Irgendwie hatte ich dieses "Detail" völlig übersehen. Ich weiß nicht, was ich dazu sagen soll...
erne schrieb am 04.07.2012 um 15:13:06:(auch wenn ich persönlich zwar ZAKs Argumente nachvollziehen, die Rechtsgrundlage dafür aber auch nicht finden kann)
Sorry, aber schon das erste Argument, dass die Beiträge aus öffentlichen Mitteln bestritten werden, war falsch, weil ja für die Familienversicherung gar keine Beiträge anfallen.
Dann kam das zweite Argument
Zitat:...aber die ärztlichen Behandlungen des familienversicherten nicht.
Aber genau diese Aufwendungen sind nach §2 Abs. 3 Satz 2
AufenthG keine aufenthaltsschädlichen "öffentlichen Mittel", weil sie auf Beitragsleistungen beruhen (und die Allgemeine Verwaltungsschrift nennt als Beispiel für unschädliche öffentliche Mittel ganz konkret die Leistungen der Krankenversicherung).
Es gehört zum Grundprinzip der solidarischen Krankenversicherung, dass die Leistungen und die gezahlten Beiträge nicht immer im Verhältnis 1:1 stehen. Das ist vom Gesetzgeber bewußt so akzeptiert worden. Und ich sehe weder im Sozial- noch im Ausländerrecht irgendeine Vorschrift, womit sich ein Abweichen von diesem Prinzip begründen ließe.
(Bzw. es gibt einen Spezialfall, wo tatsächlich eine Ausnahme für Ausländer gemacht wurde, da wurde es aber ausdrücklich in Gesetz hineingeschrieben - der §5 Abs. 11 SGB V.)
Was ist der nächste Schritt? Fordern die ABHs in Zukunft von der Krankenkasse eine Kostenaufstellung für jeden Ausländer an, um zu sehen, ob er die Kosten in einem akzeptablen Verhältnis zu den gezahlten Beiträgen stehen? Denn wenn nicht, dann wurde die medizinische Versorgung dieses Ausländers ja auch von Deutschen mitbezahlt...