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Visum erteilt. Wie geht es weiter? Schikane der Botschaft - etwas verändern (Gelesen: 16.254 mal)
Wintersonne
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Antwort #15 - 22.07.2012 um 13:47:37
 
Auf dem Visum steht Erwerbstätigkeit nicht gestattet. Obwohl Familienzusammenführung draufsteht.
Wie ich geschrieben habe, will er ja arbeiten, darf aber nicht.

Nein wir wohnen nicht in NRW und Migrationsbehörde ist hier ne Stelle die bei Fragen usw helfen soll.

Sozialleistungen wurden nicht beantragt, da er ja vorerst nur 3 Monate bleiben darf. Er hat ja noch kein 1 Jahresvisum bekommen.
Habe ich richtig verstanden das wir die trotzdem beantragen sollen?
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Antwort #16 - 22.07.2012 um 15:26:58
 
Familienzusammenführung ist erstmal falsch.

Es wird hier ein Visum aufgrund eines zukünftigen Anspruchs auf eine AE zur Personensorge über ein deutsches Kind erteilt.

Die FZF ist ein Fernziel, ermöglicht wird mit einem solchen Visum das Dabeisein bei der Geburt.


Bis dieses Kind geboren ist, gibt es kein deutsches Familienmitglied und mithin auch keine automatisch erlaubte Erwerbstätigkeit.

Wintersonne schrieb am 22.07.2012 um 13:47:37:
Habe ich richtig verstanden das wir die trotzdem beantragen sollen?

Beantragen kann man eine AE zur Personensorge dann, wenn das Kind geboren ist.
Läßt sich die ABH auf einen früheren Zeitpunkt ein, ist das ihre Sache - ich täte es vermutlich nicht.
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Antwort #17 - 22.07.2012 um 15:58:53
 
Wintersonne schrieb am 19.07.2012 um 17:28:36:
und sprachen auch kein Englisch, was noch viel verwunderlicher war.

Weshalb sollten sie das tun ?
So wie ich es verstanden habe spielt sich das alles doch hier in Deutschland ab und da ist nun mal, zumindest zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch, die allgemeine Umgangs-, wie auch die Amtssprache Deutsch.
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Wintersonne
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Antwort #18 - 22.07.2012 um 20:52:07
 
Sie sollten Englisch sprechen, da sie für den Erstkontakt zuständig sind. Es heißt Migrationserstberatung und ist für jeden ankommenden Migranten egal welcher Nationalität gedacht. Klar habe ich da erwartet das die mehr als nur Deutsch können?! Schließlich sprechen die wenigsten Deutsch. Eher Französisch Spanisch oder eben Englisch.

@Petersburger
Wie das ist falsch? Warum steht es dann auf seinem Visum? Also Familienzusammenführung.
Und das mit dem Beantragen habe ich auf die Sozialleistungen bezogen. Als Antwort auf Muletas Beitrag. Diesen hier:
Zitat:
Es ist beim Sozialamt ein Antrag auf Leistungen zu stellen - das wurde aber offensichtlich auch nicht gemacht, obwohl es in den verlinkten Beiträge doch eindeutig beschrieben wurde.


Sorry, ich bin neu hier im Forum komme noch nicht klar mit all diesen Funktionen Zitieren und sowas. Tut mir leid das mein Text daher vielleicht etwas verwirrend ist.
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Antwort #19 - 22.07.2012 um 21:00:42
 
@
Wintersonne

Wintersonne schrieb am 22.07.2012 um 20:52:07:
komme noch nicht klar mit all diesen Funktionen Zitieren und sowas.


Hierzu gibt es die
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Wintersonne
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Antwort #20 - 22.07.2012 um 21:06:37
 
Dankeschön!

Ich will nicht jammern, aber ich hab grade einfach so mega viel zu tun, dass mir sicher manchmal was durch die Lappen geht wenn ihr zurückschreibt, bzw wenn ich antworte.
Ich bin super dankbar, dass ihr mir antwortet! Kann wirklich jeden Tip brauchen den ich kriegen kann.
Das Baby kommt in etwa 6 Wochen und vorher sollte das meiste unter Dach und Fach sein, denn danach kann ich ihn nicht mehr so einfach auf die Ämter begleiten.
Zu diesem ganzen Thema versuche ich zwischenzeitlich noch irgendwo schwanger zu sein und auf mich Acht zu geben. Und Geburtsvorbereitung usw liegt ja auch an.

Okay genug davon.

Vielen Dank an euch alle jedenfalls für eure Mithilfe!!!
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Antwort #21 - 22.07.2012 um 22:37:50
 
Wintersonne schrieb am 22.07.2012 um 20:52:07:
Wie das ist falsch? Warum steht es dann auf seinem Visum? Also Familienzusammenführung.

Was auf dem Visum steht, ändert kein Gesetz.

Eine FZF ist es erst nach der Geburt des Kindes.

Wintersonne schrieb am 22.07.2012 um 20:52:07:
Und das mit dem Beantragen habe ich auf die Sozialleistungen bezogen.

Ist mir nach Deinem Hinweis auch aufgefallen - da hatte ich oberflächlich gelesen.  Traurig
Hatte aber noch im Hinterkopf, daß Dir weiter oben empfohlen worden war, die AE bereits jetzt zu beantragen ...
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Antwort #22 - 23.07.2012 um 11:06:56
 
Wir mussten einen Termin für die Beantragung der Aufentahltserlaubnis machen. Dieser ist am 2.8.
Die Ausländerbehörde sagte sie hätten keine Kapazitäten frei.
Man müsse auf einen Termin bei einem der Mitarbeiter warten.
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erne
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Antwort #23 - 23.07.2012 um 13:19:19
 
Wintersonne schrieb am 23.07.2012 um 11:06:56:
Dieser ist am 2.8.


das passt ja.
Die AE wird es ja auch erst nach der Geburt geben (vorher gibt es ja den Zweck "Personensorge" nicht)
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"wer Schreibfehler/Tippfehler findet, kann sie behalten" (Zitat von unbekannt)
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Antwort #24 - 20.09.2012 um 12:49:17
 
So. Es gibt Neuigkeiten.

Wir haben ende August vom Jobcenter endlich die Ablehnung auf Leistungen nach SGB II erhalten. Mit dem Ablehnungsbescheid sind wir dann zum Sozialamt. Die Sachbearbeiterin wusste nicht Bescheid und hat ihre Chefin geholt. Diese erklärte uns dann, dass er ein Visum in seinem Reisepass hat und Personen mit einem Visum hätten generell keinen Anspruch auf Leistung.
Das es sich um ein Familienzusammenführungsvisum handelt spiele dabei keine Rolle.
Ich bat sie das nochmal zu überprüfen und und dann schriftlich Bescheid zu geben. Am 12.09. bekamen wir dann Eine Ablehnung - keine Ansprüche auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbich 12. Buch (SGB XII) bzw. nach dem Asylbewerberleistungsgesetzt (AsylbLG).

Laut http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1305781895 sollte ich jetzt ja Widerspruch einlegen und dann vors Sozialgericht ziehen. Allerdings hat mein Partner, anders als der gewonnene Fall in them Thread, KEINE Arbeitserlaubnis.

Ein weiteres ungelöstes Thema wo ich nochmals um eure Hilfe bitte ist die Krankenversicherung.
Die Ausländerbehörde sagt klar, er wird keine Aufenthaltserlaubnis bekommen ohne Krankenversicherung (nicht Reisekrankenversicherung sondern gesetzliche)

Die gesetzliche Krankenversicherung allerdings sagt ganz klar, da wir nicht verheiratet sind und er nur ein 3 Monatsvisum hat werden sie ihn nicht versichern.

Ich bin der Meinung, dass laut § 28 (1) Satz 2 des Aufenthaltgesetzes meinem Partner die Aufenthaltserlaubnis (ab Geburt) zu erteilen ist - auch ohne Krankenversicherung denn §5 1 (sicherung des Lebensunterhaltes und dazu gehört die Krankenversicherung) ist in dem Fall außer Kraft gesetzt.

Dies habe ich so der Ausländerbehörde mitgeteilt, aber diese besteht auf eine Krankenversicherung - welche ich aber nicht abschließen kann, da diese ihn nicht versichern wollen.

Hilfe! Hat da irgendjemand eine Idee?

Noch hochschwanger, aber in wenigen Tagen sicher schon nicht mehr Smiley
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Antwort #25 - 20.09.2012 um 13:19:47
 
fehlende Arbeitserlaubnis ist egal. Widerspruch und Eilrecht beim SG sind angesagt. Evtl solltest Du Dich.damit auch an einen Anwalt wenden.

KV ist derzeit nicht abschließend klärbar. Für eine AE kommt es darauf aber auch nicht ab.

Wegen Anwalt: bitte einen, der davon auch etwas versteht.
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Eine Frage im Forum stellen heißt nicht, die Antwort zu bekommen, die man hören will.

Ich schreibe im Forum - alles was da hingehört, beantworte ich nicht per PN.
 
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Antwort #26 - 05.10.2012 um 13:41:29
 
Die frischgebackene Mutter meldet sich zurück.
Wir haben einen gesunden kleinen Sohn.

Leider:
Wir haben am 14.10 einen Termin bei der Ausländerbehörde, und die haben uns gesagt ohne Krankenversicherung keine Aufenthaltserlaubnis.

Was nun? HILFE!
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Wintersonne
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Antwort #27 - 05.10.2012 um 13:43:30
 
Muleta schrieb am 20.09.2012 um 13:19:47:
Für eine AE kommt es darauf aber auch nicht an.


Wie meinst du das? Warum kommt es darauf nicht an?
Laut Ausländerbehörde ja schon...
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Antwort #28 - 05.10.2012 um 13:48:41
 
Bei einem sorgeberechtigter Elternteil eines Deutschen Kindes ist (!!!) die AE ohne Nachweis eines gesicherten LU (und dazu gehört auch die KV) zu erteilen. §28 Abs. 1 S. 2 AufenthG.

Zitat:
Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen
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Antwort #29 - 05.10.2012 um 16:40:31
 
Wintersonne schrieb am 05.10.2012 um 13:41:29:
und die haben uns gesagt ohne Krankenversicherung keine Aufenthaltserlaubnis.

sagen und erzählen kann man viel, wenn der Tag lang ist.
Antrag stellen, schriftlich!
Dann muss die ABH, wenn sie denn darf, schirftlich den Antrag ablehnen.
Lehnt die ABH den Antrag auf AE zur Personensorge über ein dt. Kind wegen KV ab, dann handelt die ABH nicht nach den Buchstaben des Gesetzes ... das sollte also nicht passieren.
Passiert das doch, dann gibt es Gerichte, die dafür sorgen, dass auch die ABH sich an Gesetze hält.

Abgesehen davon gibt es natürlich eine KV Plficht in D, also eine KV braucht der Mann schon ... nur darf ihm deswegen die AE nicht verweigert werden.
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