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Kindesnachzug - Dringend - (Gelesen: 14.914 mal)
wolle1122
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13.05.2012 um 21:04:02
 
Hallo.
Kurzschilderung Sachverhalt:
meine Partnerin kam Anfang Dez 2011 schwanger mit 3-Monats-Visum für Personensorge (deutsches Kind) nach Deutschl, Unser Kind Anfang Jan. in Deutschland geboren, sie bekam daraufhin Aufenthaltserlaubnis für (nur) 1 Jahr bis 24.01.2013, einschl. Arbeitserlaubnis. Ich mußte zwingend hierfür Verpflichtungserklärung abgeben, da ansonsten ein Visum nicht erteilt wäre (ok, habe ich gemacht). Verlängerung danach, weiß ich nicht. Wegen verschiederner Gründe (Schwangerschaft, Zeit, fehlende Doku etc etc..) hatten / mußten wir uns dazu entschließen den Sohn meiner Partnerin erst einmal in Thailand bei den Großeltern zu lassen. Wir beabsichtigen nunmehr ihren Sohn im Herbst 2012 ebenfalls nach Deutschland zu holen. Die Mutter hat laut Scheidungseintrag das alleinige Sorgerecht, ihr Junge wird jetzt Ende Mai 2012 4 Jahre alt.
Bei Anfrage hisnichtlich Visum Familiennachzug für minderjähriges Kind zu seiner in Deutschland lebenden Mutter in meiner zuständigen Ausländerbehörde, sagte man mir, daß vorab geprüft wird, ob die Abgabe der hierfür erforderlichen Verpflichtungserklärung meinerseits überhaupt möglich ist. Die Ausländerbehörde teilte dann mit, daß ich keine Berechtigung habe, eine solche Erklärung abzugeben (mangels Sicherung Lebensunterhalt für das nachkommende Kind). Mir ist unbekannt nach welchen Kriterien die Behörde so etwas berechnen kann; naja jedenfalls lehnt sie eine Visumerteilung ab.
Ich bin im Angestelltenverhältnis berufstätig, ungekündigt, verdiene durchschnittliches Gehalt.
Zwar befinde ich mich seit Anfang 2012 in Privatinsolvenz (wegen haus, bank usw., aber ist ja mal egal), aber mein Einkommen ist dennoch gesichert; des weiteren wurde auch mein zusätzlicher Geschäftsbetrieb vom Treuhänder freigegeben.
Steht die sogenannte Sicherung Lebensunterhalt vor allem Anderen? Ist das Wohl des Kindes und der Mutter tatsächlich Nebensache?
Das Kind ist ja gerade mal erst 4 Jahre alt; die Großeltern sind krank und schon relativ alt.
In einer Ablehung des Kindesnachzuges könnte man ja auch vom staatlichen Kindesentzug sprechen.
Für mich jedenfalls ist dies alles sehr befremdlich.
Wie sieht die Sachlage aus?
Was kann ich dagegen (gegen diese Willkür) unternehmen??
Ich bin (noch) nicht mit meiner Partnerin verheiratet.
Danke für viele konkrete Informationen.
Wolle
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Antwort #1 - 13.05.2012 um 21:23:11
 
wolle1122 schrieb am 13.05.2012 um 21:04:02:
Ich mußte zwingend hierfür Verpflichtungserklärung abgeben,


nein, musstest du nicht ... da hast du dich über den Tisch ziehen lassen

wolle1122 schrieb am 13.05.2012 um 21:04:02:
Die Ausländerbehörde teilte dann mit, daß ich keine Berechtigung habe, eine solche Erklärung abzugeben (mangels Sicherung Lebensunterhalt für das nachkommende Kind)

Blödsinn, jeder kann jederzeit eine VE abgeben.
Ob sie dann ausreicht, ist eine andere Sache.
Ggf. reicht dein Einkommen nicht, damit der AV die Verplfichtung reicht.

wolle1122 schrieb am 13.05.2012 um 21:04:02:
Steht die sogenannte Sicherung Lebensunterhalt vor allem Anderen? Ist das Wohl des Kindes und der Mutter tatsächlich Nebensache?

Beim zuzug von Ausländer zu Ausländer: ja
(wer sollte denn sonst zahlen? der Steuerzahler? der wird keine Lust haben, ich auch nicht)



wolle1122 schrieb am 13.05.2012 um 21:04:02:
Was kann ich dagegen (gegen diese Willkür) unternehmen?

LU sichern.






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Antwort #2 - 13.05.2012 um 21:57:41
 
Danke Erne,
mein LU (und das meiner Partnerin nebst Kind)
ist gesichert!!!
Niemand bracu für meinen (unseren) LU aufkommen; Du somit auch nicht.
Ja, ich weiß daß ich keine Verpflichtungserklärung abgeben mußte, aber das hat nunmal nichts an der Tatsache geändert, daß es ohne diese Erklärung KEIN Visum gegeben hätte.
"Über Tisch ziehen" hin oder her egal. Wir hätten das Nachsehen gehabt.
Insgesamt kann ich leider somit mit Deiner Antwort nichts Weiteres anfangen.
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Antwort #3 - 13.05.2012 um 22:25:41
 
wolle1122 schrieb am 13.05.2012 um 21:57:41:
mein LU (und das meiner Partnerin nebst Kind)
ist gesichert!!!


wenn du mit "nebst Kind" dein dt. Kind meinst:
um diesen LU (also Deinen, den Deines Kindes oder dessen Mutter) geht es aber nicht.

Es geht um den LU des nachziehenden Kindes!
Dessen LU muss gesichert werden (oder es greift eine Härtefallregelung)


Nebenbei:
wolle1122 schrieb am 13.05.2012 um 21:57:41:
Niemand bracu für meinen (unseren) LU aufkommen; Du somit auch nicht.

Schön, aber im Fall des Falles wird Deutschland und die Steuerzahler für diesen LU (also Deinen und den Deines Kindes und ggf. auch dessen Mutter) aufkommen Smiley
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Antwort #4 - 13.05.2012 um 22:57:43
 
Welche eventuelle Härtefallregelungen sollen / könnten greifen?
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dete
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Antwort #5 - 14.05.2012 um 08:54:35
 
Wie sieht es mit dem Recht des kindes aus mit seinem deutschen Geschwisterchen aufwachsen zu dürfen?Gab es da nicht schon Urteile?Würde eine Heirat an der Situation etwas ändern?

Das mit den übern Tisch ziehen stimmt schon,als Mutter mit deutschem Kind hätte es keiner verpflichtungserklärung bedurft.
Ist diese überhaupt noch gültig?
Hat nicht nach der Geburt des deutschen Kindes die Verpflichtungserklärung ihre Gültigkeit verloren?Müsste ja ein wechsel des Aufenthaltsgrundes vorliegen,oder irre ich da?
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Antwort #6 - 14.05.2012 um 09:12:05
 
Hallo Dete.
Nein, wir sind noch nicht verheiratet; dies würde aber auch nichts an der Sachlage ändern (LEIDER!!!)).
Was das gemeinsame Aufwachsen von Geschwistern betrifft kann ich nichts sagen und Urteile hierwegen kenn ich auch keine.
Das mit der Verpflichtungserklärungweiß ich und hatte ich ja schon erklärt.
Ja diese Erklärung ist noch gültig (solange, wie die Mutter hier in Deutschland ihre Aufenthaltserlaubnis hat). Diese bezieht sich nur auf die Mutter und nicht auf unser gemeinsames -deutsches- Kind.
Der Aufenthaltsgrund (Personensorge minderjähriges deutsches Kind) bleibt und ändert sich nicht.
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Muleta
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Antwort #7 - 14.05.2012 um 09:46:56
 
wolle1122 schrieb am 14.05.2012 um 09:12:05:
Nein, wir sind noch nicht verheiratet; dies würde aber auch nichts an der Sachlage ändern (LEIDER!!!)).


wie bitte? Natürlich ändert das die Sachlage.

Unter den gegebenen Umständen ist es doch so:

- Dein Kind ist Deutscher und damit unproblematisch
- die Kindesmutter hat eine AE 28 Abs. 1 Nr. 3 und daher muss der LU nicht gesichert werden. Wenn eine VE abgegeben wurde, dann kann sich diese nur auf die Zeit *vor* der Geburt beziehen. Mit Erteilung der AE 28 ist die VE m.E. erloschen.

- das 1. Kind der Mutter ist rein ausländisch und es solle ein Nachzug zum ausländischen Elternteil erfolgen (Du bist ja kein Elternteil dieses Kindes). Und da wird es jetzt interessant:

** der LU für das ausl Kind müsste gesichert sein. Gesichert ist der LU, wenn nach dem Zuzug rechnerisch kein Anspruch auf ALG 2 besteht (auf den tatsächlichen Bezug von Leistungen kommt es nicht an). Der LU wäre gesichert, wenn Dein Einkommen (netto) zzgl. Kindergeld, ggf. Kinderzuschlag abzgl. Miete ausreichend ist, wobei ich mal davon ausgehe, dass sich das alles innerhalb der Pfändungsfreigrenzen bewegt und daher die Privatinsolvenz hier keine Rolle spielt. Dein Netto dürft aber mit einer Heirat höher ausfallen, da Du dann in St-Klasse 3 rutscht.

- außerdem wäre nach einer Heirat das ausländische Kind Dein "Stief-"Kind, was jedenfalls im Ernstfall Vorteile bringt (auch wenn es von den ABH häufig ignoriert wird, steht dazu sogar etwas in den VwV drin!).

Eine VE für das nachziehende Kind ist im Übrigen nicht erforderlich, da eine sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft vorliegen wird.

Aber wenn natürlich schon der Visumsantrag gar nicht gestellt wird...
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Antwort #8 - 14.05.2012 um 10:50:15
 
Hi Muleta.
Ich bin deswegen nocxh nicht mit meiner Partnerin verheiratet, weil:
seit langer Zeit haben meine Frau und ich uns einvernehmlich, nett und freundlich getrennt (keine Probleme gewesen) und seit fast 2 Jahren leben wir in Scheidung (ja, seit fast 2 Jahre). Dies liegt an der "Arbeit" der Deutschen Rentenversicherung i.Z.m. Versorgungsausgleich etc... (mein Anwalt ist deswegen auch schon verzweifelt). Erst nach gerichtlichem Scheidungstermin ist eine Heirat möglich (Dokumente diesbezgl, auch aus Thail liegen sämtlich vor).
In beiderseitigem Interesse geben meine Frau und ich gegenüber dem FA eine Zusammenveranlagung ab (ich mit Stkl 3 und sie mit 5. D.h. auch, daß meine Gehaltsabr nach wie vor nach Stkl 3 erfolgt).
Ist zwar nicht ganz ok, aber möglich.
Laut Gericht sollte ein Scheidungstermin nunmehr noch in diesem Jahr erfolgen; daher werde ich auch meine Stkl 3 nicht abändern (ansonsten hätte ich dies für 2012 getan).
Was Netto heraus kommt und welche Berechnungen erforderlich sind ist mir von berufswegen (in der Steuerberatung) bekannt.
Aber dies nur mal nebenbei zur Erklärung der Lage erläutert.

Wenn die VE meiner Partnerin erloschen ist (was die Ausländerbehörde gestern auf Nachfrage eindeutig und bestimmend verneint hat), könnte diese dann ggf in eine VE für das nachzuziehende Kind "verwendet" werden??

Rein rechnerich hätte ich natürlich Anspruch auf Arbeitslosengeld (nicht aber auf ALGII), wenn ich arbeitslos wäre. Dies ist aber nicht der Fall und  wird nicht der Fall sein.

Kinderzuschlag steht mir auf Grund der Höhe meines Einkommens nicht zu.
Kindergeld für unsere Tochter erhalte ist.
Und Kindergeld für das nachkommende Kind könnte ggf auch die Mutter noch zusätzlich beantragen (aber dies weiß ich nicht genau -welche Voraussetzungen hierfür usw...).

Da mein Haus wegen der Insolvenz weg ist, habe ich mir ein anderes Haus mieten müßen; sehr günstig, da von einer langjährigen bekannten von mir, die das Haus selber nicht brauch.

Auf Grund Unterhaltsverpflichtung gegenüber 2 Personen (meiner Partnerin und unserer gemeinsamen Tochter) ist die Pfändungsfreigrenze relativ hoch; Miete etc und LU kann damit durchaus bestritten werden.
Ein Abzug bzw. Insolvenzpfändungsbetrag wird auch noch abgezogen; die Gläubiger erhalten zwar nicht alles, aber zumindest doch einen Teil (berechtigterweise).

Kannst Du bitte die Anmerkung:

""Eine VE für das nachziehende Kind ist im Übrigen nicht erforderlich, da eine sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft vorliegen wird.""

näher erläutern?
Ich benötige Argumentationen gegenüber der Ausländerbehörde.

Ich habe den Visumantrag deswegen noch nicht gestellt, weil
die Ausländerbehörde mitteilte, daß sie einer Visumerteilung nicht zustimmen wird.
Die ganze "Aktion" (Übersetzungen, Dokumentebeschaffung und Antrag etc. durch ein Büro in Bangkok) kostet mich ca 400,00 Euro.
Und wenn von vorneherein feststeht, daß kein Visum erteilt wird, wären diese 400,00 Euro in den Wind geblasen.

Wie gesagt stimmt die Ausländerbehörde einer Visumerteilung nicht zu, weil eine Insolvenz vorliegt und sie davon ausgeht, daß der LU für das nachziehende Kind daher nicht gesichert ist und ich doch wohl zuerst meine Gläubiger zu befriedigen hätte.
"Punkt um"" (lt. Ausländerbehörde).


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Antwort #9 - 14.05.2012 um 11:24:50
 
wolle1122 schrieb am 14.05.2012 um 10:50:15:
Wenn die VE meiner Partnerin erloschen ist (was die Ausländerbehörde gestern auf Nachfrage eindeutig und bestimmend verneint hat), könnte diese dann ggf in eine VE für das nachzuziehende Kind "verwendet" werden??

ich verstehe nicht so recht, was du darunter meinst.
Die erste VE ist nun mal für eine bestimmte Person, die kann nicht für eine andere gelten.
Wenn der Grund, dass eine VE für das Kind nicht ausreicht der ist, dass Dein Einkommen aufgrund der erste VE nicht ausreicht, dann kann durch Wegfall der ersten VE die Sachlage grundsätzlich anders sein. Ob das für Euch auch so ist, wage ich zu bezweifeln. Ihr drei wohnt doch jetzt in einer Bedarfsgemeinschaft? Dann muss das zur Verfügung stehende Einkommen für Euch drei unabhängig der VE für die Mutter reichen und für eine VE für das Kind wird nur dann akzeptiert, wenn das zur Verfügugn stehende Einkommen für alle 4 reichen wird.

wolle1122 schrieb am 14.05.2012 um 10:50:15:
Und Kindergeld für das nachkommende Kind könnte ggf auch die Mutter noch zusätzlich beantragen (aber dies weiß ich nicht genau -welche Voraussetzungen hierfür usw...).

ja, mit AE 28.3 kann sie auch für das erste Kind Kindergeld beantragen.
www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/.../MB-Kindergeld.pdf



wolle1122 schrieb am 14.05.2012 um 10:50:15:
""Eine VE für das nachziehende Kind ist im Übrigen nicht erforderlich, da eine sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft vorliegen wird.""

näher erläutern?

Damit ist wohl gemeint, dass das Kind in die Bedarfsgemeinschaft reinkommt und daher der LU durch das verfügbare Einkommen der Bedarfsgemeinschaft gedeckt ist, unabhängig von einer VE.
(natürlich nur, wenn das Einkommen reicht ... wenn es nicht für eine 4er-Bedarfsgemeinschaft reicht, reicht es auch nicht für eine VE)



wolle1122 schrieb am 14.05.2012 um 10:50:15:
die Ausländerbehörde mitteilte, daß sie einer Visumerteilung nicht zustimmen wird.

eine solche Mitteilung sagt nur, wie die ABH das gerne hätte, was aber nicht bedeutet, dass die ABH das zu Recht so sieht. Bei einem Antrag muss die ABH aber ablehnen und Rechtsmittel zulassen ... da wird dann genauer hingeschaut.
Und nur nach der Ablehnung kannst du Rechtsmittel einlegen.

wolle1122 schrieb am 14.05.2012 um 10:50:15:
weil eine Insolvenz vorliegt und sie davon ausgeht, daß der LU für das nachziehende Kind daher nicht gesichert ist und ich doch wohl zuerst meine Gläubiger zu befriedigen hätte.

hmmm .... IMHO geht die Sicherung des LU der Bedarfsgemeinschaft vor (lege dafür aber meine Hand nicht ins Feuer)



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Antwort #10 - 14.05.2012 um 11:35:27
 
wolle1122 schrieb am 14.05.2012 um 10:50:15:
Wie gesagt stimmt die Ausländerbehörde einer Visumerteilung nicht zu, weil eine Insolvenz vorliegt 


so einen Schwachsinn höre ich leider immer wieder: auch bei einer Insolvenz verbleibt es bei Pfändungsfreigrenzen. Und wenn der LU mit dem Geld gesichert werden kann, welches innerhalb dieser Grenzen liegt, dann ist auch mit Insolvenz der LU gesichert. Punkt und Ende der Diskussion.

Aber ohne einen Visumsantrag kann die Behörde natürlich viel erzählen, ohne dass es jemals "Ernst" werden würde...

wolle1122 schrieb am 14.05.2012 um 10:50:15:
Ich benötige Argumentationen gegenüber der Ausländerbehörde.


nö. Du solltest gar nicht mit der ABH diskutieren, denn das ist letztlich nutzlos.
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Antwort #11 - 15.05.2012 um 11:43:06
 
Heutiges Gespräch mit der Ausländerbehörde:
Für den Sohn meiner Partnerin wird kein Einreisevisum erteilt bzw. der Erteilung wird nicht zugestimmt.

Ich muß eine Verpflichtungserklärung abgeben,
die besagt, daß ich (oder derjenige der diese abgibt) für das Kind sorgen kann bzw.
daß der Lebesunterhalt für das Kind gesichert ist.

Ich darf und kann diese Verpflichtungserklärung nicht abgeben.
Wegen meiner Privatinsolvenz ergeben sich Probleme
bzw. darin liegt das Problem.

Der Sachbearbeiter war beim Insolvenzgericht und hat dort nachgefragt wie es aussieht, wenn
ich eine solche Verpflichtungserklärung abgebe. Das Gericht hat gesagt, daß diese (eine) zusätzliche
Verpflichtung gegenüber (oder für) dritte Personen nicht abgeben darf, weil ich mich dann damit
für irgend etwas zusätzlich verpflichte. Das Gericht stimmt einer solchen zusätzlichen Verpflichtung
keinesfalls zu (zumindest solange, wie das Verfahren läuft).
Aus diesem Grund also lehnt dann auch die Ausländerbehörde ein Visum / eine Kindeinreise ab.

Mutter und Kind leben also getrennt von einander (zumindest für 6 Jahre).

So ist die deutsche Gesetzeslage und ich weiß nicht, was ich nun wie und weiter noch alles machen soll und kann.
Ein Visumantrag könnte ich stellen, aber die Ausländerbehörde wird diesem definitiv nicht zustimmen.
Zwar hätte ich bei Antragstellung und deren Ablehnung Rechtsmittelbehelf. Was nutz mir dieser aber, wenn nach deutscher Gesetzes - und Rechtslage von vorneherein aussichtlos ist. Jeder wird dann wohl die Angelegenheit "abschieben" auf andere Stellen.
Gibt es vielleicht etwa irgendwelche Präsenzfälle, worin anders entschieden wurde (auf Grund Härtefall)????
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Antwort #12 - 15.05.2012 um 12:11:05
 
wolle1122 schrieb am 15.05.2012 um 11:43:06:
So ist die deutsche Gesetzeslage


nein, ist sie nicht. Aber Du hörst ja nur auf die Leute, die Dir falsche Auskünfte geben und stellst diese Auskünfte dann als "deutsche Gesetzeslage" dar. Da kann man dann auch nicht mehr helfen, aber das ist ein Problem, das Du Dir selbst machst.

wolle1122 schrieb am 15.05.2012 um 11:43:06:
Ein Visumantrag könnte ich stellen, aber die Ausländerbehörde wird diesem definitiv nicht zustimmen.


aha. Und deshalb soll erst gar kein Antrag gestellt werden, richtig? Wer keinen Antrag stellt, sondern schon vorher aufgibt, der soll aber bitte auch nicht rumjammern.

wolle1122 schrieb am 15.05.2012 um 11:43:06:
Gibt es vielleicht etwa irgendwelche Präsenzfälle, worin anders entschieden wurde


?!? Du bist doch sowieso davon überzeugt, dass die Behörden Dir ausnahmslos richtige Auskünfte gegeben haben und interessierst Dich einen Sch*** für die wahre Rechtslage. Was soll dann dann diese Frage? Was würde das für Dich ändern?

Die ABH weiß vermutlich recht gut, dass eine Verweigerung der Zustimmung zum Visumsantrag rechtswidrig wäre. Sie wird daher auch dann an der rechtswidrigen Verfahrensweise festhalten, wenn Du erneut mit denen rumdiskutierst.

Wenn Du nicht bereit bist, die Sache durchzufechten, dann lass es eben bleiben. Aber schimpfe bitte nicht auf das ach so böse deutsche Recht - das wäre nämlich auf Deiner Seite.
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Antwort #13 - 15.05.2012 um 12:37:06
 
Muleta,
ich bin sehr wohl bereit die Sache anzugehen.
Dann sage mir was ich zu tun habe.
Antragstellung und dann weiter?
Die Botschaft in Thailand wird ein Visumantrag ohne Vorlage der VE nicht abschließend bearbeiten und entscheiden.
Und eine VE nimmt die ALB von mir nicht entgegen.
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Antwort #14 - 15.05.2012 um 13:17:21
 
Hi,

eine VE kann auch durch eine dritte Person abgegeben werden .

LG,
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