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Geburtsurkunde, Jetzt wird es kompliziert (Gelesen: 11.788 mal)
Erika10
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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02.07.2012 um 16:26:11
 
Hallo liebes Forum,
auch Dank Eurer Hilfe, spezieller Dank an  Schweitzer konnte ich jetzt als ukrainische Staatsbürgerin über Familiennachzug nach D übersiedeln. Jetzt gibt es ein Problem mit der Geburtsurkunde meines Kindes. Da mein Kind deutschen Vater hat, die Vaterschaft hat er inzwischen vor einer deutschen Amtsstelle anerkannt, hat mein Sohn nun von der deutschen Botschaft in Kiew einen deutschen Pass erhalten (deutscher Vater=deutsches Kind) und wohnt bei mir in D. Nun geht es um die Nachbeurkundung der Geburtsurkunde. Angeblich hat nun der biologische Vater, der sich nie um was gekümmert hat auch Sorgerecht nach ukrainischen Recht, da im Moment der Vaterschaftanerkenntnis sich mein Sohn noch in UA befand. Gilt überhaupt UA-Recht, mein Sohn ist doch Deutscher und lebt in Deutschland. Muß er nun der Nachbeurkung in D zustimmen, ist überhaupt das deutsche Standesamt zuständig?

Danke für Eure Hilfe

Erika
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Antwort #1 - 02.07.2012 um 16:36:30
 
Erika10 schrieb am 02.07.2012 um 16:26:11:
Gilt überhaupt UA-Recht, mein Sohn ist doch Deutscher und lebt in Deutschland. 

Da Du ukrainische Staatsbürgerin bist, dürfte Dein Kind Doppelstaater sein und benötigt (zumindest bei Reisen in die Ukraine) auch einen ukrainischen Pass.
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Wer den Weg der Wahrheit geht, stolpert nicht.
 
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Erika10
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 02.07.2012 um 17:05:46
 
Das ist kein Problem, es geht um die Nachbeurkundung der Geburtsurkunde in Deutschland.
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Antwort #3 - 02.07.2012 um 17:15:25
 
Erika10 schrieb am 02.07.2012 um 16:26:11:
Angeblich hat nun der biologische Vater, der sich nie um was gekümmert hat auch Sorgerecht nach ukrainischen Recht, da im Moment der Vaterschaftanerkenntnis sich mein Sohn noch in UA befand.


Stand denn der biologische Vater in der Geburtsurkunde deines Sohnes drin? Wart ihr verheiratet?

Erika10 schrieb am 02.07.2012 um 16:26:11:
ist überhaupt das deutsche Standesamt zuständig?


Welches Standesamt sollte denn sonst für die Nachbeurkundung eines deutschen Kindes zuständig sein? Natürlich wird die Nachbeurkundung eines deutschen Kindes beim deutschen Standesamt gemacht.

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Erika10
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 02.07.2012 um 18:17:38
 
Nein mein Sohn wurde in Ua vor 12 Jahren  unehelich geboren, dann schreibt man in UA den Vater der Kindsmutter als Vater, ist natürlich schwachsinnig, ist aber dort so.

Wenn nun der deutsche Kindsvater der Nachbeurkundung zustimmt (hat er hier Mitwirkungspflicht?), muß dann das deutsche Standesamt, dies bitte durchführen?
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Runenwolf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ex-Mitarbeiter Standesamt/Aufsicht
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Antwort #5 - 02.07.2012 um 18:29:33
 
Erika10 schrieb am 02.07.2012 um 18:17:38:
Nein mein Sohn wurde in Ua vor 12 Jahrenunehelich geboren, dann schreibt man in UA den Vater der Kindsmutter als Vater, ist natürlich schwachsinnig, ist aber dort so.


Okay, die Vorgehensweise kenne ich. Ist wirklich bescheuert und hat hier schon zu jeder Menge Irritationen geführt.
Wurde denn in der Originalgeburtsurkunde, bzw. dem Originaleintrag der anerkennende deutsche Vater als Vater auch eingetragen?

Die Nachbeurkundung der Geburt des Kindes regelt sich nach § 36 Personenstandsgesetz

§ 36 Geburten und Sterbefälle im Ausland
(1) Ist ein Deutscher im Ausland geboren oder gestorben, so kann der Personenstandsfall auf Antrag im Geburtenregister oder im Sterberegister beurkundet werden; für den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. Die §§ 3 bis 7, 9, 10, 21, 27, 31 und 32 gelten entsprechend. Gleiches gilt für Staatenlose, heimatlose Ausländer und ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland. Antragsberechtigt sind
1.bei einer Geburt die Eltern des Kindes sowie das Kind, dessen Ehegatte, Lebenspartner oder Kinder,
2.bei einem Sterbefall die Eltern und Kinder sowie der Ehegatte oder Lebenspartner des Verstorbenen.
(2) Zuständig für die Beurkundung ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die im Ausland geborene Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; hatte der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so beurkundet das für diesen Ort zuständige Standesamt den Sterbefall. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt den Personenstandsfall, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragsberechtigte Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt I in Berlin den Personenstandsfall.
(3) Das Standesamt I in Berlin führt Verzeichnisse der nach Absatz 1 beurkundeten Personenstandsfälle
.

Es können also die Eltern, in dem Fall auch Sie die Nachbeurkundung beantragen. Oder meinen Sie mit Nachbeurkundung die Eintragung des Vaters in der Geburtsurkunde? Das ist etwas anderes.

Wie sieht es denn mit dem Sorgerecht aus? Wurde auch eine Sorgeerklärung abgegeben?
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Muleta
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Antwort #6 - 02.07.2012 um 19:16:13
 
Runenwolf schrieb am 02.07.2012 um 18:29:33:
Okay, die Vorgehensweise kenne ich. Ist wirklich bescheuert und hat hier schon zu jeder Menge Irritationen geführt.


Naja, es kommt drauf an, wie das rechtlich ausgestaltet ist: das ist jedenfalls nicht bescheuert, wenn der Großvater wirklich als rechtlicher Vater gilt und dann auch so in die Urkunde eingetragen wird. Dann hätte das Kind nämlich auch einen männlichen Elternteil (in manchen Kulturen ziemlich hilfreich!) mit allen Rechten und Pflichten. Nicht so ganz im deutschen Sinne aber durchaus eine vertretbare Lösung.

Daher wäre m.E. zu klären, ob der Eintrag des Großvaters in die Geburtsurkunde dem (damaligen) Recht der Ukraine entsprach. Wenn ja, dann wäre m.E. erstmal eine Vaterschaftsanfechtung durchzuführen und das Kind wäre derzeit noch gar nicht deutscher StAng.

Wenn der Eintrag in der ukrainischen Geb.Urk hingegen nicht dem ukr Recht entsprach, dann wäre sie m.E. zu berichtigen und/oder auch eine Nachbeurkundung in D möglich.

Mich wundert insofern nur, dass das Kind unter diesen Voraussetzungen überhaupt einen deutschen Pass bekommen hat.
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Antwort #7 - 02.07.2012 um 21:05:27
 
Muleta schrieb am 02.07.2012 um 19:16:13:
Daher wäre m.E. zu klären, ob der Eintrag des Großvaters in die Geburtsurkunde dem (damaligen) Recht der Ukraine entsprach. Wenn ja, dann wäre m.E. erstmal eine Vaterschaftsanfechtung durchzuführen und das Kind wäre derzeit noch gar nicht deutscher StAng. 


Was ist mit Artikel 6 EBGB (ordre public), ist hier überhaupt ukrainisches Recht übernehmbar? Kann ein Großvater rechtlich gleich Vater in Deutschland sein? Und zwar ohne Einverständnis der Mutter bei der Beurkundung im Heimatland? IMHO würde es dann eine hinkende Vaterschaft geben.
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Muleta
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Antwort #8 - 02.07.2012 um 22:28:28
 
grisu1000 schrieb am 02.07.2012 um 21:05:27:
Was ist mit Artikel 6 EBGB (ordre public), ist hier überhaupt ukrainisches Recht übernehmbar? Kann ein Großvater rechtlich gleich Vater in Deutschland sein? Und zwar ohne Einverständnis der Mutter bei der Beurkundung im Heimatland? 


seine Verwandtschaft kann man sich auch in Deutschland nicht aussuchen (s. auch Vaterschaftsvermutung des Ehemannes bei ehelicher Geburt); außerdem ist es ein in gerader Linie Verwandter. Die Regelung dient dem Kindeswohl und so lange es eine Anfechtungsmöglichkeit gibt, sehe ich da mit dem ordre public kein Problem. Ich bezweifel nur, dass der Großvater nach ukr Recht tatsächlich der rechtliche Vater geworden ist.
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Antwort #9 - 03.07.2012 um 04:33:24
 
Sofern die Ukraine hier wie RUS die sowjetische Vorgehensweise grundsätzlich übernommen hat, hat der Eintrag des Kindesvaters bei unehelich geborenen Kindern keinerlei rechtliche Bedeutung.

Nur durch eine Vaterschaftsanerkennung entsteht ein wirksame (rechtliche) Vater-Kind-Beziehung.

In den russischen Standesämtern wird in solchen Fällen bescheinigt, daß der Eintrag des Kindesvaters nach Angaben der Mutter erfolgt ist. Sofern eine dahingehende Bescheinigung vorliegt, ist die Situation dann klar.
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Antwort #10 - 03.07.2012 um 08:07:59
 
Hallo Erika10,

unabhängig von der oben geführten Diskussion zur Vaterschaft mal nur zu dieser Frage:
Erika10 schrieb am 02.07.2012 um 16:26:11:
Muß er nun der Nachbeurkung in D zustimmen, ...?


Runenwolf hat bereits die Rechtsgrundlage (§ 36 PStG) zitiert. Antragsberechtigt sind die Eltern. Das bedeutet, dass jedes Elternteil den Antrag stellen kann, das Sorgerecht spielt dabei keine Rolle.
Allerdings werden bei der Nachbeurkundung auch Urkunden und Nachweise des Vaters benötigt, so dass man um eine Beteiligung des Vaters im Nachbeurkundungsverfahren wohl eher nicht vorbei kommt.

Gruß,
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Antwort #11 - 03.07.2012 um 08:13:28
 
Danke für Eure Beiträge. Ich verstehe das nun so, daß das deutsche Standesamt eine neue Geburtsurkunde ausstellen muß. Bei der Geburt im Jahr 2000 erfolgte der Eintrag des Vaters der Mutter als Kindsvater wie eben so leider in UA üblich. Die Vaterschaftsanerkenntnis des biologischen deutschen Vaters erfolgte erst 2012 aufgrund eines DNA-Tests angeordnet über ein deutsches Gericht. Darum hat mein Sohn nun deutschen Pass. Ist es nun bitte tatsächlich so, daß das deutsche Standesamt einen neue Geburtsurkunde ausstellen muß mit dem  tatsächlichen deutschen Vater?  Vaterschaftanerkenntnis des biologischen Vaters liegt vor, ebenso meine Anerkenntnis der Vaterschaftsanerkenntnis vor dem deutschen Jugendamt am Wohnsitz.

Viele Grüße Erika
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Antwort #12 - 03.07.2012 um 08:20:06
 
Hallo Erika10,

Erika10 schrieb am 03.07.2012 um 08:13:28:
Ist es nun bitte tatsächlich so, daß das deutsche Standesamt einen neue Geburtsurkunde ausstellen muß mit demtatsächlichen deutschen Vater?

Um es kurz zu machen: Ja, wenn die Vorraussetzungen nach § 36 PStG erfüllt sind.

Vorschlag: Geh zu deinem Wohnsitzstandesamt und stelle dort den Antrag auf Nachbeurkundung. Wenn das Standesamt noch Fragen hat, wird es sich bei dir melden. Und wenn du dann diese Fragen hier im Forum zur Diskussion stellen willst, können wir dir evtl. besser helfen, als jetzt ins Blaue hinein zu tippen.  Zwinkernd

Gruß,
Richter
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Antwort #13 - 03.07.2012 um 09:33:48
 
OK, Besten Dank. Jetzt bin ich gut vorbereitet.
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Antwort #14 - 03.07.2012 um 10:55:31
 
Nun  macht leider das Standesamt Probleme.
Es heisst:

"Da Ihnen das deutsche Konsulat in Kiew für Ihren Sohn einen Reisepass ausgestellt hat, ist davon auszugehen, dass die Vaterschaft in der Ukraine auch wirksam geworden wäre. Somit müsste es auch möglich sein, sich eine neue Geburtsurkunde mit dem Kindsvater ausstellen zu lassen. Bitte bemühen Sie sich um eine Ausstellung der neuen Geburtsurkunde in der Ukraine."

Aber ich dachte es gilt §36 (1), Personenstandsgesetz? Also Beurkundung in D.
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