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Probleme bei Vaterschaftsanerkennung (Gelesen: 3.647 mal)
Fadel123
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Probleme bei Vaterschaftsanerkennung
23.05.2012 um 10:50:57
 
Hallo,

vielleicht kann mir ja hier jemand helfen?

Ich bin deutscher Staatsangehöriger (männlich) und habe eine russische Freundin, die in Kirgististan lebt. Sie ist von mir schwanger (4. Monat). Verheiratet sind wir nicht (geht auch so schnell nicht, weil ich noch verheiratet bin).

Wir möchten ein Visum zur Familienzusammenführung zum ungeborenen Kind beantragen. Dafür ist eine Vaterschaftsanerkennung nötig. Die habe ich bereits in D beim Notar machen lassen. Problem. Ihre Zustimmung. Die deutsche Botschaft in Bischkek hat mitgeteilt, dass die Beurkundung aufgrund einer deutsch-russischen Konsularvereinbarung nicht bei Ihnen durchgeführt werden kann. Das deutsche Generalkonsulat in Islatbul (hier gibt es einen Direktflug) will auch nicht beurkunden.

Gibt es da eine Lösung? Kann meine Freundin nicht einfach in Kirgisistan zum Notar gehen und ihre Zustimmung dort beurkunden lassen? Oder muss ich dorthin reisen um die ganze Beurkundung nach kirgisischem Recht machen zu lassen?

Vielen Dank für einen Rat!
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Muleta
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Beiträge: 6.275

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: D
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Antwort #1 - 23.05.2012 um 12:25:37
 
Wende Dich am besten erstmal an den Bürgerservice des Auswärtigen Amtes. Ggf. soll die Deutsche Botschaft dann mal mitteilen, auf Grund welcher konkreten Vereinbarung eine solche Zustimmungserklärung nicht entgegen genommen werden kann (kann ich mir jedenfalls nicht vorstellen, dass das so stimmen sollte).

In Anbetracht der Tatsache, dass ihr beide keine Kirgisen seid, hätte ich im Hinblick auf Art. 19 EGBGB bedenken bei einer Vaterschaftsanerkennung nach dortigem Recht - bei Eurer Planung wäre kirgisisches Recht ja unter keinen Umständen einschlägig.
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Petersburger
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Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 23.05.2012 um 19:01:54
 
Fadel123 schrieb am 23.05.2012 um 10:50:57:
Die deutsche Botschaft in Bischkek hat mitgeteilt, dass die Beurkundung aufgrund einer deutsch-russischen Konsularvereinbarung nicht bei Ihnen durchgeführt werden kann.

So etwas gibt es nicht.

Es gibt statt dessen einen Vertrag noch aus Sowjetzeiten - jetzt von RUS "übernommen" - der notarielle Handlungen wie z.B. Unterschriftsbeglaubigungen durch deutsche AV in RUS für russische StAng ausschließt.

Die Beurkundung der Zustimmung zur vorgeburtlichen Vaterschaftsanerkennung eines Deutschen bezüglich des erwarteten Kindes einer im Amtsbezirk der AV lebenden russischen Mutter fällt aber nicht unter diese Regelung, sonst hätten wir die bei uns nicht schon etliche Male durchführen können.

Es kann nun mal kein russischer Notar eine solche Beurkundung nach deutschem Recht vornehmen.

Eine Anfrage an den Bürgerservice dürfte das Problem relativ schnell aus der Welt bringen.
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Fadel123
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Antwort #3 - 24.05.2012 um 13:02:51
 
Danke für Eure Antworten! Die Botschaft scheint sich zu beziehen auf http://www.datenbanken.justiz.nrw.de/ir_htm/dt-sow_konsularvertrag.htm

Ich finde darin nichts, was gegen die Beurkundung spricht? Ich werde mich an den Bürgerservice wenden...
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ammoniumnitrat
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Antwort #4 - 30.05.2012 um 00:10:39
 
Ich stehe vor dem gleichen Problem. Der einzige Unterschied ist, dass ich nicht verheiratet bin und meine Freundin Ukrainerin ist.
Der Konsularvertrag aus der Sowjetzeit gilt aber auch in der Ukraine weiterhin.
Ich vermute mal, die Vorgehensweise wird sich dementsprechend zwischen Kirgisistan und der Ukraine auch wenig unterscheiden...

Vom Generalkonsulat hieß es, meine Freundin sollte ihre Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennung bei einem ukrainischen Notar erklären. Der Notar verweigerte das aber - er sei nicht berechtigt, deutsche Dokumente zu auszustellen. Was auch logisch klingt. Außerdem existiert im ukrainischen Recht keine vorgeburtliche Vaterschaftsanerkennung.

Von der Botschaft habe ich eine Antwort, die ich nur halb verstehe - oder auch doch nicht.
Von dort heißt es, der Notar könne lediglich die Unterschrift meiner Freundin beglaubigen, aber nicht im deutschen Sinne etwas beurkunden. Die Belehrung durch den Notar soll dementsprechend auch eine andere sein.

Wenn ich das richtig verstehe, würde der Notar also ein Dokument auf Ukrainisch ausstellen, die Anwesenheit meiner Freundin und ihre Unterschrift beglaubigen - und wenn es apostilliert und beglaubigt übersetzt ist, liegt es in der Hand des zuständigen Standesamtes hier, ob dieses improvisierte Dokument akzeptiert wird oder nicht?

Ich werde morgen auch nochmal allen zuständigen hiesigen Behörden die Ohren wund telefonierten! Zwinkernd
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Petersburger
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Antwort #5 - 30.05.2012 um 05:24:37
 
ammoniumnitrat schrieb am 30.05.2012 um 00:10:39:
Ich werde morgen auch nochmal allen zuständigen hiesigen Behörden die Ohren wund telefonierten!

Das hat keinen Sinn.

Nur der Bürgerservice des AA kann hier weiterhelfen!

Grund: Bei Aufenthalt der (werdenden) Mutter eines deutschen Kindes im Ausland ist die deutsche AV zuständig. Niemand sonst!
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Antwort #6 - 30.05.2012 um 10:08:16
 
Ergänzung:

Zur Beurkundung der erforderlichen Erklärungen ist eine ganz spezielle Ermächtigung erforderlich.
Wenn in der örtlich zuständigen AV kein Konsularbeamter mit einer solchen Ermächtigung tätig ist, kann auch der Bürgerservice nur bedingt helfen.
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