Petersburger schrieb am 15.04.2012 um 13:19:30:Ist die
AE nicht erloschen, dann geht ohne Deutschkenntnisse nichts für den Sohn.
Liegt zur Zeit der Lebensmittelpunkt außerhalb Deutschlands, ist es ein gemeinsamer Zuzug. Die
AVwV zum
AufenthG ist da eindeutig und spricht von Lebensmittelpunkt und der ist zur Zeit in China. Das kann man
IMHO nicht an einer noch gültigen
AE festmachen. Hier liegt doch der Fall vor, das es eine gültige
AE gibt, der Lebensmittelpunkt aber außerhalb Deutschlands liegt.
Zitat:32.1.3.1 Eine gemeinsame Verlegung des Lebensmittelpunktes i. S. d. Absatzes 1 Nummer 2 liegt vor, wenn die Familienangehörigen innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes, der i. d. R. drei Monate nicht übersteigen darf, jeweils ihren Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegen.
und
Zitat:32.1.3.2 Als Verlegung des Lebensmittelpunktes ist die Verlagerung des Schwerpunktes der Lebens und Arbeitsbeziehungen und des damit verbundenen Aufenthaltes anzusehen. Maßgeblich sind bei Erwachsenen insbesondere die Arbeitsorte, bei Kindern, Jugendlichen und Studenten die Orte, an denen die Schul- oder Berufsausbildung stattfindet. Die Niederlassung in Deutschland auf unabsehbare Zeit muss hingegen nicht beabsichtigt werden. Aufenthalte, die ihrem Zweck nach auf einen Aufenthalt von einem Jahr oder weniger hinauslaufen, führen i. d. R. nicht zu einer Verlegung des Lebensmittelpunktes, wenn eine Verlängerung des Aufenthaltes im Bundesgebiet über diese Zeit hinaus ausgeschlossen erscheint.
In diesen Fällen kommt aber die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Absatz 2 bis 4 in Betracht, wenn die dortigen Voraussetzungen erfüllt sind. Längere, ihrer Natur nach begrenzte Aufenthalte, wie etwa zur Erfüllung eines mehrjährigen befristeten Arbeitsverhältnisses oder zur Ableistung einer mehrjährigen Ausbildung, führen hingegen i. d. R. zur Verlagerung des Lebensmittelpunktes nach Deutschland. Zur Möglichkeit des Nachzugs, wenn der/die Stammberechtigte( in) erst im Besitz eines nationalen Visums ist/sind bzw. zur gleichzeitigen Titelerteilung siehe Nummer 29.1.2.2.
Zitat:32.1.3.3 Im Zweifel ist von einem Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet auszugehen, wenn sich eine Person für mehr als 180 Tage im Jahr in Deutschland gewöhnlich aufhält.
Was ja auch logisch ist, sonst wäre ja der Inhaber eines deutschen
AT der vorübergehend im Ausland seinen Lebensmittelpunkt hat einem ohne Benachteiligt. Das kann nicht im Sinne des Gesetzgebers sein.
Denn die Sprachanforderung ist schon harsch!
Zitat:32.2.1 Wann die Sprache beherrscht wird, ist entsprechend der Definition der Stufe C 1 der kompetenten Sprachanwendung des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) zu bestimmen.
Um es mal einzuordnen. Für eine Einbürgerung wird
B1 verlangt.