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Einbuergerung / Algerier / DE geboren 1975 (Gelesen: 6.233 mal)
Pavelo_1
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03.04.2012 um 12:06:21
 
Hallo Ihr netten Leuten hier,

haette folgende Fragen zu stellen :

Wie lange dauert vorraussichtlich ein Einbuergerungverfahren
unter folgeneden Umstaenden :

Einbuergerung nach §10


Zur Berechnung von Altzeiten :
- 1975 in Deutschland geboren
- 5 Jahre hier zur Schule gegeangen danach ausgewandert
- Gesamtzeit damals 11 Jahre in DE gelebt

Heute
- Seit 2 Jahren wieder in DE mit einer Deutschen verheiratet
- feste gut bezahlte Arbeitsstelle seit 2 Jahren
- algerischer Staatsbuerger zur Zeit
- sehr gute Sprachkenntnisse
- Einbuergerungstest bestanden

Weitere Frage :

Beschleunigt die Tatsache in DE geboren zu sein das Einbuergerungsverfahren ? ( geboren 1975 )

Danke fuere Hilfe
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maki
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Antwort #1 - 03.04.2012 um 12:54:40
 
Zitat:
Wie lange dauert vorraussichtlich ein Einbuergerungverfahren
unter folgeneden Umstaenden :

Ganz exakt zwischen 3 Monaten und 3 Jahren.

Wahrsagerin

http://www.info4alien.de/einbuergerung/themen/verfahrensdauer.htm
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Pavelo_1
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Antwort #2 - 03.04.2012 um 14:06:06
 
Danke fuer die Antwort, Algerien gehoert zu den Laendern aus deren Staatsangehoerigkeit man nicht entlassen werden kann, reduiziert dies nicht das verfahren auf weniger als 3 Monate ?
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maki
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Antwort #3 - 03.04.2012 um 14:11:15
 
Hi,

nein, ist eher unwahrscheinlich.

Ansonsten ist es vollkommen egal was hier hier so schreiben, hier weiss keiner wie lange es bei dir dauern wird.

Wahrscheinlich wird dir nichtmal deine EBH eine Auskunft geben Zwinkernd

Deswegen auch der Link zur FAQ...
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Pavelo_1
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Antwort #4 - 18.04.2012 um 16:12:47
 
Hallo nochmals,

Zur Berechnung von Altzeiten Lt § 12b :

(2) Hat der Ausländer sich aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde länger als sechs Monate im Ausland aufgehalten, kann die frühere Aufenthaltszeit im Inland bis zu fünf Jahren auf die für die Einbürgerung erforderliche Aufenthaltsdauer angerechnet werden.

Nun die Frage :
Um diese Altzeit zu belegen 1975 -1986 reicht es das man sich eine Meldebescheinigung vom Meldeamt ausstellen laesst da leider die Schulzeugnisse nicht mehr alle vorhanden sind ?

Und stellet das Meldeamt ueberhaupt ueber solch alten Zeitraeumen Meldebescheinigungen aus ? Vieleicht Archiv ?

Danke fuer eure Hilfe



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maki
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Antwort #5 - 18.04.2012 um 16:37:49
 
Denke nicht dass dir eine Meldebehörde helfen kann.

Deine alte Schule sollte dir aber neue Abzüge (beglaubigt) deiner Zeugnisse ausstellen können.
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Antwort #6 - 18.04.2012 um 16:57:11
 
maki schrieb am 18.04.2012 um 16:37:49:
Denke nicht dass dir eine Meldebehörde helfen kann.


Ich schließe das nicht so ohne Weiteres aus..

Soweit ich weiß, werden Meldedaten nicht einfach gelöscht bzw. vernichtet. - Allerdings war Melderecht bis vor kurzem noch Landesrecht, eine Bundesgesetzgebung ist bzw. war aber vorgesehen. Die würde dann auch das Verfahren mit Blick auf Archivierung und Löschung von Meldedaten einheitlich regeln.

Ich würde mich auf jeden Fall an das Meldeamt meines letzten Wohnortes in Deutschland wenden und um Ausstellung einer Bescheinigung für den genannten Zeitraum nachsuchen.


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Antwort #7 - 18.04.2012 um 17:14:28
 
Vielen Dank fuer der raschen Unterstuetzung,

zur Info :

Schulen sind verpflichtet nur Abschluesse ( keine Zeugnisse ) 20 Jahre lang aufzubewahren deshalb konnte man mir leider keine Schulbesuchsbescheinigung fuer die entsprechenden Jahrgaenge ausstellen laut Aussage der Schule.
Ist das Wahr ?

Daher hab ich gedacht meinen frueheren Aufenthalt durch eine entsprechende Meldebescheinigung zu decken.



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Antwort #8 - 18.04.2012 um 20:48:36
 
Pavelo_1 schrieb am 18.04.2012 um 16:12:47:
Zur Berechnung von Altzeiten Lt § 12b :

(2) Hat der Ausländer sich aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde länger als sechs Monate im Ausland aufgehalten, kann die frühere Aufenthaltszeit im Inland bis zu fünf Jahren auf die für die Einbürgerung erforderliche Aufenthaltsdauer angerechnet werden.


Eben: Frühere Zeiten können angerechnet werden, müssen aber
nicht. Wesentliche Voraussetzung dafür, dass solche Zeiten angerechnet
werden können:
1. der frühere Aufenthalt muss rechtmäßig gewesen sein,
2. er muss integrierende Wirkung gehabt haben. Letzteres
könnte durchaus angezweifelt werden, wenn der Aufenthalt
wie hier schon über 25 Jahre zurück liegt.
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Odysseus
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Antwort #9 - 19.04.2012 um 07:46:09
 
Integrierende Wirkung kann m.E. unterstellt werden, da in den ersten elf Lebensjahren ja die Grundlagen für eine sprachliche Integration gelegt werden - es sei denn, dass die Sprachkenntnisse durch den langen Auslandsaufenthalt wieder total verschüttet sind, was aber aufgrund des Eingangspostings nicht zu vermuten ist.

Aber die Frage, ob die Zeiten angerechnet werden können, ist eh müßig. Da nur maximal fünf Jahre angerechnet werden können, braucht der TS einen aktuellen Aufenthalt von drei Jahren. Und der wiederum reicht bei gesichertem LU ja auch für die EB nach § 9 StAG.
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Pavelo_1
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Antwort #10 - 19.04.2012 um 10:20:05
 
Danke an allen fuer euren recht hilfsreichen Kommentaren .

bzgl Zitat :
( Aber die Frage, ob die Zeiten angerechnet werden können, ist eh müßig. Da nur maximal fünf Jahre angerechnet werden können, braucht der TS einen aktuellen Aufenthalt von drei Jahren. Und der wiederum reicht bei gesichertem LU ja auch für die EB nach § 9 StAG )

Wieso 3 Jahre ?
Davon ausgegangen das die 5 Jahre anerkannt worden und mit in Betracht genommen was in diesem Paragraph folgt :

§10 _ :

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 übersteigen, kann sie auf sechs Jahre verkürzt werden.


Muessten hiermit die Voraussetzung fuer eine Anspruchseinbuergerung nicht erfuellt sein ?

Danke
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Antwort #11 - 19.04.2012 um 10:25:40
 
dass Du den Integrationskurs absolviert hast oder besondere Integrationsleistungen nachweisen kannst, war aus Deinen bisherigen Postings nicht erkennbar - und ist es immer noch nicht.

Wenn Du den I-Kurs hast, dann ist die Zeit auf 7 Jahre zu verkürzen, dann käme es in der Tat darauf an, ob die Vorzeiten anrechenbar sind.

Wenn besondere Integrationsleistungen vorliegen, kann die Aufenthaltszeit auf sechs Jahre verkürzt werden, darüber allerdings entscheidet die EBH nach Ermessen.
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Antwort #12 - 19.04.2012 um 10:38:21
 
Danke fuer die ausfuehrlich Erklaehrung, in der Tat hatte ich das nicht erwaehnt da ich den Kurs auch noch nicht absolviert habe.

Die naechste Frage die sich ergibt waere dann :

Nach Absolvierung des O Kurses + B1 = Integrationszertifikat von der BAMF
muesste oder koennte  die Frist auf 7 Jahren gesenkt werden  ?

Lt BAMF reicht die erfolgreiche Teilnahme an der Pruefung des O Kurses zur Erteilung des Integrationszertifikates also nicht die Teilnahme an den Unterricht 45 Std da man sich auch privat darauf vorbereiten kann.

Reicht der Einbuergerungsbehoerde dieses Integrationszertifikat um die Frist auf 7 Jahre zu senken oder wird die Teilnahme am Unterricht vorrausgesetzt ?

Und wuerden in meinem Fall hier die angenommen anerkannten 5 Jahre + die 2 Jahre neu Aufenhalt seit Rueckkehr nicht schon aussreichen ?

Danke

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Antwort #13 - 19.04.2012 um 10:43:25
 
Pavelo_1 schrieb am 19.04.2012 um 10:38:21:
muesste oder koenntedie Frist auf 7 Jahren gesenkt werden?

Wenn das Zertifikat vorliegt, muss die Frist auf sieben Jahre gesenkt werden.

Pavelo_1 schrieb am 19.04.2012 um 10:38:21:
oder wird die Teilnahme am Unterricht vorrausgesetzt ?

Das Zertifikat reicht. Der EBH ist es grundsätzlich egal, ob der Unterricht absolviert wurde oder nicht.

Pavelo_1 schrieb am 19.04.2012 um 10:38:21:
Und wuerden in meinem Fall hier die angenommen anerkannten 5 Jahre + die 2 Jahre neu Aufenhalt seit Rueckkehr nicht schon aussreichen ?


Ja - sofern die EBH willens ist, ganze fünf Jahre anzurechnen.
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Antwort #14 - 19.04.2012 um 10:59:53
 
Vielen Dank

Zur Berechnung der 5 Jahre wuerd ich folgendes vorlegen koennen :

* Meldebescheinigung ueber den rechtmaessigen Aufenthalt von ueber 5 Jahren
* Schulzeugnisse aber leider nicht alle, haette jeweils fuer jedes Jahr noch 1 Halbjahrzeugnis gefunden.
* Sprachzertifikat ( sehr gute Sprachkenntnisse )

Wuerden diese Vorraussetzung zur Anerkennung der 5 Jahre fuehren ?
Liegt es im Ermessen des SB oder ist damit die Anerkennung fraglos hinnehmbar ?

Sind sehr gute Sprachkenntnisse und 5 Jahre Schulbesuch genuegend um eine integrierende Wirkung der Altzeiten zu belegen ?

Danke
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