Saxonicus schrieb am 07.03.2012 um 17:01:56: § 10 heißt es:3. den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat, Insofern sind die Bedenken der Anwälte durchaus nachvollziehbar.
Was einer Einzelfallprüfung durch die
EBH erfordern würde. Scheinbar werden ja keine Leistungen mehr bezogen, sondern Unterhaltsschulden zurückgezahlt. Selbst der Empfang von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch schließt eine Einbürgerung nicht aus, macht es aber nicht einfacher. (siehe Hinweise des BMI zu § 10 StaG).
said82 schrieb am 07.03.2012 um 16:41:36:Diese Sachbearbeiterin will mir nichts schriftliches aushändigen
Bisher hast du immer alles mündlich gemacht und dich abwimmeln lassen. Du hast
IMHO zwei Möglichkeiten:
1) Du stellst einen schriftlichen (keine E-Mail) aber formlosen Antrag auf Einbürgerung nach §10
StAG. Belege lieferst du mit. Den Antrag adressierst du an den Leiter der
EBH (Einwurf unter Zeugen in Behördenbriefkasten oder Abgabe unter Zeugen beim Sachbearbeiter oder Einschreiben mit Rückschein)
Du kannst im Anschreiben ggf auch schreiben das es mehrere Versuche gab bei Sachbearbeiter XY einen Antrag zu stellen und diese sich weigerte, ihn anzunehmen, weshalb du nun formlos diesen Antrag an den Leiter stellst.
2)
said82 schrieb am 07.03.2012 um 16:12:49:Vor ca. 5 Monaten wollte ich den Anrag abholen und meine Sachbearbeiterin sagte: Sie kann mir den Antrag nicht mitgeben, weil sie angeblich erst alles überprüfen müsste. Danach würde sie ihn mir per Post schicken. Ich habe leider 8 Wochen darauf warten müssen
Damit hast du theoretisch schon vor 5 Monaten eine Antrag gestellt. Und nun weigert der Sachbearbeiter nun entsprechende Auskünfte zu geben und den Antrag weiter zu bearbeiten. Damit würde sich
IMHO unmittelbar der Rechtsweg vor dem Verwaltungsgericht eröffnen. Hast in der Sache vor 5 Monaten Zeugen oder Belege, könntest du eine Untätigkeitsklage gem. §75 VwGO einreichen.