Hi Muleta.
Ich bin deswegen nocxh nicht mit meiner Partnerin verheiratet, weil:
seit langer Zeit haben meine Frau und ich uns einvernehmlich, nett und freundlich getrennt (keine Probleme gewesen) und seit fast 2 Jahren leben wir in Scheidung (ja, seit fast 2 Jahre). Dies liegt an der "Arbeit" der Deutschen Rentenversicherung i.Z.m. Versorgungsausgleich etc... (mein Anwalt ist deswegen auch schon verzweifelt). Erst nach gerichtlichem Scheidungstermin ist eine Heirat möglich (Dokumente diesbezgl, auch aus Thail liegen sämtlich vor).
In beiderseitigem Interesse geben meine Frau und ich gegenüber dem FA eine Zusammenveranlagung ab (ich mit Stkl 3 und sie mit 5. D.h. auch, daß meine Gehaltsabr nach wie vor nach Stkl 3 erfolgt).
Ist zwar nicht ganz ok, aber möglich.
Laut Gericht sollte ein Scheidungstermin nunmehr noch in diesem Jahr erfolgen; daher werde ich auch meine Stkl 3 nicht abändern (ansonsten hätte ich dies für 2012 getan).
Was Netto heraus kommt und welche Berechnungen erforderlich sind ist mir von berufswegen (in der Steuerberatung) bekannt.
Aber dies nur mal nebenbei zur Erklärung der Lage erläutert.
Wenn die
VE meiner Partnerin erloschen ist (was die Ausländerbehörde gestern auf Nachfrage eindeutig und bestimmend verneint hat), könnte diese dann ggf in eine
VE für das nachzuziehende Kind "verwendet" werden??
Rein rechnerich hätte ich natürlich Anspruch auf Arbeitslosengeld (nicht aber auf ALGII), wenn ich arbeitslos wäre. Dies ist aber nicht der Fall und wird nicht der Fall sein.
Kinderzuschlag steht mir auf Grund der Höhe meines Einkommens nicht zu.
Kindergeld für unsere Tochter erhalte ist.
Und Kindergeld für das nachkommende Kind könnte ggf auch die Mutter noch zusätzlich beantragen (aber dies weiß ich nicht genau -welche Voraussetzungen hierfür usw...).
Da mein Haus wegen der Insolvenz weg ist, habe ich mir ein anderes Haus mieten müßen; sehr günstig, da von einer langjährigen bekannten von mir, die das Haus selber nicht brauch.
Auf Grund Unterhaltsverpflichtung gegenüber 2 Personen (meiner Partnerin und unserer gemeinsamen Tochter) ist die Pfändungsfreigrenze relativ hoch; Miete etc und
LU kann damit durchaus bestritten werden.
Ein Abzug bzw. Insolvenzpfändungsbetrag wird auch noch abgezogen; die Gläubiger erhalten zwar nicht alles, aber zumindest doch einen Teil (berechtigterweise).
Kannst Du bitte die Anmerkung:
""Eine
VE für das nachziehende Kind ist im Übrigen nicht erforderlich, da eine sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft vorliegen wird.""
näher erläutern?
Ich benötige Argumentationen gegenüber der Ausländerbehörde.
Ich habe den Visumantrag deswegen noch nicht gestellt, weil
die Ausländerbehörde mitteilte, daß sie einer Visumerteilung nicht zustimmen wird.
Die ganze "Aktion" (Übersetzungen, Dokumentebeschaffung und Antrag etc. durch ein Büro in Bangkok) kostet mich ca 400,00 Euro.
Und wenn von vorneherein feststeht, daß kein Visum erteilt wird, wären diese 400,00 Euro in den Wind geblasen.
Wie gesagt stimmt die Ausländerbehörde einer Visumerteilung nicht zu, weil eine Insolvenz vorliegt und sie davon ausgeht, daß der
LU für das nachziehende Kind daher nicht gesichert ist und ich doch wohl zuerst meine Gläubiger zu befriedigen hätte.
"Punkt um"" (lt. Ausländerbehörde).