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AE für drei Jahre erteilt, weitere Frage (Gelesen: 3.222 mal)
Jannemann
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04.07.2012 um 19:25:34
 
hallo Zusammen,

auch wegen der Mithilfe hier im Forum haben wir den Behördendschungel bewältigt und meiner Frau wurde eine AE für drei Jahre erteilt.

Ausgehändigt wurde Ihr eine Bescheinigung, in der sie verpflichtet wird, nach Paragraph 44a, Abs.1, Satz 1, Nr.1b AufenthG ( keine ausreichenden Sprachkenntnisse ) an einem Integrationskurs teilzunehmen.

Innerhalb welcher Frist und welche Folgen es hat, wenn sie der Verpflichtung nicht nachkommt ( was sie freiwillig gern tut, da sie mehr als ihr aktuelles A1 Niveau haben möchte ) steht weder auf dem Formular, noch konnte man es sinnvoll erklären.

Gibt es hier vielleicht jemanden, der Licht ins Dunkel bringen könnte?  Irgendwie klingt das für mich, wie das nächste Damoklesschwert...

Viele Grüße
Jan
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reinhard
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Antwort #1 - 04.07.2012 um 19:30:57
 
Sie sollte sich so schnell wie möglich anmelden. Falls sie es nicht tut, gibt es eine neue Aufforderung der Ausländerbehörde, denn die Integrationskursträger melden die Anmeldungen ja weiter.

Strafe für hartnäckige Verweigerer: Sie bekommt die Rechnung für den Gesamtkurs und muss ihn im Voraus bezahlen.

Belohnung für Fleißige: Sie melden sich an, lernen schnell und fleißig und bestehen die Prüfungen, dann bekommen sie einen Teil der Teilnahme-Gebühren zurück.

Wenn sie sich dieses Jahr noch anmeldet und startet, ist sie vollkommen im grünen Bereich.

Integrationskursverordnung:
http://www.info4alien.de/gesetze/intv.htm
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Jannemann
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Antwort #2 - 04.07.2012 um 19:46:42
 
Okay, das habe ich verstanden. Aber auf welcher Grundlage hat man sie denn verpflichtet?

Bislang dachte ich, A1 wäre Pflicht und alles weitere Kür. Und A1 hat sie ja.

Dieses Aufenthaltsgesetz sagt in meinen Augen nichts dazu. Und eine Einbürgerung steht ja noch nicht an, für die sie B1 bräuchte.
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Antwort #3 - 04.07.2012 um 19:57:06
 
Der Gesetzgeber hat es in den Avwv (Punkt 44a.1.2) so begründet:

in den Fällen
des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe
b) das Nichtvorliegen ausreichender mündlicher
und schriftlicher Kenntnisse der deutschen
Sprache (Niveau B 1 GER). Die Möglichkeit,
Ausländer zur Teilnahme am Integrationskurs
zu verpflichten, hat sich in der
Anwendungspraxis bewährt: So können z. B.
Frauen, die häuslich isoliert sind, über dieses
Instrument erreicht und an die deutsche Gesellschaft
herangeführt werden. Das im Herkunftsland
nachzuweisende Niveau „einfache
Sprachkenntnisse“ reicht aber nicht aus, um das
gesetzliche Ziel, selbständig – d. h. ohne die
Unterstützung durch einen Dritten – im deutschen
Alltag kommunizieren zu können (§ 43
Absatz 2 Satz 3), zu erreichen. Für alle zum Integrationskurs
verpflichteten Teilnehmer gilt
daher ohne Ausnahme, dass ihnen im Integrationskurs
erfolgreich ausreichende Sprachkenntnisse
vermittelt werden sollen. Insofern
sind auch diejenigen Ausländer, die einfache
Sprachkenntnisse im Herkunftsland nachgewiesen
haben, aber noch nicht über ausreichende
Sprachkenntnisse verfügen, in den Fällen eines Aufenthaltstitels nach §§ 23 Absatz
2, 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 30
zur Teilnahme am Integrationskurs zu verpflichten,
da sie noch nicht über die erforderlichen
Mindestkenntnisse der deutschen
Sprache verfügen
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reinhard
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Antwort #4 - 04.07.2012 um 19:57:57
 
Jannemann schrieb am 04.07.2012 um 19:46:42:
Aber auf welcher Grundlage hat man sie denn verpflichtet?

Dieses Aufenthaltsgesetz sagt in meinen Augen nichts dazu.


Hast Du Dir denn auch die Paragrafen 44 und 44a wirklich gut durchgelesen?

Doch, sie soll so schnell wie möglich, so sieht es das Aufenthaltsgesetz vor, Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 erreichen.
Damit sollen auch ihre Rechte gegenüber dem deutschen Ehemann gestärkt werden.
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Märchenprinz
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Antwort #5 - 04.07.2012 um 19:59:49
 
Sie wurde verpflichtet, weil sie sich zwar "auf einfache Art und Weise" verständigen kann (A1) aber eben noch nicht "ausreichende Deutschkentnisse hat"
siehe 44a (1) nr.1. b.
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Jannemann
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Antwort #6 - 04.07.2012 um 20:08:52
 
Dann frage ich mich, wieso in unserem Land hunderttausende Ausländer leben, die selbst nach zehn Jahren quasi kein deutsch sprechen.

Und meine Süsse hat eine Woche nach Erteilung der AE einen (guten) Job. Soll sie den aufgeben, um den Integrationskurs zu besuchen? Also, ich denke, dass die Integration mit deutschen Kollegen im täglichen Kontakt sehr viel effektiver ist.

Aber das werde vermutlich nur ich so sehen. Sie wird ihrer Verpflichtung sicher nachkommen - irgendwie...
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 04.07.2012 um 20:29:40
 
Jannemann schrieb am 04.07.2012 um 20:08:52:
Dann frage ich mich, wieso in unserem Land hunderttausende Ausländer leben, die selbst nach zehn Jahren quasi kein deutsch sprechen.


Jannemann schrieb am 04.07.2012 um 20:08:52:
Aber das werde vermutlich nur ich so sehen

Glaub mir, ich (und sicher viele andere) versteh(en) dich.
Aber darüber soll hier in den Sachforen nicht diskutiert
werden.

Jannemann schrieb am 04.07.2012 um 20:08:52:
Sie wird ihrer Verpflichtung sicher nachkommen - irgendwie...


Gut! Dazu (über wie und wann) wirst du noch Tipps bekommen . . .
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reinhard
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Antwort #8 - 04.07.2012 um 20:39:08
 
Jannemann schrieb am 04.07.2012 um 20:08:52:
Dann frage ich mich, wieso in unserem Land hunderttausende Ausländer leben, die selbst nach zehn Jahren quasi kein deutsch sprechen.


Du darfst nicht vergessen, dass seit der Anwerbung der ersten Gastarbeiter immer daran gedacht war, sie würden überhaupt nicht einwandern, sondern nur auf Zeit hier bleiben ("Rotationsprinzip").

Die Integrationskurse gibt es erst seit 2005, sie "funktionieren" flächendeckend erst seit 2006 für Neu-Einwanderer wie Deine Frau. Sogenannte "Bestandsausländer", die vorher schon hier lebten, dürfen nur im Rahmen von zur Verfügung gestellten Mitteln an den Integrationskursen teilnehmen.

Ich bin bei zwei Vereinen aktiv, die diese Kurse anbieten. Wir haben lange Wartelisten für solche, die seit 30 Jahren hier leben, kein Deutsch können und immer noch keine Zulassung vom Bundesamt haben.


Zitat:
Und meine Süsse hat eine Woche nach Erteilung der AE einen (guten) Job. Soll sie den aufgeben, um den Integrationskurs zu besuchen?


Kommt darauf an. Sie muss gucken, ob sie mit besseren Deutschkenntnissen nicht bessere Aufstiegschancen hat.

Es gibt Integrationskurse auch als Abendkurs für Berufstätige - sie sollte sich überlegen, was sie will, und sich umsehen, welche Möglichkeiten es gibt.


Zitat:
Also, ich denke, dass die Integration mit deutschen Kollegen im täglichen Kontakt sehr viel effektiver ist.


Teils ja, teils nein. Sie wird sprachlich (mündlich) besser, aber ob sie auch schriftlich besser wird, hängt von ihrer Vorbildung und davon ab, ob sie bestimmte Dinge auch rechtzeitig übt.

Aber: Wenn sie sich zu einem Integrationskurs anmeldet und hat schon (z.B. auf der Arbeit) Deutsch gelernt, kann sie nach einem Einstufungstest auch gleich in das zweite oder dritte Modul einsteigen. Der Kurs besteht aus 600 Stunden, die in sechs 100-Stunden-Module eingeteilt sind.


Zitat:
Aber das werde vermutlich nur ich so sehen. Sie wird ihrer Verpflichtung sicher nachkommen - irgendwie...


Nein, das ist eine ständige Diskussion vieler Betroffener und ihrer Ehepartner bei allen Kursanbietern auf dem Flur.

Aber: Rechtzeitig die Sprache systematisch lernen ist langfristig ein wichtiger Vorteil. Man kann sich im Alltag nämlich auch Fehler antrainieren, die schwerer durch den Kurs zu korrigieren sind als wenn die Lehrerin eine "frisch Eingereiste" unterrichten darf.

Guckt auch mal, ob es während der Interkulturellen Wochen im September bei Kursanbietern einen "Tag der Offenen Tür" mit Probestunden gibt, da kann man die Atmosphäre bei einem Kursanbieter und die Lehrkräfte schon mal ein bisschen schnuppern.
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Jannemann
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Antwort #9 - 04.07.2012 um 21:00:24
 
Okay, hab mich wieder abgeregt Zwinkernd

Du meinst, sie muss 600 Stunden machen. Sie hat ja A1 bereits gemacht. Heisst das, bei ihr geht der Kurs von A2 bis B2? Weil nach meinem Verständnis werden pro Stufe 200 Stunden angesetzt.

Oder muss sie erneut mit A1 anfangen? Ich glaube, dann wandert sie lieber wieder aus Zwinkernd
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Antwort #10 - 05.07.2012 um 07:29:04
 
Jannemann schrieb am 04.07.2012 um 21:00:24:
Oder muss sie erneut mit A1 anfangen?


reinhard schrieb am 04.07.2012 um 20:39:08:
kann sie nach einem Einstufungstest auch gleich in das zweite oder dritte Modul einsteigen.



(und nebenbei: um A1 zu schaffen, muss man nicht zwingend "einfache" Deutschkenntnissehaben. Ein bisschen Fleiss und Übung vor der Prüfung genügt).

Und ohne B1 wird ihre AE immer nur um ein Jar verlängert
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Antwort #11 - 05.07.2012 um 08:26:49
 
erne schrieb am 05.07.2012 um 07:29:04:
Und ohne B1 wird ihre AE immer nur um ein Jar verlängert


Aber hier schreibst du selber, das für eine NE auch A1 ausreichen sollte. Was ist denn nun richtig?

Meine Frau hat auch die AE für 3 Jahre, besucht fleißig den Integrationskurs und lernt Deutsch, Da sie aber schon etwas älter ist (52 Jahre) und ihr das Lernen nicht leicht fällt, befürchte ich, das sie möglicherweise die Prüfung nicht besteht.

Gruß von Frank.
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Antwort #12 - 05.07.2012 um 08:34:56
 
franki schrieb am 05.07.2012 um 08:26:49:
Aber hier schreibst du selber, das für eine NE auch A1 ausreichen sollte. Was ist denn nun richtig?


Beides ist richtig, so wie erne es erklärt hat. -

Gehört zu den (diversen) Parodoxien, die das Aufenthaltsgesetz bzw. das deutsche Ausländerrecht so "bereit" hält - die können wir hier nicht ändern - insoweit ist eine Diskussion darüber fruchtlos ...


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