Hallo Floppine,
jetzt bin ich wieder am Boden zesrtört.
Trotzdem will es mir nicht in den Kopf. Das § 10
StAG nicht geht, verstehe ich ja. Aber wozu brauche ich eine Ermessenseinbürgerung, wenn vor dem Ermessen die gleichen Voraussetzungen vorliegen müssen, wie bei der Anspruchseinbürgerung ?
Wann kann er frühestens einen Titel erhalten, der für eine Einbürgerung "gut genug" ist ? Reicht es für die Hinnahme der Mehrstaatigkeit aus, dass der allein sorgeberechtigte Pflegeelternteil deutsch ist ? Diese Voraussetzung läge ja vor, wenn das Sorgerecht auf mich oder meinen Mann übertragen wird, weil wir beide deutsch sind.
Warum reicht statt des Heimatpasses nicht sein deutscher Pass für Ausländer aus ? Der hat doch auch gereicht für die
AE und er reicht aus, wenn wir ins Ausland reisen wollen...
Was ist, wenn er auch mit Volljährigkeit keinen russischen Pass bekommt, weil er z.B. kein russisch spricht, noch nie einen russischen Pass hatte, noch nie in Russland war oder den russischen Wehrdienst nicht geleistet hat....ich kenne mich mit den russischen Vorschriften nicht aus.
Kann er dann nie eingebürgert werden ?
Er ist ein in Deutschland geborenes Kind, das sich seit seiner Geburt rechtmäßig hier aufhält, nur deutsch spricht, eine deutsche (Pflege-)Familie hat, einen deutschen Kindergarten besucht - und er kann mindestens bis zum 18. Geburtstag vielleicht aber auch nie eingebürgert werden, weil er keinen Heimatpass hat ?
Ich beginne zu verzweifeln.....Bitte helft mir !
Viele Grüße G.