alb schrieb am 29.05.2012 um 10:19:07:keine schlechte Idee, zuerst in die Änderungsbegründung Einsicht zu nehmen
keine Frage, nur gibt die leider nichts Brauchbares her:
alb schrieb am 29.05.2012 um 10:19:07:Mit der Regelung wird aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung auf die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bei der Zulassung von Ausländerinnen und Ausländern verzichtet, die bereits länger im Bundesgebiet arbeiten oder sich bereits länger dort aufhalten.
Zweck der Änderung:
katran76 schrieb am 31.05.2012 um 10:39:54:dort steht nämlich "Verwaltungsvereinfachung" ...
Genau: Verwaltungsvereinfachung für die Bearbeitung von Fälle von Ausländern die sich schon länger in D aufhalten (oder hier arbeiten). Das heißt aber nicht, dass das nunmehr für ausnahmslos alle solchen Ausländer gelten soll; auch nicht, dass es für alle gelten soll, die vorher unter § 9
BeschVerfV gefallen wären; ein solcher Aussagegehalt steht da einfach nicht.
Zitat:Bereits nach geltendem Recht werden in diesen Fällen weder eine Arbeitsmarktprüfung noch eine Prüfung der Vergleichbarkeit der Arbeitsbedingungen mit denen deutscher Beschäftigter durchgeführt.
da nicht ganz genau spezifiziert ist, was "diese Fälle" nun genau sein sollen und ob die neue Regelung wirklich *alle* früher betroffenen Fallkonstellationen des § 9 wirklich berücksichtigen soll, lässt sich aus dem Satz auch nichts wirklich eindeutiges ableiten.
alb schrieb am 29.05.2012 um 10:19:07:Grundsätzlich ausgenommen von der Verfestigung der Rechtsposition auf dem deutschen Arbeitsmarkt bleiben wie bisher die Ausländerinnen und Ausländer, die zu Beschäftigungsaufenthalten zugelassen worden sind, für die das geltende Ausländerbeschäftigungsrecht eine zeitliche Höchstgrenze vorsieht.
D.h.: Die genannten, bislang von § 9
BeschVerfV ausgeschlossenen Ausländer sollen auch weiterhin von einem unbeschränkten Arbeitsmarkt ausgeschlossen bleiben. Über andere Gruppen von Ausländern gibt dieser Satz daher nichts her, insbes. nicht, was mit Ausländern ist, die nicht zu diesen zeitlich höchstbegrenzten Arbeitnehmern gehört.
Ergebnis: die Begründung ist sehr knapp gehalten und enthält lediglich zwei wirklich eindeutige Kernaussagen - Verwaltungsvereinfachung als Zweck und und den Willen, keine Verbesserung der Stellung von zeitlich befristet zugelassenen Ausländern (z.B. Spezialitätenköche, Au-pairs) zu bewirken. Über alles andere steht da letztlich nichts eindeutiges - weder in die eine, noch in die andere Richtung.
Es mag sich insofern um ein redaktionelles Versehen gehandelt haben oder um eine nicht explizit in der Begründung dargelegte Intention. Letztlich ist es egal, weil der Wortlaut der
BeschVerfV völlig eindeutig geraten ist und damit m.E. eine dem klaren Wortlaut widersprechende Auslegung der Vorschrift nicht möglich ist. Es liegt auch keine Regelungslücke vor, denn die hier problematisierten Fälle *sind* ja über § 1
BeschVerfV klar geregelt worden.
Die Diskussion über das "warum" ist insofern also wenig hilfreich, wenn man nicht -wie Korrektor- im Rahmen einer Petition (iwS) etwas gegen diese Verschlechterung für Personen mit
AE 18 (für 17 spielt es keine besondere Rolle, weil dort auch für einen Laien offensichtlich ist, dass beliebige Erwerbstätigkeiten mit dem Zweck der
AE unvereinbar wären. Für eine
NE 19 spielt es keine Rolle, weil die sowieso jede Erwerbstätigkeit ausüben dürfen) tun will. Wenn Korrektor also die Diskussion hier zur Vorbereitung einer entsprechenden Eingabe nutzen will, dann hat damit wohl alle denkbaren Interpretationsmöglichkeiten an der Hand, könnte jederzeit loslegen und ggf. hier über das Ergebnis berichten. Das wäre dann wenigstens irgendwie konstruktiv.
Für alle anderen Betroffenen gilt nach wie vor:
- probieren kann und sollte man es
- wenn es abgelehnt wird, stehen die Chancen auf einen gerichtlichen Erfolg eher schlecht.