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Adoption oder Vaterschaftsanerkennung (Gelesen: 1.813 mal)
Johannes Sambia
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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22.03.2012 um 08:36:10
 
Hallo!

Folgende Situation:
Meine Frau und ihr Sohn (5 Jahre) sind im Rahmen einer FZF nach Deutschland gekommen und haben eine AE für ein Jahr.
Meine Frau war mit dem biologischen Vater nicht verheiratet. Er ist aber auf der Geburtsurkunde des Kindes eingetragen. Die Mutter besitzt das alleinige Sorgerecht. Das Kind trägt auch meinen Nachnamen.

Ich würde gerne meinen Stiefsohn zu meinem "richtigen" Sohn machen.

Ist in diesem Fall eine Anerkennung der Vaterschaft oder eine Stiefkindsadoption "einfacher" (Zeit & Geld)?

Vielen Dank!


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Muleta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 22.03.2012 um 08:48:23
 
Johannes Sambia schrieb am 22.03.2012 um 08:36:10:
Ist in diesem Fall eine Anerkennung der Vaterschaft oder eine Stiefkindsadoption "einfacher" (Zeit & Geld)?


eine Vaterschaftsanerkennung geht unter diesen Umständen überhaupt nicht; sie würde niemals wirksam werden können.

Bleibt also nur die Adoption, was auch nicht einfach werden dürfte, wenn der biologisch-rechtliche KiVa nicht ordentlich am Verfahren beteiligt werden kann.
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Johannes Sambia
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 22.03.2012 um 10:27:05
 
Der biologische Vater kann an dem Verfahren beteiligt werden. Das wäre nicht das Problem - halt aufwendig wegen der Distanz...

Warum meinst du, wäre eine Adoption schwierig?
Das Kind hat keinerlei Bezug zum biologischen Vater, hat meinen Nachnamen im Pass, und das alleinige Sorgerecht liegt bei der Mutter.
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Antwort #3 - 22.03.2012 um 10:54:13
 
Johannes Sambia schrieb am 22.03.2012 um 10:27:05:
Warum meinst du, wäre eine Adoption schwierig?Das Kind hat keinerlei Bezug zum biologischen Vater, hat meinen Nachnamen im Pass, und das alleinige Sorgerecht liegt bei der Mutter.


klingt machbar, aber das Jugendamt wird wohl beteiligt werden und der biologische Vater muss in geeigneter Form zustimmen ( http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1750.html )
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