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Studienzeiten in Baden-Württemberg (Gelesen: 10.188 mal)
Junes
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i4a rocks!


Beiträge: 6

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Studienzeiten in Baden-Württemberg
02.04.2012 um 13:59:37
 
Hallo alle Zusammen!

ich war letzte Woche bei meinen zuständigen Sachbearbeiter zwecks die neue Änderung der Anrechnung von Studienzeiten in BaWü um nachzufragen ob die Änderung meinen Fall auch betrifft!

zu meinem Fall:

Seit 01-01-2003 in Deutschland in Baden-Württemberg zwecks Studium.

von 2003 bis 2005 Aufenthaltsbewilligung
von 2005 bis 2006 Aufenthaltserlaubnis § 16 Abs. 1 AufenthG
von 2006 bis 2012 (laufend) Aufenthaltserlaubnis § 28 (Familiennachzug zu deutschen Ehegatte)

einen Antrag habe ich seit fast einem Jahr gestellt und zwar Einbürgerung nach §9 was ist bei mir noch nicht geklappt hat wegen fehlenden 60 Monaten Renteversicherung, ich bin erst vor kurzem mit dem Studium fertig und meine Frau studiert noch!

und deshalb habe ich mich gefreut als ich die Änderung der Anrechnung von Studienzeiten in BaWü hier im Forum (als passiver Mitleser) mitbekommen habe.

Nun leider hat mein zuständiger Sachbearbeiter mir die Hoffnung  auf einer Einbürgerung nach §10 weggenommen indem er gemeint hat dass die Zeiten für die Aufenthaltsbewilligung bzw. Aufenthalte vor 2005 immer noch nicht als gewöhnlicher Aufenthalten gelten, und damit hat bei mir sozusagen die Änderung der Einbürgerung bei Studenten in BaWü nichts gebracht, ich muss dann noch ein Jahr warten oder liegt mein Sachbearbeiter doch nicht ganz richtig?
Auf eure Antworten werde ich mich freuen.
Junes

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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 02.04.2012 um 14:01:49
 
Siehe hier.

Zitat:
Einen Anspruch auf Einbürgerung haben Ausländerinnen und Ausländer grundsätzlich, wenn sie
• seit acht Jahren ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben - zukünftig werden Studien- und Ausbildungszeiten auf diese acht Jahre angerechnet,
• ein auf Dauer angelegtes Aufenthaltsrecht besitzen,
• über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen,
• sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennen,
• den Lebensunterhalt für sich und ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten,
• ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben oder verlieren,
• nicht wegen einer Straftat verurteilt wurden und
• über ausreichende Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügen.
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Junes
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 02.04.2012 um 23:24:03
 
Bedeutet das etwa dass der SB im Unrecht ist?
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Junes
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #3 - 03.04.2012 um 22:22:25
 
wie soll ich mich dann vorgehen wenn ich weiss dass der SB nicht richtig liegt!

Gibt es einen Unterschied, bei der Anrechnung von Studienzeiten (Für eine Anspruchseinbürgerung nach §10), zwischen Studienzeiten vor und nach dem 01.01.2005 (Inkraftgetretener neues Zuwanderungsgesetz)
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 03.04.2012 um 23:04:19
 
IMHO:

Mit dem AufenthG wurde eine Möglichkeit für Studenten geschaffen, ihren Aufenthalt mit einem erfolgreichen Abschluss zu verfestigen (über §18 AufenthG). Das war im alten AuslG nicht der Fall, deshalb wohl die Annahme, dass nur der Aufenthalt nach dem 1.1.2005 als gewöhnlich betrachtet werden kann.

ABER

Bislang konnte ich nichts finden, was die Aussage des SB bestätigen würde. Mein Vorschlag an dich wäre, dass du dich mal dem BW-Innenministerium erkundigen solltest.
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Ralf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ex-Mitarbeiter EBH
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Antwort #5 - 04.04.2012 um 09:43:06
 
Maßgeblich wäre da der genaue Wortlaut des entsprechenden
Erlasses des Innenministeriums. Diese Information auf
der Internetseite des Ministeriums ist da viel zu unpräzise,
vor allem ist das keine Rechtsgrundlage, auf die man sich
berufen könnte.
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Junes
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #6 - 04.04.2012 um 10:09:46
 
Danke für euren Antworten.
also das bedeutet für mich nichts anderes machen ausser abwarten, und der SB hat das letzte Wort.
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Reni
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #7 - 04.04.2012 um 10:33:05
 
Nein, würde ich nicht tun. Gerade weil die Änderung, die ja eine Anpassung an die meisten anderen Bundeländer ist, politisch gewollt war, solltest du nicht aufgeben.
Vielleicht wäre gerade in BW zu diesem Thema auch das Integrationsministerium ein guter Ansprechpartner. Beim Innenministerium könnte ich mir vorstellen, dass da noch sehr viel Personal sitzt, die das "schon immer so gemacht" haben.
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lolipop
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #8 - 05.04.2012 um 00:05:30
 
Aber wenn du noch bereits seit 7 Jahren in Deutschland bist und eine integrations bzw Orientierungsksurs ablegst, kannst auch nach 7 Jahren den Antrag stellen und eingebürgert werden. Smiley
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MIMO
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #9 - 11.04.2012 um 15:29:22
 
Und was ist wenn man hier studiert hat? Kann die Dauer auch gekürzt werden ohne den Integrationskurs abzulegen?
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #10 - 11.04.2012 um 15:40:42
 
MIMO schrieb am 11.04.2012 um 15:29:22:
Kann die Dauer auch gekürzt werden ohne den Integrationskurs abzulegen? 


Man müsste dann nur noch den Orientierungskurs erfolgreich absolvieren. Gemeinsam mit den Sprachzertifikaten aus dem Studium wird dann die Bescheinigung vom BAMF ausgestellt und die Frist auf sieben Jahre verkürzt.
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Junes
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #11 - 12.04.2012 um 02:39:43
 
Kann man dann auch als Student bzw. ehemaliger Student nur den Test ablegen ohne den Kurs besuchen zu müssen?
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #12 - 12.04.2012 um 10:46:44
 
Das geht, es müsste aber vorher mit dem Kursanbieter besprochen werden.
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Junes
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #13 - 12.04.2012 um 17:48:07
 
Also ich habe das Ministerium für Integration und Innenministerium von BaWü angeschrieben,  ich habe dann die folgende Antworten bekommen:

Der Einbürgerungsbewerber muss zum Zeitpunkt der Einbürgerung ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder eine entsprechende qualifizierte Aufenthaltserlaubnis haben.



Aufenthaltszeiten auf der Grundlage der §§ 16, 17 des Aufenthaltsgesetzes werden als rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt anerkannt.  Aufenthaltsbewilligungen nach § 28 Ausländergesetz, die im Laufe des Jahres 2004  erteilt worden sind, gelten mit Inkrafttreten des AufenthG zum 1. Januar 2005 als Aufenthaltserlaubnisse nach § 16 AufenthG fort.

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Antwort #14 - 14.04.2012 um 10:17:53
 
Junes schrieb am 12.04.2012 um 17:48:07:
Also ich habe das Ministerium für Integration und Innenministerium von BaWü angeschrieben,  ich habe dann die folgende Antworten bekommen...

Super!
Wie hast du die genau erreicht? Ich habe auch das Integrationsministerium bereits vor drei Wochen übers Kontaktformular auf der Webseite diesbezüglich angeschrieben und bisher noch keine Antwort bekommen.
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