Jada schrieb am 06.07.2012 um 00:54:14:nach §60
AsylVfG in Deutschland geduldet
Du meinst §60a
AufenthG[dann wäre dein Verlobter auch kein Asylbewerber mehr, sein Antrag ist rechtskräftig abgelehnt worden]
Jada schrieb am 06.07.2012 um 00:54:14:Ich habe gehört das mit der Anmeldung zur Eheschließung die Abschiebung weiterhin ausstehend bleibt
Nein, die bloße Anmeldung ist kein Abschiebehindernis. So manche
ABH ist da kulant, wenn die Eheschließung unmittelbar bevorsteht - das ist vor allem dann der Fall, wenn die Befreiung vom
EFZ durch ist. Davon seit ihr aber dann noch ein ganzes Stück entfernt.
Jada schrieb am 06.07.2012 um 00:54:14: Desweiteren hat er Angst das wenn er seinen Reisepass beim Standesamt abgibt, die Ausländerbehörde nicht auf den Termin der Eheschließung wartet sondern ihn sofort ausweist.
Tja, wenn er bislang nur geduldet ist, weil er "offiziell passlos" ist, könnte das durchaus der Fall sein.
Auf der anderen Seite gibts ohne Vorlage des Passes auch keine Eheschließung.