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Anrechnung der ABW-Zeiten für eine NE nach § 9 (@schweitzer) (Gelesen: 3.329 mal)
katran76
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Anrechnung der ABW-Zeiten für eine NE nach § 9 (@schweitzer)
17.04.2012 um 23:23:25
 
http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1333367977/27#27
schrieb schweitzer:
Zitat:
Ich kann lesen, und Du darfst mir zutrauen, dass ich weiß, was in § 18 AufenthG steht! 

Nur gibt es in den §§ 9 und 9a -c auf die sich Deine entsprechende Fragestellung offenbar bezog, keine  Einschränkung wonach Zeiten einer AE nach § 18 AufenthG bzw. einer entsprechenden Erlaubnis nach dem alten AuslG grundsätzlich nicht anrechenbar sind.

Du magst mir, da Du womöglich besser lesen kannst als ich, so eine Passage zeigen, aber nicht mehr in diesem thread hier - weil diese Frage mit der des TS nun gar nichts mehr zu tun hat.

Die Fragestellung vom alb bezog sich auf die Anrechenbarkeit einer ABW (nach dem AuslG), die mit dem Inkrafttreten des AufenthG zu eine AE-18 wurde.
Meines Wissens wurden derartiege ABW nicht auf die 5-jährige Frist für eine NE-9 angerechnet.
Allerdings spielt es seit einiger Zeit (01.01.2010) keine Rolle mehr Cool

PS: evtl. hat jemand hier andere Erfahrungen?
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schweitzer
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Antwort #1 - 18.04.2012 um 07:34:24
 
katran76 schrieb am 17.04.2012 um 23:23:25:
Meines Wissens wurden derartiege ABW nicht auf die 5-jährige Frist für eine NE-9 angerechnet.


Richtig.

Und ich kann hier nur noch einmal wiederholden, was ich gestern schon in
in diesem thread
geschrieben habe:

Zitat:
Ich ziehe überhaupt nicht in Zweifel das Bewilligungszeiten nach dem alten AuslG soweit sie keiner Verfestigung zugänglich waren (unter Berücksichtigung der Ausnahmen für Aufenthalte wegen Studium bzw. Berufsausbildung), im Kontext der §§ 9 bzw. 9a-c nicht anrechenbar waren und sind.


Mit "einer entsprechenden Erlaubnis" hatte ich eine Aufenthaltserlaubnis nach altem Recht ( AuslG ) gemeint. Eine solche konnte beim "Übergang" zum Zuwanderungsgesetz auch jemand innehaben, der ursprünglich eine Aufenthaltsbewilligung zum Zwecke der Beschäftigung besaß. - In der Folge waren die Bewilligungszeiten nicht, die (nicht mehr zweckgebundenen) Erlaubniszeiten aber sehr wohl für den Erhalt einer NE anrechenbar.

(Irritationen sind gestern nur deshalb entstanden, weil der Fragesteller und ich uns offenkundig missverstanden haben und er seine Fragestellung zunächst in einem thread mit völlig anderem Kontext gestellt hatte. Dadurch habe ich mich womöglich etwas verwirren lassen.)

Ich denke daher auch kaum, dass es insoweit andere Erfahrungen gibt.


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Antwort #2 - 18.04.2012 um 09:52:07
 
katran76 schrieb am 17.04.2012 um 23:23:25:
http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1333367977/27#27
schrieb schweitzer:
Die Fragestellung vom alb bezog sich auf die Anrechenbarkeit einer ABW (nach dem AuslG), die mit dem Inkrafttreten des AufenthG zu eine AE-18 wurde.
Meines Wissens wurden derartiege ABW nicht auf die 5-jährige Frist für eine NE-9 angerechnet.
Allerdings spielt es seit einiger Zeit (01.01.2010) keine Rolle mehr Cool

PS: evtl. hat jemand hier andere Erfahrungen?


Ich möchte an dieser Stelle klarmachen, warum ich diesen Beispiel eingebracht habe. Ich wollte nur zeigen, dass aus zwei Sätzen:

1. Aufenthaltszeiten auf der Grundlage der §§ 16, 17 des Aufenthaltsgesetzes werden als rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt anerkannt.

und

2. Aufenthaltsbewilligungen nach § 28 Ausländergesetz, die im Laufe des Jahres 2004  erteilt worden sind, gelten mit Inkrafttreten des AufenthG zum 1. Januar 2005 als Aufenthaltserlaubnisse nach § 16 AufenthG fort.

nicht zwingend folgt, dass die Aufenthaltszeiten auf der Grundlage einer Aufenthaltsbewilligung vor dem 1.1.2005 als gewöhlicher Aufenthalt anerkannt werden.

Wie gesagt, sie gelten fort und nicht zurück. Zudem hat der VGH BW in mehreren Verfahren entschieden, dass der Aufenthalt auf der Grundlage einer Aufenthaltsbewilligung nicht als "gewöhnlich" angesehen werden darf. Ich wage zu zweifeln, dass die Fachaufsichtsbehörde gegen dieser ständigen ba-wü. Rechtsprechung wirklich vorgeht. Insbesonders angesichts der Tatsache, dass es nur 8 Monate verbleiben, bis diese Frage endgültig vom Tisch ist.
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Antwort #3 - 18.04.2012 um 09:59:11
 
@ alb:

Du vernachlässigst, dass es sich bei der einen Frage um die Anrechenbarkeit von Bewilligungszeiten nach dem alten AuslG mit Blick auf die Voraussetzungen für eine NE um eine Frage des Aufenthaltsrechts handelt, bei der anderen Frage nach der Anrechenbarkeit von Bewilligungszeiten als Zeiten eines gewöhnlichen Aufenthalts als Voraussetzung für eine Anspruchseinbürgerung hingegen um eine Frage des Staatsangehörigkeitsrechts

Es sind also zwei ganz unterschiedliche Sachverhaltskontexte gegeben, die nicht einfach miteinander zu vermengen oder gar gleichzusetzen sind.


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Antwort #4 - 18.04.2012 um 10:08:17
 
schweitzer schrieb am 18.04.2012 um 09:59:11:
@ alb:

Du vernachlässigst, dass es sich bei der einen Frage um die Anrechenbarkeit von Bewilligungszeiten nach dem alten AuslG mit Blick auf die Voraussetzungen für eine NE um eine Frage des Aufenthaltsrechts handelt, bei der anderen Frage nach der Anrechenbarkeit von Bewilligungszeiten als Zeiten eines gewöhnlichen Aufenthalts als Voraussetzung für eine Anspruchseinbürgerung hingegen um eine Frage des Staatsangehörigkeitsrechts

Es sind also zwei ganz unterschiedliche Sachverhaltskontexte gegeben, die nicht einfach miteinander zu vermengen oder gar gleichzusetzen sind.


=schweitzer=



Ich wiederhole nochmal. Mein Beispiel sollte nur bestätigen, dass "sie gelten fort und nicht zurück". Wenn ich genau dies geschrieben habe, hast Du geantwortet:

Zitat:
Eben.

Und deshalb werden sie angerechnet.


Nur danach bin ich mit diesem Beispiel vorgegangen. Ist es wirklich nicht klar?  unentschlossen
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schweitzer
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Antwort #5 - 18.04.2012 um 10:11:35
 
alb schrieb am 18.04.2012 um 10:08:17:
Ist es wirklich nicht klar?


Nein.

Und es wird mir auch nicht klarer werden soviel Du hier noch posten magst.

Nimm es bitte einfach so zur Kenntnis, dass mein IQ dafür nicht reicht.

Ich bins jetzt wirklich leid.


Lippen versiegelt


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Antwort #6 - 18.04.2012 um 10:21:23
 
@ katran76

hast vielleicht Du mich verstanden? Wenn nicht, stelle bitte die Fragen. Hoffentlich finde ich dann heraus, wie ich die Sache so beschreiben kann, dass sie für alle verständlich ist. Smiley
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katran76
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Antwort #7 - 18.04.2012 um 10:35:47
 
Zitat:
@ katran76
hast vielleicht Du mich verstanden?

leider nicht (für solche Fragen wäre aber eine PM angebracht)

Die Bedeutung von "gelten fort" ist IMHO nicht eindeuig.

Einerseits kann man behaupten, dass die "alten" Aufenthaltsgenehmigungen erst ab dem 01.01.2005 fortan als AE gelten.

Andererseits kann es auch dahingehend interpretiert werden, dass die "alten" nach dem 01.01.2005 als entsprechende AufenthG-AE betrachtet werden sollen.

Ich sehe allerdings keinen Sinn im Fortführen dieser Diskussionen, das alles ist Schnee von gestern.
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alb
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Antwort #8 - 18.04.2012 um 10:45:49
 
schweitzer schrieb am 18.04.2012 um 10:11:35:
Nein.

Und es wird mir auch nicht klarer werden soviel Du hier noch posten magst.

Nimm es bitte einfach so zur Kenntnis, dass mein IQ dafür nicht reicht.

Ich bins jetzt wirklich leid.


Lippen versiegelt


=schweitzer=


Ich glaube auch, dass zwischen uns zur Zeit leider keine konstruktive Diskussion möglich ist. Aber ich möchte dir doch ein Anlass für Überlegungen geben. Im Herbst 2004 hat eine Inintiativgruppe von ausländischen Wissenschaftlern die folgende Antwort vom Bundesinnenministerium bekommen:

Zitat:
Auf Ihre zweite Frage, die auf die Anrechenbarkeit von Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltsbewilligung zielt, kann ich Ihnen zunächst mitteilen, dass nach der Übergangsbestimmung des § 101 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz die Aufenthaltsbewilligung als Aufenthaltserlaubnis entsprechend dem ihrer Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck fortgilt. Soweit zur Aufenthaltsbewilligung kein ausdrücklicher Ausschluss der Verlängerung verfügt wurde oder eine Aufenthaltsverfestigung nicht gesetzlich ausgeschlossen ist (vgl. §16 Abs. 2 Satz 2 AufenthG), werden die Zeiten des Besitzes der Aufenthaltsbewilligung wie Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis auf die nach § 9 Aufenthaltsgesetz geforderte erforderliche Frist angerechnet.


Wenig später wurden die VAH BMI mit einer ganz anderen Auslegung veröffentlicht.  Zwinkernd

*

katran76 schrieb am 18.04.2012 um 10:35:47:
leider nicht (für solche Fragen wäre aber eine PM angebracht)

Die Bedeutung von "gelten fort" ist IMHO nicht eindeuig.

Einerseits kann man behaupten, dass die "alten" Aufenthaltsgenehmigungen erst ab dem 01.01.2005 fortan als AE gelten.

Andererseits kann es auch dahingehend interpretiert werden, dass die "alten" nach dem 01.01.2005 als entsprechende AufenthG-AE betrachtet werden sollen.


Ich habe schon in einem anderen Thread zitiert:

Zitat:
9.2.1.1.1 AufenthG-VwV
...
Rückwirkende Folgen wurden vom Gesetzgeber hingegen nicht angeordnet.
...


Zitat:
Ich sehe allerdings keinen Sinn im Fortführen dieser Diskussionen, das alles ist Schnee von gestern.


Für die Hauptfrage des geschlossenen Thread wird dies nur in 8 Monaten Schnee von gestern. Smiley

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Antwort #9 - 18.04.2012 um 12:56:09
 
Zitat:
Im Herbst 2004 hat eine Inintiativgruppe von ausländischen Wissenschaftlern die folgende Antwort vom Bundesinnenministerium bekommen
...
Wenig später wurden die VAH BMI mit einer ganz anderen Auslegung veröffentlicht

Schade ist eigentlich, dass der Gesetzgeber die Regeln nich ganz eindeutig formulieren wolle und dadurch einen  Interpretierungsspielraum im Gesetz hinterlassen hat. Insbesondere bei solch wichtigen Fragen sollte es nicht vorkommen. Dies gilt genauso für die Frage des "gewöhnlichen" Aufenthalts im StAG.
Allerdings sind die Gesetze wie sie sind, jeder Betroffene kann, ggf. muss diese Frage gerichtlich klären.
Damit möchte ich meine Teilnahme an diesem Topic beenden.
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Antwort #10 - 18.04.2012 um 13:30:13
 
Ich verweise mal locker auf die NUB und mache hier dicht.

geschlossen
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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