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Visum erteilt. Wie geht es weiter? Schikane der Botschaft - etwas verändern (Gelesen: 16.251 mal)
grisu1000
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Antwort #30 - 05.10.2012 um 20:01:59
 
Wintersonne schrieb am 05.10.2012 um 13:41:29:
Wir haben am 14.10 einen Termin bei der Ausländerbehörde, und die haben uns gesagt ohne Krankenversicherung keine Aufenthaltserlaubnis.


Verlange diese Aussage schriftlich! Nimm zur Antragstellung eine Person des Vertrauens mit, die nicht mit euch verwandt ist. (Zeugen). Dein Mann bestellt diese Person mit formlosen Schreiben zum Beistand (§ 14 Abs 4 VwVfg), damit kann sie auch nicht rausgeschickt werden.

Du kannst ruhig der Sachbearbeiterin erklären das diese Person über das Gespräch ein Gesprächsprotkoll fertigen wird und ggf bei Ablehnung der AE vor dem Verwaltungsgericht aussagen wird, insbesondere das mit der fehlenden Krankenversicherung.

Dir muss nur bewußt sein, das dies gegenüber der ABH als Eskalation aufgefasst werden kann.
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« Zuletzt geändert: 05.10.2012 um 20:19:35 von grisu1000 »  
 
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Wintersonne
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Antwort #31 - 08.10.2012 um 15:20:01
 
Zitat:
Bei einem sorgeberechtigter Elternteil eines Deutschen Kindes ist (!!!) die AE ohne Nachweis eines gesicherten LU (und dazu gehört auch die KV) zu erteilen. §28 Abs. 1 S. 2 AufenthG.



Dies hatte ich unserem Sachbearbeiter schon so gesagt. Er fragte seinen Vorgesetzten und der sagte wohl, dass die Krankenversicherung nicht zu der Sicherung des Lebensunterhaltes gehört. (Wird ja auch wirlich nicht erwähnt)
Naja. Wir werden den Antrag einfach stellen, auch wenn der Sachbearbeiter uns sagt er wird keinen Erfolg haben.

Dann haben wir bald 'Krieg' auf allen Linien. Widerspruch gegen Sozialamt ist ja auch eingereicht und müsste dann vors Sozialgericht. Oh man.

Vielen vielen Dank für eure Unterstützung.
Gibt mir immer wieder Mut zum weiter machen.
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Antwort #32 - 08.10.2012 um 15:54:04
 
Wintersonne schrieb am 08.10.2012 um 15:20:01:
Dies hatte ich unserem Sachbearbeiter schon so gesagt.

nicht "sagen", sondern "schreiben"

Wintersonne schrieb am 08.10.2012 um 15:20:01:
dass die Krankenversicherung nicht zu der Sicherung des Lebensunterhaltes gehört. 

ja und ... die KV wird aber nicht für eine AE nach §28.1 gefordert.
Ausländerrechtlich wird die KV nur in Verbindung mit LU gefordert, weil KV zur LU gehört (§9c AufenthG)

Klar ist die KV in D Pflicht, diese Pflicht zu überprüfen und druchzusetzen ist aber nicht die Aufgabe der ABH!
Damit ist die ABH raus aus diesem Speil.

Also nochmal: schriftlich die AE nach §28 beantragen und dann soll die ABH schriftlich ablehnen, danach kannst du die ABH auf die AE verklagen und wirst in diesem Punkt (KV) gewinnen (und daher wird die Klage wahrscheinlich nicht notwendig sein, die ABH wird sich nicht auf aussichlose Klageverfahren einlassen)
oder: du "sagst" der ABH wieder was und die "sagen" dir wieder, dass die KV notwendig ist.
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Eduard
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Antwort #33 - 08.10.2012 um 16:30:51
 
Die ganze Diskussion um die KV ist im Grunde völlig schwachsinnig.

Sobald Dein Freund eine AE nach §28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG erhalten hat und sofern diese für mindestens 13 Monate erteilt wurde, kommt er, da keinen anderweitigen KV-Schutz hat und bisher wohl auch nie PKV-versichert war, automatisch als Pflichtversicherter in die GKV.

Rechtsgrundlage dafür ist §5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V in Verbindung mit §5 Abs. 11 SGB V. Er erfüllt alle Bedingungen. Frag bei Deiner Krankenkasse nach, die wissen, worum es geht.

Mit anderen Worten: die ABH verhindert mit der Weigerung, die AE zu erteilen, dass Dein Freund krankenversichert werden kann. Da beißt sich die Katze in den Schwanz...

Ganz wichtig: die AE muss mehr als 12 Monate gültig sein! Da viele ABHen standardmäßig die erste AE nur für 12 Monate erteilen (wofür es aber hier keinen sachlichen Grund gibt) heißt das:
- Unbedingt "mehr als 12 Monate" in den AE-Antrag reinschreiben
- Falls nur für 1 Jahr erteilt wird, sofort Klage beim Verwaltungsgericht einreichen.
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Wintersonne
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Antwort #34 - 11.10.2012 um 17:36:02
 
Hallo, kurze Terminkorrektur. Wir haben natürlich nicht am SONNTAG den 14.10 einen Termin Zwinkernd sondern am Montag den 22.10.

'Gesagt' war falsch ausgedrückt. Ich hatte Emailkontakt mit unserem Sachbearbeiter.
Und natürlich werden wir den  Antrag schriftlich stellen, dafür brauchen wir allerdings erst die Geburtsurkunde unseres Kindes und das wird dann am 22.10 stattfinden.
Die Aufenthaltserlaubnis (wenn sie uns denn einfach erteilt wird - ohne Klage) wird sicherlich erstmal für ein Jahr sein. Allerdings ist das meines Wissens unwichtig für die Krankenkasse, diese wird ja hoffentlich sowieso vom Arbeitsamt getragen, bis er eine Arbeit gefunden hat, bzw er muss ja auch diese 900 Stunden Integrationskurs im ersten Jahr machen. Wurde uns gesagt.
Dies sei Vorraussetzung für die weitere Gewährung der Aufenthaltserlaubnis, 'sagt' die AB.

Ja das ist wirklich immer so eine Sache mit was man gesagt bekommt und dann nach Hause geht und im Nachhinein denkt - wie jetzt - habe wieder nichts schriftlich.

Ging uns beim Sozialhilfeantrag so. Wir bekamen eine Ablehnung, aber ohne Widerspruchbelehrung. Bis ich gemerkt habe, dass dieses Schreiben nutzlos ist... Musste nochmal hin schreiben und sagen das ich ne gescheite Ablehnung brauche. Ist das denn die Möglichkeit?
Naja. Diese Fehler macht man auch nichtewig . Ich lerne grade wirklich die Lektion grundsätzlich immer alles schriftlich zu verlangen. Aber das dauert seine Zeit.
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grisu1000
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Antwort #35 - 11.10.2012 um 20:32:18
 
Wintersonne schrieb am 11.10.2012 um 17:36:02:
'Gesagt' war falsch ausgedrückt. Ich hatte Emailkontakt mit unserem Sachbearbeiter. 

Das ist zwar besser als gesagt, aber so eine E-Mail ist nicht rechtsverbindlich.

Wintersonne schrieb am 11.10.2012 um 17:36:02:
Und natürlich werden wir denAntrag schriftlich stellen, dafür brauchen wir allerdings erst die Geburtsurkunde unseres Kindes und das wird dann am 22.10 stattfinden.


Brauch ihr nicht! Antrag sofort stellen mit dem Vermerk das die Geburtsurkunde nachgereicht wird. Mit Antragstellung fällt der Elternteil in die Fiktion, wenn das Visa abläuft.

Wintersonne schrieb am 11.10.2012 um 17:36:02:
bzw er muss ja auch diese 900 Stunden Integrationskurs im ersten Jahr machen. Wurde uns gesagt.Dies sei Vorraussetzung für die weitere Gewährung der Aufenthaltserlaubnis, 'sagt' die AB.


Auch das ist falsch. Ohne Integrationkurs wird der Antrag aber eben nur um ein weiteres Jahr verlängert werden.

Wintersonne schrieb am 11.10.2012 um 17:36:02:
Ging uns beim Sozialhilfeantrag so. Wir bekamen eine Ablehnung, aber ohne Widerspruchbelehrung. Bis ich gemerkt habe, dass dieses Schreiben nutzlos ist... Musste nochmal hin schreiben und sagen das ich ne gescheite Ablehnung brauche. Ist das denn die Möglichkeit? 

Schriftliche Ablehnung reicht. Wiederspruchserklärung ist nicht notwendig.

Tatsächlich reicht eigentlich in den meisten Fällen auch eine mündliche Ablehnung für den Rechtstweg. Nur haben es die Sachbearbeiter, wenn man dann den Rechtsweg geht, nicht so gemeint oder man hätte das falsch als Ablehnung verstanden.
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Wintersonne
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Antwort #36 - 23.10.2012 um 13:20:17
 
Gestern war unser Termin bei der ABH. Es wurde nach der Krankenversicherung gefragt, ich sagte wir haben keine und die KK will ihnnicht versichern und außerdem braucht er keine Versicherung - laut Gesetz.
Da musste der Sachbearbeiter schon wieder seinen Boss fragen (obwohl er das in den letzten drei Monaten schon mehrfach getan hatte - auf mein Drängen hin) und sieh da, dieses mal mit Erfolg. Aha wir brauchen also doch keine KV - der ganze Stress völlig umsonst. Grrrr.... ich hab echt gekocht. Aber war natürlich auch erleichtert, dass jetzt alles klappt.
Man man man. Kaum zu glauben sowas!
Mein Freund hat jetzt die Arbeitserlaubnis und heute waren wir beim Jobcenter und ab jetzt sollte endlich alles in geregelte Bahnen gehen.
Mit dem Sozialamt sind wir noch im Widerspruchverfahren wegen der Zeit bis jetzt. Mal sehen was sich da noch ergibt.
Er wurde zum Integrationskurs 'verpflichtet'... aber ist ja eh in unserem Sinne.

Ich melde mich wieder wenn mehr bekannt ist wegen des Widerspruchverfahrens usw.

Liebe Grüße!
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Antwort #37 - 23.10.2012 um 16:43:34
 
Hallo,

das Thema Krankenversicherung habt ihr zwar schon geklärt, aber kurz zur Info: Wir stellen in solchen Fällen vorab eine Bescheinigung aus, dass eine AE für mehr! als 1 Jahr erteilt wird und die Sicherung des Lebensunterhaltes keine Voraussetzung für die Erteilung der AE ist. Das reicht den Krankenkassen in der Regel.

Und alles Gute für euch drei.

Lieben Gruß

Anyonne
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Wintersonne
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Antwort #38 - 26.07.2013 um 07:34:52
 
Hallo,
Ich wollte für alle Nachfolgenden noch kurz erzählen wie es weiter geht.
Vielleicht ist das ja hilfreich Smiley
Also im Dezemer 12 hat das Arbeitsamt die Zahlung nochmal abgelehnt, dann habe ich widersprochen und dann wurde auch schon stattgegeben. Es wurde bezahlt bis zum ersten Vorsprechen dort. Also rückwirkend bis August.
Dann im Januar konnte er endlich den Integrationskurs beginnen.
Die Krankenversicherung war nicht notwendig.
Ich habe den Gesetzestext ausgedruckt und dem ********* Ausländerbehördemitarbeiter vorgelegt. Er meinte immer noch das sei nicht so (wie lächerlich??? die ändern wohl die Gesetze an jedem einzelnen Schreibtisch anders ab) aber hat dann trotzdem klein beigegeben.
Die Aufenthaltsgenehmigung galt für ein Jahr. War aber kein Problem für die Krankenversicherung.
Grade wurde ein weiteres Jahr bewilligt.
Wenn jemand noch Fragen dazu hat, einfach stellen.
Bin zwar kein Foren Profi Zwinkernd aber doch inzwischen versiert im Umgang mit Ämtern hehe.

Machts gut,
Winter
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