am 06.07.2012 um 13:13:50:
Allerdings hätten wir dann wenig Zeit, um alles so schnell zu planen]

wenn Ihr in D heiraten wollt, dann wird das schon 2-3 Monate dauern, bis die Eheschliessung stattfinden kann (Dokumente besorgen etc...)

Mit "wenig Zeit" meinte ich schon 2-3 Monate, was unter unseren derzeitigen Umständen (letzte Phase seiner Promotion; Umzug; Visa für meine Verwandten etc.) sehr knapp wäre..

Ich versuche vielleicht, erstmal meine AE zur Arbeitssuche um 6 Monate zu verlängern, und wenn es klappt, dann werden wir genug Zeit zum Planen haben. Wenn mir es aber nicht gelingt und meine AE am Ende September (also vermutlich noch vor der Eheschließung) endet, muss ich unbedingt nach Russland und von da wieder ein Visum beantragen, auch wenn alles mit der Heirat schon feststehen wird?

erne schrieb am 06.07.2012 um 21:24:58:
Einen AT in F dürftest du nicht bekommen, wenn du da nicht lebst ... und selbst wenn, der franz. AT alleine hülfe in D nicht weiter bzgl. Arbeitserlaubnis

Ein weiteres Problem besteht darin, dass er jetzt noch in F lebt und erst voraussichtlich ab Dezember die Stelle in D bekommt. Falls wir vor seinem Umzug nach D heiraten, in welchem Land muss ich einen AT beantragen? unentschlossen Soweit ich verstehe, in D würde ich den nicht bekommen, weil mein Freund (oder zu dieser Zeit schon Ehemann) noch nicht hier wäre und wir nicht zusammen leben würden; und in F auch nicht, weil ich da nicht lebe.. Würde es reichen, wenn wir z.B. schon ab Oktober/November einen Mietvertrag in D mit unseren beiden Namen schließen, obwohl mein Freund hierher tatsächlich noch nicht umziehen und noch keinen (bzw. einen noch nicht in Kraft getretenen) deutschen Arbeitsvertrag haben wird? Muss es eigentlich nachgewiesen werden, dass er Lebensunterhalt für uns beiden sichern kann (denn ich bin derzeit arbeitssuchend) und wie kann man das in unserem Fall machen, wenn er sich quasi inzwischen zwei Jobs befinden wird?

Vielen Dank nochmals!
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #12 - 09.07.2012 um 11:00:28
 
miau schrieb am 09.07.2012 um 02:33:52:
muss ich unbedingt nach Russland und von da wieder ein Visum beantragen, auch wenn alles mit der Heirat schon feststehen wird?

Wenn die Eheschließung unmittelbar bevorsteht könnte die ABH dir das noch ermöglichen (darauf besteht aber kein Anspruch). Deine AE zur Arbeitssuche sollte jetzt aber problemlos verlängert werden.

miau schrieb am 09.07.2012 um 02:33:52:
Falls wir vor seinem Umzug nach D heiraten, in welchem Land muss ich einen AT beantragen?

Solange er nicht in D ist kannst du keine Aufenthaltskarte hier beantragen.

miau schrieb am 09.07.2012 um 02:33:52:
Würde es reichen, wenn wir z.B. schon ab Oktober/November einen Mietvertrag in D mit unseren beiden Namen schließen, obwohl mein Freund hierher tatsächlich noch nicht umziehen und noch keinen (bzw. einen noch nicht in Kraft getretenen) deutschen Arbeitsvertrag haben wird?

Nein, solange er nicht hier ist kannst du keinen abgleitete Freizügigkeit geltend machen.

miau schrieb am 09.07.2012 um 02:33:52:
Muss es eigentlich nachgewiesen werden, dass er Lebensunterhalt für uns beiden sichern kann (denn ich bin derzeit arbeitssuchend) und wie kann man das in unserem Fall machen, wenn er sich quasi inzwischen zwei Jobs befinden wird?

Bei EU-Bürgern reicht es, wenn sie genügend Existenzmittel zum Leben haben. Hier gibt es keine Berechnungsgrundlagen, es ist also egal wie viel er genau verdient. Ihr müsst beide aber unbedingt krankenversichert sein.

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #13 - 09.07.2012 um 14:26:23
 
Zitat:
solange er nicht hier ist


und dafür muss es unbedingt einen Beweis wie Arbeitsvertrag (und nicht nur Mietvertrag) geben?
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Antwort #14 - 09.07.2012 um 14:42:11
 
Wichtig ist, dass er hier lebt und das nicht nur vortäuscht.

Sonst würde die Frau die Karte zu Unrecht bekommen, und sobald die beiden erwischt werden, ist der Aufenthalt rückwirkend illegal (Strafverfahren, Prozess, Abschiebung, Sperre...).
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