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Studienzeiten in Baden-Württemberg (Gelesen: 10.174 mal)
alb
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Antwort #15 - 17.04.2012 um 10:29:35
 
Junes schrieb am 12.04.2012 um 17:48:07:
Also ich habe das Ministerium für Integration und Innenministerium von BaWü angeschrieben,  ich habe dann die folgende Antworten bekommen:

Der Einbürgerungsbewerber muss zum Zeitpunkt der Einbürgerung ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder eine entsprechende qualifizierte Aufenthaltserlaubnis haben.



Aufenthaltszeiten auf der Grundlage der §§ 16, 17 des Aufenthaltsgesetzes werden als rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt anerkannt.  Aufenthaltsbewilligungen nach § 28 Ausländergesetz, die im Laufe des Jahres 2004  erteilt worden sind, gelten mit Inkrafttreten des AufenthG zum 1. Januar 2005 als Aufenthaltserlaubnisse nach § 16 AufenthG fort.



Diese Aussage wörtlich genommen bedeutet nur, dass die Zeiten ab dem 1.1.2005 anrechenbar sind. Ob es auch für die Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltsbewilligung vor dem 1.1.2005 gilt, ist nicht zu entnehmen (in weniger als einem Jahr wird es aber gegenstandslos).
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Antwort #16 - 17.04.2012 um 10:35:46
 
alb schrieb am 17.04.2012 um 10:29:35:
Diese Aussage wörtlich genommen bedeutet nur, dass die Zeiten ab dem 1.1.2005 anrechenbar sind.


Nö.

Es wird doch ausdrücklich gesagt, dass Aufenthaltsbewilligungen die im Laufe des Jahres 2004 erteilt worden sind, ab 01.01.2005 als AE nach § 16 AufenthG fortgelten. - Das heißt nichts anderes, dass Aufenthaltsbewilligungen, die im Jahr 2004 erteilt worden sind bzw. Zeiten von Aufenthaltsbewilligungen des Jahres 2004, als rechtmäßige Aufenthaltszeit anerkannt und angerechnet werden,  Zeiten von Aufenthaltsbewilligungen, die bereits vor 2004 aufgelaufen sind, hingegen nicht.


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Antwort #17 - 17.04.2012 um 10:38:19
 
schweitzer schrieb am 17.04.2012 um 10:35:46:
Nö.

Es wird doch ausdrücklich gesagt, dass Aufenthaltsbewilligungen die im Laufe des Jahres 2004 erteilt worden sind, ab 01.01.2005 als AE nach § 16 AufenthG fortgelten. - Das heißt nichts anderes, dass Aufenthaltsbewilligungen, die im Jahr 2004 erteilt worden sind bzw. Zeiten von Aufenthaltsbewilligungen des Jahres 2004, als rechtmäßige Aufenthaltszeit anerkannt und angerechnet werden,  Zeiten von Aufenthaltsbewilligungen, die bereits vor 2004 aufgelaufen sind, hingegen nicht.


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Antwort #18 - 17.04.2012 um 10:42:31
 
Eben.

Und deshalb werden sie angerechnet.  Zwinkernd


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Antwort #19 - 17.04.2012 um 10:50:16
 
schweitzer schrieb am 17.04.2012 um 10:42:31:
Eben.

Und deshalb werden sie angerechnet.  Zwinkernd


=schweitzer=


Es widerspricht der Erfahrung. Nach den Regeln der Logik müssen z.B. die Aufenthaltsbewilligungen, die als die Aufenthaltserlaubnisse nach § 18 AufenthG fortgelten, ohne Einschränkungen auf die 5-jährige Frist für die Erteilung NE/DA-EG angerechnet werden. Bekannterweise ist es aber nicht der Fall.  Zwinkernd
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Antwort #20 - 17.04.2012 um 10:58:11
 
alb schrieb am 17.04.2012 um 10:50:16:
die Aufenthaltsbewilligungen, die als die Aufenthaltserlaubnisse nach § 18 AufenthG fortgelten


... die als AE nach § 16 AufenthG fortgelten ...

alb schrieb am 17.04.2012 um 10:50:16:
ohne Einschränkungen auf die 5-jährige Frist für die Erteilung NE/DA-EG angerechnet werden. Bekannterweise ist es aber nicht der Fall.


Sie werden dort laut Gesetzestext der §§ 9 bzw. 9a-c AufenthG zur Hälfte angerechnet.

Diese Anrechnungspraxis hat mit der nach dem StAG aber überhaupt nichts zu tun - insofern ist hier keine schematische "Übertragung" möglich.

Es widerspricht also nichts "der Erfahrung".

*

Abgesehen davon:

Warum sollten wohl in der Antwort des Innenministeriums Ba-Wü die Aufenthaltsbewilligungszeiten nur für das Jahr 2004 extra erwähnt worden sein, wenn sie nicht anrechenbar sein sollten.

Die Antwort hätte im Falle, dass eine Anrechnung dieser Zeiten nicht vorgesehen ist, lauten müssen: Rechtmäßige Aufenthaltszeiten zum Zwecke des Studiums werden erst ab 01.01.2005 angerechnet.


=schweitzer=



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Antwort #21 - 17.04.2012 um 11:00:30
 
schweitzer schrieb am 17.04.2012 um 10:58:11:

... die als AE nach § 16 AufenthG fortgelten ...


Sie werden dort laut Gesetzestext der §§ 9 bzw. 9a-c AufenthG zur Hälfte angerechnet.


Du irrst dich. Sie werden überhaupt nicht angerechnet. Ich spreche nicht über § 16 sondern über § 18. Die Anrechnung erfolgt nur ab 1.1.2005. Smiley

Zitat:
Abgesehen davon:

Warum sollten wohl in der Antwort des Innenministeriums Ba-Wü die Aufenthaltsbewilligungszeiten nur für das Jahr 2004 extra erwähnt worden sein, wenn sie nicht anrechenbar sein sollten.

Die Antwort hätte im Falle, dass eine Anrechnung dieser Zeiten nicht vorgesehen ist, lauten müssen: Rechtmäßige Aufenthaltszeiten zum Zwecke des Studiums werden erst ab 01.01.2005 angerechnet.


Nach meiner Einschätzung meint die Antwort, dass die Zeit ab 1.1.2005 wird angerechnet, trotz der Tatsache, dass in dem Reisepass immer noch ein Aufkleber mit der Bezeichnung "Aufenthaltsbewilligung" eingebracht war. Smiley
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« Zuletzt geändert: 17.04.2012 um 11:11:31 von alb »  
 
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Antwort #22 - 17.04.2012 um 11:17:40
 
alb schrieb am 17.04.2012 um 11:00:30:
Du irrst dich. Sie werden überhaupt nicht angerechnet. Ich spreche nicht über § 16 sondern über § 18. Die Anrechnung erfolgt nur ab 1.1.2005


Dort, wo das immer noch gemacht wird (kann ich mir aber kaum noch vorstellen), ist es rechtswidrig. - Lies dazu bitte gern unter anderem folgende Posts bzw. threads:

http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1230668209/3

http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1233607524/6#6

http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1203582280/8#8

http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1208556568

alb schrieb am 17.04.2012 um 11:00:30:
Nach meiner Einschätzung meint die Antwort, dass die Zeit ab 1.1.2005 wird angerechnet, trotz der Tatsache, dass in dem Reisepass immer noch ein Aufkleber mit der Bezeichnung "Aufenthaltsbewilligung" eingebracht war.


Dann mag das Deine Einschätzung bleiben.

Ich sehe es anders und habe ausreichend versucht, dass auch zu begründen.


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Antwort #23 - 17.04.2012 um 11:23:55
 
schweitzer schrieb am 17.04.2012 um 10:58:11:
Abgesehen davon:

Warum sollten wohl in der Antwort des Innenministeriums Ba-Wü die Aufenthaltsbewilligungszeiten nur für das Jahr 2004 extra erwähnt worden sein, wenn sie nicht anrechenbar sein sollten.

=schweitzer=


Wie erklärst Du selbst, warum nur die Aufenthaltsbewilligungen, die im Laufe des Jahres 2004  erteilt worden sind, erwähnt worden sein, obwohl die erste Aufenthaltsbewilligung des TS spätestens Anfang 2003 erteilt worden ist? Smiley
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Antwort #24 - 17.04.2012 um 11:26:19
 
schweitzer schrieb am 17.04.2012 um 11:17:40:
Dort, wo das immer noch gemacht wird (kann ich mir aber kaum noch vorstellen), ist es rechtswidrig. - Lies dazu bitte gern unter anderem folgende Posts bzw. threads:

http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1230668209/3

http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1233607524/6#6

http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1203582280/8#8

http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1208556568


Dann mag das Deine Einschätzung bleiben.

Ich sehe es anders und habe ausreichend versucht, dass auch zu begründen.


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Alle deine URLs betreffen nur die Anrechnung von Studienzeiten. Lese bitte § 18 AufenthG, sowie 9.2.1.1.1 AufenthG-VwV.
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Antwort #25 - 17.04.2012 um 11:27:47
 
Weil nur die Zeiten einer Aufenthaltsbewilligung für das Jahr 2004 überhaupt noch von Bedeutung sind.

Denn von 2004 (sic!) bis 2012 sind es exakt und ununterbrochen 8 Jahre - und das ist der in der Regel erforderliche Zeitraum anrechenbaren, rechtmäßigen Aufenthalts im Kontext einer Einbürgerung.


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Antwort #26 - 17.04.2012 um 11:33:21
 
schweitzer schrieb am 17.04.2012 um 11:27:47:
Weil nur die Zeiten einer Aufenthaltsbewilligung für das Jahr 2004 überhaupt noch von Bedeutung sind.

Denn von 2004 (sic!) bis 2012 sind es exakt und ununterbrochen 8 Jahre - und das ist der in der Regel erforderliche Zeitraum anrechenbaren, rechtmäßigen Aufenthalts im Kontext einer Einbürgerung.


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Das mag die Logik des Antwortgebers sein. Aber ich vermisse doch die direkte Aussage, dass die Aufenthaltsbewilligungszeiten auch anrechenbar sind.
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Antwort #27 - 17.04.2012 um 11:34:21
 
alb schrieb am 17.04.2012 um 11:26:19:
Lese bitte § 18 AufenthG.
           


Ich kann lesen, und Du darfst mir zutrauen, dass ich weiß, was in § 18 AufenthG steht!  Ärgerlich

Nur gibt es in den §§ 9 und 9a -c auf die sich Deine entsprechende Fragestellung offenbar bezog, keine  Einschränkung wonach Zeiten einer AE nach § 18 AufenthG bzw. einer entsprechenden Erlaubnis nach dem alten AuslG grundsätzlich nicht anrechenbar sind.

Du magst mir, da Du womöglich besser lesen kannst als ich, so eine Passage zeigen, aber nicht mehr in diesem thread hier - weil diese Frage mit der des TS nun gar nichts mehr zu tun hat.

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Antwort #28 - 17.04.2012 um 11:35:39
 
gut, dass sich diese Frage dann in wenigen Monaten zur Gänze erledigt hat.
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Antwort #29 - 17.04.2012 um 11:36:22
 
alb schrieb am 17.04.2012 um 11:33:21:
Das mag die Logik des Antwortgebers sein


Der Antwortgeber ist das Innenministerium Ba-Wü - die Fachaufsicht der EBH. Damit ist dessen Logik die maßgebliche.

Und jetzt ists hier wirklich genug.


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