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Eheschließung mit einem Asylbewerber (Gelesen: 5.866 mal)
Themen Beschreibung: Internationale Eheschließung mit deutscher Beteiligung
Jada
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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06.07.2012 um 00:54:14
 
Sehr geehrte Damen und Herrn,

mein Verlobter ist nach §60 AsylVfG in Deutschland geduldet, da wir heiraten wollen hoffe ich im Moment das es nicht zur Abschiebung kommt. Allerdings ist es so, das das Standesamt seinen Reisepass zur Anmeldung der Eheschließung verlangt und diesen der Ausländerbehörde aushändigen will. Ich habe gehört das mit der Anmeldung zur Eheschließung die Abschiebung weiterhin ausstehend bleibt - Ist das so? Desweiteren hat er Angst das wenn er seinen Reisepass beim Standesamt abgibt, die Ausländerbehörde nicht auf den Termin der Eheschließung wartet sondern ihn sofort ausweist. Stimmt das oder gibt es ein Gesetz und eine Lösung dafür? Ich bedanke mich im Voraus für die Bemühungen die in dieser Sache notwendig wären!!! info
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 06.07.2012 um 01:17:30
 
Jada schrieb am 06.07.2012 um 00:54:14:
nach §60 AsylVfG in Deutschland geduldet

Du meinst §60a AufenthG

[dann wäre dein Verlobter auch kein Asylbewerber mehr, sein Antrag ist rechtskräftig abgelehnt worden]

Jada schrieb am 06.07.2012 um 00:54:14:
Ich habe gehört das mit der Anmeldung zur Eheschließung die Abschiebung weiterhin ausstehend bleibt


Nein, die bloße Anmeldung ist kein Abschiebehindernis. So manche ABH ist da kulant, wenn die Eheschließung unmittelbar bevorsteht - das ist vor allem dann der Fall, wenn die Befreiung vom EFZ durch ist. Davon seit ihr aber dann noch ein ganzes Stück entfernt.

Jada schrieb am 06.07.2012 um 00:54:14:
Desweiteren hat er Angst das wenn er seinen Reisepass beim Standesamt abgibt, die Ausländerbehörde nicht auf den Termin der Eheschließung wartet sondern ihn sofort ausweist.


Tja, wenn er bislang nur geduldet ist, weil er "offiziell passlos" ist, könnte das durchaus der Fall sein.

Auf der anderen Seite gibts ohne Vorlage des Passes auch keine Eheschließung.
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Saxonicus
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: sächsisch
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Antwort #2 - 06.07.2012 um 11:29:08
 
Jada schrieb am 06.07.2012 um 00:54:14:
Desweiteren hat er Angst das wenn er seinen Reisepass beim Standesamt abgibt, die Ausländerbehörde nicht auf den Termin der Eheschließung wartet sondern ihn sofort ausweist. 

Passunterdrückung ist strafbar.
Wenn er der Ausreiseaufforderung nicht nachkommt und deshalb abgeschoben wird, bekommt er er eine (zunächst lebenslange) Einreisesperre. Danach wird es sehr kompliziert, zeitaufwendig (und teuer) eine Befristung dieser Sperre zu bewirken, um irgendwann einmal wieder in Deutschland einreisen zu können.
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Muleta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: D
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Antwort #3 - 06.07.2012 um 11:56:52
 
Saxonicus schrieb am 06.07.2012 um 11:29:08:
Passunterdrückung ist strafbar.


ach. Und wo genau ist das geregelt?

Saxonicus schrieb am 06.07.2012 um 11:29:08:
Wenn er der Ausreiseaufforderung nicht nachkommt und deshalb abgeschoben wird, bekommt er er eine (zunächst lebenslange) Einreisesperre.


das wäre zumindest nach Meinung eines Obergerichts (und diese Meinung dürfte zutreffen), dann aber rechtswidrig: VGH Baden-Württemberg Urteil vom 16.4.2012, 11 S 4/12, Rn. 52

Ist natürlich trotzdem ziemlicher Murks, es so dermaßen auf eine Abschiebung ankommen zu lassen.
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Runenwolf
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Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #4 - 06.07.2012 um 12:20:48
 
Saxonicus schrieb am 06.07.2012 um 11:29:08:
Passunterdrückung ist strafbar.

Muleta schrieb am 06.07.2012 um 11:56:52:
Und wo genau ist das geregelt?


Passunterdrückung ist nicht strafbar, Passunterdrückung ist eine Ordnungswidrigkeit (§ 98 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG).

Strafbar macht er sich dann, wenn er sich in Deutschland ohne einen Pass zu besitzen aufhält, wenn es ihm möglich ist, einen zu beantragen und zu erhalten (§ 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG).

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Muleta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: D
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Antwort #5 - 06.07.2012 um 12:41:15
 
Runenwolf schrieb am 06.07.2012 um 12:20:48:
Passunterdrückung ist nicht strafbar, Passunterdrückung ist eine Ordnungswidrigkeit (§ 98 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG).


korrekt - wenn die dortigen Voraussetzungen erfüllt sind, also insbes., wenn er zur Vorlage des Passes (mit Fristsetzung) und ggf. Übersetzung in eine ihm verständliche Sprache aufgefordert wurde.

Das ist längst nicht immer der Fall.
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dreamer82
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #6 - 06.07.2012 um 15:15:27
 
Wäre noch interessant aus welchem Land er kommt ?

Wenn vor der Heirat noch eine Urkundenüberprüfung (bei Staaten mit unsicherem Urkundenwesen) oder die Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses beantragt werden muss dann dürfte es zeitlich schon recht schwierig sein die Abschiebung dann noch zu verhindern. In diesen Fällen dauert es von der Anmeldung der Eheschließung (mit dem Pass) und der Vergabe des Termins für die Eheschließung meistens 6 Monate oder länger...
Dann wird die ABH ihn abschieben bevor Ihr heiraten könnt - insbesondere wenn er vorher den Pass unterdrückt hat. Zudem sieht das dann sehr nach Scheinehe aus...

In dem Fall ist es die Beste Lösung bei der ABH den Pass vorzulegen und freiwillig auszureisen. Dann bekommt er keine Einreisesperre und könnte wenn Ihr in seinem Heimatland heiratet ohne größere Probleme ein FZF-Visum bekommen und wieder einreisen.
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Jada
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
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Antwort #7 - 16.07.2012 um 11:46:37
 
Ich danke euch herzlich für die vielen Informationen zu diesem Thema! Zwinkernd
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