alb schrieb am 01.06.2012 um 10:27:29:Probier mal zu erklären, warum steht in dem § 3b Abs. 3
BeschVerfV überhaupt der Satz "Zeiten einer Beschäftigung, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder der Beschäftigungsverordnung zeitlich begrenzt ist, werden auf die Aufenthaltszeit angerechnet, wenn dem Ausländer ein Aufenthaltstitel für einen anderen Zweck als den der Beschäftigung erteilt wird", da nach Deiner Leseart dieser Paragraf sowieso nur dann zur Anwendung kommt, wenn der Ausländer "ein Aufenthaltstitel für einen anderen Zweck als den der Beschäftigung" besitzt.
da verstehe ich Deine Frage nicht: der von Dir genannte Satz besagt, dass die relevanten Beschäftigungszeiten z.B. die eines Spezialitätenkochs (§ 18
AufenthG iVm 26 II BeschV) nur dann angerechnet werden, wenn dieser zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Erlaubnis nach 3b inzwischen einen anderen
AT als zum Zweck der Beschäftigung besitzt, also z.B. eine
AE § 30 (nach einer Heirat mit einem Ausländer). Relevante Beschäftigungszeiten, welche hingegen nicht beschränkt waren (z.B. § 18
AufenthG iVm § 27 BeschV) werden voll angerechnet (natürlich auch dann nur, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag nach 3b ein dazu berechtigender
AT vorliegt - also z.B. ebenfalls eine
AE 30).
alb schrieb am 01.06.2012 um 10:27:29:Ah übrigens: welche Rechtskonstruktion unter der "Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung" im § 1
BeschVerfV gemeint wird?
Du sprichst in Rätseln. Was genau ist die Frage?
alb schrieb am 01.06.2012 um 10:41:08:Wenn §3b Abs. 1 Nr. 2
BeschVerfV wirklich ausgerechnet nur auf die Inhabern der
AE nach §18a Anwendung findet, geht §18a Abs. 2 Satz 3
AufenthG fehl.
das ist einfach falsch. 18a Abs. 2 Satz 3 regelt den Zugang zum Arbeitsmarkt, sobald der AT-Inhaber die
AE 18a zwei Jahre lang besitzt und eine qualifizierte Beschäftigung ausübt. Das hindert den Inhaber aber nicht daran unter Berücksichtigung von Beschäftigungs- bzw. Aufenthaltszeiten
vor der erstmaligen Erteilung der
AE 18a einen Antrag nach 3b zu stellen und positiv beschieden zu bekommen.
Im Übrigen wird im Zuge der Bluecard-Regelung § 1
BeschVerfV dergestalt verändert werden, dass der neu geschaffene § 19a in die Liste der ausgeschlossenen
AT aufgenommen wird, nicht hingegen der bereits existente 18a, obwohl das Gesetz auch Verändnerungen beinhaltet, welche sich auf 18a beziehen (z.B. der neue 82 Abs. 6 AufenthG). Auch wird § 18c nicht in die Liste aufgenommen, obwohl eine Beschäftigungserlaubnis
auf Antrag auch bei diesem
AT möglich sein müsste und somit bei entsprechenden Voraufenthaltszeiten auch 3b in Betracht kommt.
Ergebnis: Dem Gesetzgeber ist die Existenz des 18a sehr wohl bewusst und auch im neues Gesetz, welches den Wortlaut von § 1
BeschVerfV erneut ändert, dort nicht aufgenommen worden. Daraus lässt sich die Schlussfolgerung ziehen, dass es sich um eine bewusste Ausklammerung von 18a (in 1 BeschVerfV) bzw. einen bewussten Einschluss mit allen Konsequenzen der in 1
BeschVerfV genannten Titel handelt. Andernfalls hätte er ein etwaiges redaktionelles Versehen spätestens mit der Umsetzung der Bluecard-Richtlinie korrigiert.