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Problem mit Kindernachzug (Gelesen: 5.280 mal)
Testdrive
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Problem mit Kindernachzug
09.06.2012 um 13:59:34
 
Ich schreibe hier weil ich Rat und Hilfe zum Thema Kindernachzug suche und ich den Eindruck habe,  dass hier doch einige sehr kompetente Leute unterwegs sind.

Ich habe letztes Jahr in Russland geheiratet. Meine Frau hat im April dieses Jahres beim deutschen Konsulat einen Antrag auf ein nationales Visum für sich und ihren Sohn aus erster Ehe also meinen Stiefsohn gestellt.
Vor kurzem haben wir die Bescheide bekommen. Der Antrag für meine Frau wurde akzeptiert, der für meinen Stiefsohn wurde abgelehnt.
Begründung aus dem Schreiben: "...Sie haben keinen Anspruch auf Visumerteilung gemäߧ 31 Absatz 1 AufenthG, da Ihre Mutter nicht das alleinige Sorgerecht für Sie inne hat. Eine besondere Härte im Sinne des § 32 Abs. 4 wurde Ihrerseits nicht geltend gemacht..."

Tatsächlich hat meine Frau gemeinsam mit ihrem Ex-Mann von dem sie seit etwa 10 Jahren geschieden ist das gemeinsame Sorgerecht. Wir haben zusammen mit dem Antrag ein vom leiblichen Vater unterschriebenes und notariell beurkundetes Dokument mit eingereicht, das er mit der Ausreise seines Sohnes einverstanden ist. Offensichtlich genügt das nicht...

Ich versuche jetzt herauszufinden was wir tun können um der Anforderung "alleiniges Sorgerecht" zu genügen.

Ein Informationsgespräch mit einem russischen Familienanwalt hat ergeben, dass eine gerichtliche Übertragung des alleinigen Sorgerechts in Russland auch dann nicht möglich ist, wenn beide Elternteile dies ausdrücklich wünschen. Nur wenn objektive Gründe wie Misshandlung des Kindes, starker Drogenkonsum oder ähnliches vorliegt ist dies ausnahmsweise möglich. Daher scheidet diese Variante für uns aus.

Mich würde jetzt vor allem interessieren, ob es möglich ist zum Beispiel durch freiwillige Erklärung des leiblichen Vaters (der sehr kooperativ ist) eine Übertragung des Sorgerechts auf die Mutter vorzunehmen?
Ich habe dazu zwar beim deutschen Konsulat in Russland nachgefragt, aber die sind dort alles andere als hilfsbereit. Antworten die ich von dort bekomme sind sehr vage und laufen letztlich immer darauf hinaus: "Reichen sie die Unterlagen mal ein und dann entscheiden wir".

Falls es hier also jemand gibt, der uns sagen kann was von den deutschen Behörden  (Konsulat/Ausländeramt) hinsichtlich des alleinigen Sorgerechts akzeptiert wird, wäre ich sehr  dankbar.
Natürlich bin ich auch dankbar für alle anderen Tipps oder Hinweise die uns weiterhelfen können.
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Testdrive
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 09.06.2012 um 14:39:28
 
Danke an Petersburger für deine private Nachricht. Da ich noch keine 5 Beiträge im Forum habe kann ich leider nicht zurückschreiben.  Die Antwort auf deine Fragen: Der Antrag wurde im Konsulat in Novosibirsk eingereicht und die zuständige Ausländerbehörde ist in München.
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Antwort #2 - 09.06.2012 um 14:43:40
 
Testdrive schrieb am 09.06.2012 um 14:39:28:
Da ich noch keine 5 Beiträge im Forum habe kann ich leider nicht zurückschreiben.


Kleine Mail an das team oder einen GloMod kann insoweit durchaus was bewirken. -

Aber ich schenke Dir nun auch so die noch fehlenden 3 Beiträge - Du kannst also loslegen mit PN.


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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #3 - 09.06.2012 um 14:47:57
 
Vielen Dank, das ist sehr nett von dir! Smiley
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Antwort #4 - 10.06.2012 um 13:47:07
 
Nun, zum Sorgerecht in RUS:

Es gibt tatsächlich nur alles oder nichts. 
Dem Vater werden entweder per Gerichtsbeschluß alle Elternrechte entzogen oder eben nicht.

Die Aussage "haben das gemeinsame Sorgerecht" ist also insofern nicht völlig korrekt, als sie die deutsche Rechtssicht auf  nach russischem Recht geregelte Sachverhalte darstellt.
Das russische Recht kennt das Sorgerecht als Begriff jedoch gar nicht.

[Nebenbemerkung:
Gleichwohl habe ich schon Übersetzungen deutscher beeidigter Übersetzer in der Hand gehabt, in denen die russische Formulierung "das Kind wird der Mutter zur Erziehung übergeben" falsch als "der Mutter wird das Sorgerecht übertragen" übersetzt wurde!]



Nach Deinen Schilderungen meine ich Grund für die Annahme zu haben, daß ein gerichtlicher Elternrechtsentzug nicht durchzusetzen wäre.

Daher ist dann ein Kindernachzug nach § 32 (1) AufenthG ausgeschlossen, es kommt nur § 32 (4) AufenthG in Frage - und das fordert vom Antragsteller bzw. hier von seiner Mutter, entsprechende Angaben zu machen. (Vgl. auch § 82 AufenthG)

Da es offenbar an einem entsprechenden Vortrag durch die Mutter im Antrag fehlte, ist die von Dir genannte Ablehnungsbegründung genau das, was man erwarten durfte.


Hier hilft also nur, einen neuen Antrag für das Kind zu stellen.
Dazu empfehle ich Dir die Lektüre der  AVwV zum AufenthG, Ziffer 32.0.4 - da gibt es die Antwort auf Deine Fragen aus dem Startbeitrag.


Nebenbei zwei Fragen:
Wie alt ist Dein Stiefsohn?
Habt Ihr die Ablehnung bereits abgeholt oder die Begründung nur vorab erfahren?
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Antwort #5 - 10.06.2012 um 22:33:06
 
Hallo Petersburger,

danke schon mal für deine ausführliche Antwort!

Ich habe mir den von dir genannten Absatz 32.0.4. durchgelesen. Dort steht, dass wir eine Zustimmungserklärung des anderen Elternteils benötigen, die einer "umfassenden Personensorgerechtsübertragung" angenähert sein soll. Gibt es dafür eine Art Mustertext sei es in russisch oder deutsch den wir verwenden könnten oder kennst du jemand der das für uns korrekt formulieren kann (Anwalt oder so)?

Ansonsten habe ich den Text so verstanden, dass wir möglichst genau die Lebensumstände des Kindes schildern müssen, da die Entscheidung auf das Kindeswohl, seine Bindungen zu den Elternteilen und seine Integrationschancen in Deutschland ausgerichtet wird.

Daher versuche ich mal grob die Situation zu schildern. Mein Stiefsohn ist jetzt 15 Jahre alt. Meine Frau und ihr Ex-Mann haben sich scheiden lassen, als er 3 Jahre alt war. Seit dem wohnte er immer zusammen mit seiner Mutter und hat auch keinen Kontakt mehr zu seinem Vater. Mehrere Jahre davon war er auch räumlich sehr weit von seinem Vater getrennt (Mutter und Sohn in Moskau, der Vater in Sibirien). Er besucht eine Schule in der er als erste Fremdsprache Englisch und als zweite Deutsch lernt. Letzten Sommer war er in den großen Ferien bei mir in Deutschland und hat einen Deutsch-Intensivkurs besucht. Ich habe ihn bereits in einem Gymnasium hier angemeldet wo er als Fremdsprachenfolge Englisch/Russisch  belegen könnte. Unser Plan war, dass er die 9. Klasse in Russland beendet und dann diesen September hier in Deutschland anfängt.
Gibt es sonst noch irgendwelche wichtigen Themen/Punkte auf die wir eingehen sollten?

Zu deiner Frage: Meine Frau hat den Ablehnungsbescheid für ihren Sohn per Post vom Konsulat erhalten.

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Antwort #6 - 10.06.2012 um 23:08:31
 
Testdrive schrieb am 10.06.2012 um 22:33:06:
Gibt es dafür eine Art Mustertext sei es in russisch oder deutsch den wir verwenden könnten oder kennst du jemand der das für uns korrekt formulieren kann (Anwalt oder so)?

Weder - noch.

Testdrive schrieb am 10.06.2012 um 22:33:06:
Ansonsten habe ich den Text so verstanden,

Richtig.

Testdrive schrieb am 10.06.2012 um 22:33:06:
Daher versuche ich mal grob die Situation zu schildern. ...

Auch wenn aufgrund der gemeinsamen Elternrechte die Anwendung der Absätze (1) bis (3) des § 32 konkret für Euren Fall entfällt, lohnt es sich doch, die dort gemachten Unterschiede zu berücksichtigen.

Bei alleinigem Sorgerecht der Mutter würde es einen erheblichen Unterschied bedeuten, ob das Kind zur bereits in Deutschland lebenden Mutter nachzieht (Abs. 2+3) oder gemeinsam mit ihr den Wohnsitz nach Deutschland verlegt (1).
Beim Nachzug kommt für 16jährige als Kriterium Deutschkenntnisse hinzu.


Um eine analoges Nachdenken gar nicht erst in Gang kommen zu lassen, würde ich - bewußt so formuliert (!) - schnellstmöglich für den Sohn einen neuen Antrag stellen imd dabei klarstellen, daß die Mutter nicht vor dem Sohn nach Deutschland zieht.
Je näher der 16. Geburtstag rückt, desto eher kann über die Sprachkenntnisse nachgedacht werden.
Die 9. Klasse dürfte er ja nun gerade hinter sich gebracht haben - höchstens noch ein paar Prüfungen, richtig?
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Antwort #7 - 11.06.2012 um 23:28:32
 
Ja, letzte Woche waren die ersten Prüfungen in Mathematik und Englisch. Diese Woche sind noch zwei und dann ist das Schuljahr dort auch schon rum. Und am Samstag ist dann die Abschlussparty im Nightclub Smiley

Du schreibst wir sollen einen neuen Antrag stellen. Ich hatte jetzt eigentlich vor für den Sohn eine Remonstration zu machen. In der wir dann dieses neue vom Vater unterschriebene Dokument einreichen und die zusätzlichen Angaben zu den bisherigen Lebensumständen machen.
Macht das einen Unterschied ob Remonstration oder einen neuen Antrag?

Was das Alter angeht. Er ist erst vor kurzem 15 geworden insofern haben wir noch etwas Zeit bis er 16 wird. Aber ideal wäre natürlich, dass wir es noch bis September schaffen das Visum zu bekommen damit er pünktlich ins neue Schuljahr starten kann.
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Antwort #8 - 12.06.2012 um 08:33:56
 
Testdrive schrieb am 11.06.2012 um 23:28:32:
Du schreibst wir sollen einen neuen Antrag stellen.

Nein, das schrieb ich bewußt nicht.
Ich schrieb "würde ich".

Testdrive schrieb am 11.06.2012 um 23:28:32:
Macht das einen Unterschied ob Remonstration oder einen neuen Antrag?

Ja, auf jeden Fall.

Es macht einen zeitlichen Unterschied.
Ein Antrag geht seinen normalen Gang wie alle anderen Anträge auch. Unabhängig von Urlaubsvertretungen, Krankheiten usf.

Eine Remonstration macht in der Regel nur der Leiter Visastelle, die ist nicht in fünf Minuten gemacht ... und nicht umsonst gab es hier im Forum schon Fragen, warum auf eine Remonstration seit mehreren Monaten keine Antwort kam. So etwas passiert einem Antrag seltener.
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Antwort #9 - 12.06.2012 um 22:17:15
 
Ok, ich wusste gar nicht, dass man einfach einen neuen Antrag stellen kann. Ich dachte das ist eher so wie mit einem Steuerbescheid. Da kann man ja auch nur Widerspruch einlegen wenn einem der Bescheid nicht passt und nicht einfach eine neue Steuerklärung abgeben.

Wenn du denkst das ist die schnellere Variante werden wir es wohl so machen. Jetzt muss ich vor allem noch jemand finden der uns diese Zustimmungserklärung wasserdicht formuliert...

Nach allem was du bisher so weisst über uns, denkst du wenn du ganz tief in die Glaskugel schaust, dass wir eine realistische Chance haben, oder soll ich eher schon mal die Möbelpacker bestellen? Zwinkernd
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Antwort #10 - 13.06.2012 um 01:07:35
 
Wenn ich meinen würde, das sei aussichtslos, "würde ich" keinen neuen Antrag stellen.

Wie groß die Erfolgsaussichten sind, ist tatsächlich ein Fall für die Glaskugel.
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