boggieiii schrieb am 16.04.2012 um 21:27:26: Aufenthaltszeit von 5 Jahren, mir wurde gesagt, Studienzeit wird nur zur Hälfte angerechnet, maximal aber nur 2 Jahre, und zwar ohne Unterbrechung
Ein ununterbrochner rechtmäßiger Aufenthalt zum Zwecke des Studiums ist zur Hälfte anzurechnen. (siehe § 9b Nr. 4
AufenthG ) Das mit der Beschränkung auf zwei Jahre ist im Kontext des DA-EG nicht richtig.
Mit Deiner Abmeldung aus Deutschland hast Du die notwendige ununterbrochene rechtmäßige Voraufenthaltszeit selbst unterbrochen.
Hättest Du das nicht getan, hättest Du Dich wohl auf § 9b Nr. 1
AufenthG berufen können. - Da aber Deine
AE aufgrund des Auslandsaufenthalts offenbar nicht erloschen war würde ich insbesondere, wenn das Praktikum in der Schweiz einwandfrei ein studienbezogenes war, die
ABH schon noch mal kontaktieren.
Ich kann Dir allerdings nicht abschließend sagen, ob da im Wege von "Good Will" unter den genannten Voraussetzungen (nicht erloschene
AE und studienbezogenes Praktikum) eine Anrechnung der gesamten Zeit doch möglich wäre.
boggieiii schrieb am 16.04.2012 um 21:27:26:60 Monate Rentenbeiträge sind laut
ABH auch für Daueraufenthaltserlaubnis-EG erforderlich, anstatt als Obergrenze zu betrachten, soweit ich gelesen habe, ist das aber nicht der Fall (anders als bei Niederlassungserlaubnis)
In der Verwaltungsvorschrift des BMI zu den §§ den DA-EG betreffend, werden 60 Monate Rentenversicherungsbeiträge im Unterschied zu den Vorschriften zur
NE - Erteilung in der Tat als Obergrenze betrachtet. - Zunehmend orientieren sich die
ABH allerdings an oberverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung, wonach bei der DA-EG-Erteilung die 60 Monate
nicht als Obergrenze zu sehen, sondern insoweit die Kriterien wie bei der NE-Erteilung anzusetzen sind.
=schweitzer=