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Anspruchseinbürgerung vs Verkürzung (Gelesen: 2.589 mal)
dragonj
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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31.05.2012 um 15:46:59
 
hi,

Nachdem mein Antrag nach §9 vom RPD abgelehnt wurde wegen Lebensunterhalt, war ich nach einem Jahr nocheinmal bei EBRH um
Informationen zu holen bezüglich verkürzung nach §10

Wie Ihr wisst ist die Erforderniss nach Lebensunterhalt nach §10 nicht so streng wie im §9 das heisst wenn man unverschuldet auf hartz4 angewiesen ist , klappt es auch gemäss §10

Nun hat man mir gesagt, dass im Fall der Verkürzung auf sieben Jahre mit harz4 überhaupt nicht klappt unabhängig von den Gründen für Sozialleistungen.

Das versteh ich nicht weil die Verkürzung ist doch in §10 erwähnt .also warum müsste es nicht klappen?

Kann mir jemand das bestätigen ?

mfg


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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 31.05.2012 um 15:54:12
 
Die Verkürzung der Frist auf sieben Jahre erfolgt, wenn ein Zertifikat vom BAMF über den erfolgreichen Besuch des Integrationskurses vorliegt. Der Bezug von Sozialleistungen hat keine Auswirkung auf die Verkürzung selbst.
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dragonj
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 31.05.2012 um 16:11:42
 
Es gibt :
Verkürzung auf 6 Jahre Bei besonderen Integrationsleistungen

und auf 7 Jahre wenn ein Zertifikat vom BAMF vorhanden ist.


Haben beide keinerlei Auswirkungen auf Sozialleistungen?

Ich meine ob die Einürgerung insofern möglich ist .


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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 31.05.2012 um 16:22:01
 
Auf die Verkürzug auf sieben Jahre hat das keine Auswirkung.

Bei besonderen Integrationsleistungen könnte das durchaus anders aussehen, da man hier auch eine wirtschaftliche Integration voraussetzen könnte.
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Odysseus
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Antwort #4 - 31.05.2012 um 16:27:03
 
Die Verkürzung auf 6 Jahre ist eine Ermessensentscheidung.
Die Frist KANN verkürzt werden, wenn besondere Integrationsleistungen vorliegen. Ist Arbeitslosigkeit eine besondere Integrationsleistung???...

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Es ist schon alles gesagt, nur noch nicht von allen.
 
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dragonj
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 31.05.2012 um 16:42:57
 
Mein Fall bezieht sich nur auf 7 Jahre Verkürtzung .
Auf 6 Jahre hab ich denke ich keinen Anspruch.

Das Problem mein Einkommen reicht nicht aus für gesammte Lebensunterhalt , da Meine Partnerin auch unverschuldet auf Hartz4 angewiesen ist.

Wenn man auf  7 Jahre verkürtzt hat, ist die Einbürgerung möglich ?
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Muleta
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Antwort #6 - 31.05.2012 um 17:09:11
 
dragonj schrieb am 31.05.2012 um 16:42:57:
Mein Fall bezieht sich nur auf 7 Jahre Verkürtzung .


was ist denn an

Zitat:
Die Verkürzung der Frist auf sieben Jahre erfolgt, wenn ein Zertifikat vom BAMF über den erfolgreichen Besuch des Integrationskurses vorliegt. Der Bezug von Sozialleistungen hat keine Auswirkung auf die Verkürzung selbst.


jetzt unklar geblieben?!? Welche konkrete Frage ist offen? B1-Test wirst Du doch wohl haben, oder?
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Antwort #7 - 31.05.2012 um 17:10:37
 
dragonj schrieb am 31.05.2012 um 16:42:57:
Wenn man auf7 Jahre verkürtzt hat, ist die Einbürgerung möglich ?

ja, wenn die anderen Voraussetzungen auch vorliegen
http://www.info4alien.de/einbuergerung/themen/anspruch.htm
Zitat:
§ 10 StAG

Bei der Einbürgerung nach § 10 StAG spricht man auch von der "Anspruchseinbürgerung". Wenn die hier genannten Voraussetzungen erfüllt werden, dann wird eingebürgert - ohne wenn und aber, es besteht also ein Anspruch.

Wesentliche Voraussetzungen:

8 Jahre rechtmäßiger, gewöhnlicher Aufenthalt (7 Jahre nach erfolgreichem Integrationskurs)
Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, die einen dauernden Aufenthalt ermöglicht, oder Niederlassungserlaubnis, bzw. die Eigenschaft als freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger (wobei eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 16, 17, 20, 22, 23 Abs. 1, §§ 23a, 24 und 25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes aber nicht ausreicht).

Sicherung des Lebensunterhaltes ohne die Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld II  (Ausnahme: Der Antragsteller hat den Bezug der öffentlichen Mittel nicht zu vertreten [z.B. wegen unverschuldeter Arbeitslosigkeit --> Bemühungen, Nachweise!])

ausreichende Deutschkenntnisse

Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung (FDGO)

Keine Verurteilungen wegen Straftaten (Ausnahmen: s. § 12 a StAG)

in der Regel Aufgabe oder Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit (Ausnahmen: s. § 12 StAG)

Keine Ausschlussgründe nach § 11 StAG

Ab dem 01.09.2008 wird es dazu einen Test über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland geben.

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"wer Schreibfehler/Tippfehler findet, kann sie behalten" (Zitat von unbekannt)
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dragonj
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Antwort #8 - 31.05.2012 um 17:37:36
 
Danke Muleta und Danke erne

Aufgrund falscher Beratung werde ich gegebenfalls erneut zu EBH gehen und um Korrektur bitten .

Eine offene Frage :

Ist die Integrationskurs mit anderen Zertifikaten bzw Sprachwissenschaftliche Prüfungen von der Uni zu Vergleichen ?

Staatliches Studienkolleg besucht und Einbürgerungstest ist vorhanden .



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reinhard
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Antwort #9 - 31.05.2012 um 19:12:23
 
Nein, der Integrationskurs wurde besucht oder nicht besucht.

Entweder es gibt das BAMF-Zertifikat, dann nimm es mit zur Einbürgerungsbehörde, oder Du hast das Zertifikat nicht, dann lohnt es nicht hinzugehen.
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