Erika10 schrieb am 02.07.2012 um 18:17:38:Nein mein Sohn wurde in Ua vor 12 Jahrenunehelich geboren, dann schreibt man in UA den Vater der Kindsmutter als Vater, ist natürlich schwachsinnig, ist aber dort so.
Okay, die Vorgehensweise kenne ich. Ist wirklich bescheuert und hat hier schon zu jeder Menge Irritationen geführt.
Wurde denn in der Originalgeburtsurkunde, bzw. dem Originaleintrag der anerkennende deutsche Vater als Vater auch eingetragen?
Die Nachbeurkundung der Geburt des Kindes regelt sich nach § 36 Personenstandsgesetz
§ 36 Geburten und Sterbefälle im Ausland
(1) Ist ein Deutscher im Ausland geboren oder gestorben, so kann der Personenstandsfall auf Antrag im Geburtenregister oder im Sterberegister beurkundet werden; für den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. Die §§ 3 bis 7, 9, 10, 21, 27, 31 und 32 gelten entsprechend. Gleiches gilt für Staatenlose, heimatlose Ausländer und ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland. Antragsberechtigt sind
1.bei einer Geburt die Eltern des Kindes sowie das Kind, dessen Ehegatte, Lebenspartner oder Kinder,
2.bei einem Sterbefall die Eltern und Kinder sowie der Ehegatte oder Lebenspartner des Verstorbenen.
(2) Zuständig für die Beurkundung ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die im Ausland geborene Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; hatte der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so beurkundet das für diesen Ort zuständige Standesamt den Sterbefall. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt den Personenstandsfall, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragsberechtigte Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt I in Berlin den Personenstandsfall.
(3) Das Standesamt I in Berlin führt Verzeichnisse der nach Absatz 1 beurkundeten Personenstandsfälle
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Es können also die Eltern, in dem Fall auch Sie die Nachbeurkundung beantragen. Oder meinen Sie mit Nachbeurkundung die Eintragung des Vaters in der Geburtsurkunde? Das ist etwas anderes.
Wie sieht es denn mit dem Sorgerecht aus? Wurde auch eine Sorgeerklärung abgegeben?