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hallo (Gelesen: 12.639 mal)
Themen Beschreibung: einbürgerrung
grisu1000
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #15 - 07.03.2012 um 18:29:03
 
Saxonicus schrieb am 07.03.2012 um 17:01:56:
§ 10 heißt es:3. den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat, Insofern sind die Bedenken der Anwälte durchaus nachvollziehbar.


Was einer Einzelfallprüfung durch die EBH erfordern würde. Scheinbar werden ja keine Leistungen mehr bezogen, sondern Unterhaltsschulden zurückgezahlt.  Selbst der Empfang  von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch schließt eine Einbürgerung nicht aus, macht es aber nicht einfacher. (siehe Hinweise des BMI zu § 10 StaG).

said82 schrieb am 07.03.2012 um 16:41:36:
Diese Sachbearbeiterin will mir nichts schriftliches aushändigen


Bisher hast du immer alles mündlich gemacht und dich abwimmeln lassen. Du hast IMHO zwei Möglichkeiten:

1) Du stellst einen schriftlichen (keine E-Mail) aber formlosen Antrag auf Einbürgerung nach §10 StAG. Belege lieferst du mit. Den Antrag adressierst du an den Leiter der EBH (Einwurf unter Zeugen in Behördenbriefkasten oder Abgabe unter Zeugen beim Sachbearbeiter oder Einschreiben mit Rückschein)
Du kannst im Anschreiben ggf auch schreiben das es mehrere Versuche gab bei Sachbearbeiter XY einen Antrag zu stellen und diese sich weigerte, ihn anzunehmen, weshalb du nun formlos diesen Antrag an den Leiter stellst.

2)said82 schrieb am 07.03.2012 um 16:12:49:
Vor ca. 5 Monaten wollte ich den Anrag abholen und meine Sachbearbeiterin sagte: Sie kann mir den Antrag nicht mitgeben, weil sie angeblich erst alles überprüfen müsste. Danach würde sie ihn mir per Post schicken. Ich habe leider 8 Wochen darauf warten müssen


Damit hast du theoretisch schon vor 5 Monaten eine Antrag gestellt. Und nun weigert der Sachbearbeiter nun entsprechende Auskünfte zu geben und den Antrag weiter zu bearbeiten. Damit würde sich IMHO unmittelbar der Rechtsweg vor dem Verwaltungsgericht eröffnen. Hast in der Sache vor 5 Monaten Zeugen oder Belege, könntest du eine Untätigkeitsklage gem. §75 VwGO einreichen.


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said82
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Beratungsstelle Einbürgerung
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Antwort #16 - 11.06.2012 um 19:33:55
 
Hallo liebe Freunde,



ich bin wieder da.



Die Sachbearbeiterin hat nun endlich am 31.05.2012 durch Hilfe von meinem Rechtsanwalt meinen Antrag auf Einbürgerung angenommen.

Sie sagte, sie müsste noch meine Angaben sicherheitsüberprüfen und das dies ca. bis August 2012 abgeschlossen sein wird.



Leider habe ich vor einem Monat die eidesstattliche Versicherung abgeben müssen. Dies steht nun im Schuldnerverzeichnis.



Nun meine 2 Fragen:



Kann das zu einem Problem für die Genehmigung meines Antrages auf Einbürgerung nach § 10 werden?


ist es ein hindernis für einbürgerung wen man schulden hat?????
Ich bin dankbar für jede Hilfe von Euch.
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reinhard
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Antwort #17 - 11.06.2012 um 19:40:41
 
Nein, Schulden sind egal.

Auch Deutsche haben (manchmal) Schulden, ich zum Beispiel.
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said82
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Antwort #18 - 11.06.2012 um 20:10:06
 
und eidesstattliche Versicherung??????
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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #19 - 11.06.2012 um 20:39:59
 
said82 schrieb am 11.06.2012 um 20:10:06:
und eidesstattliche Versicherung??????



Das ist für die Einbürgerung egal.

Die Behörde interessiert sich für Vorstrafen, nicht für Schulden.
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Muleta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #20 - 11.06.2012 um 20:57:21
 
reinhard schrieb am 11.06.2012 um 20:39:59:
Das ist für die Einbürgerung egal.Die Behörde interessiert sich für Vorstrafen, nicht für Schulden.


jaja, aber es kommt nunmal nicht ganz selten vor, dass Menschen mit finanziellen Schwierigkeiten noch Verträge abschließen, die sie sich offensichtlich nicht (mehr) leisten können. Und das wäre dann ein (Eingehungs-)Betrug und die Gläubiger könnten bei einem entsprechenden Verdacht durchaus ein entsprechende Strafanzeige stellen (mach ich inzwischen in solchen Fällen auch konsequent). Und dann greift erstmal § 12a Abs. 3 StAG...
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Odysseus
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Antwort #21 - 12.06.2012 um 07:58:35
 
Ja, natürlich!

Aber in China könnte auch ein Sack Reis umfallen. Und wenn man als Tourist zufälligerweise in der Nähe ist, könnte man auch ....

Aber das fällt auch nur ins Reich der Spekulation.

Solange alles strafrechtlich im Reinen ist, gibt es keine Probleme. Kein Sachbearbeiter wird das Verfahren aussetzen, weil ja Ermittlungsverfahren eingeleitet werden könnten. Dann dürfte man ja auch keine Autofahrer einbürgern, denn der könnte morgen einen Unfall mit Verletzten bauen - und dann....??
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said82
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Beratungsstelle Einbürgerung
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Antwort #22 - 03.07.2012 um 21:35:28
 
Hallo an das Superteam,



ich bin so froh, dass ich dieses Forum gefunden habe und mich mit euch austaschen kann.



Ich habe nun soweit alle meine unterlagen für die Einbürgerung an die Sachbearbeiterin abgegeben. Sie sagte mir, sie müsse es ihrem Chef vorlegen und der ist soweit auch einverstanden. Diese Unterlagen müssten jedoch noch zur Sicherheitsüberprüfung und müssten bis Mitte August fertig bearbeitet sein.





Nun meine Fragen:



Ist das ein gutes Zeichen das mit der Sicherheitsüberprüfung?



Kann ich wenn ich die Deutsche Staatsbürgerschaft bekommen und als Marokkaner die marokkanische Staatsangehörigkeit auch behalten oder muss ich diese mit Erhalt der Deutschen Staatsbürgerschaft abgeben?



Ich freue mich auf viele hilfreiche Antworten.



Bis bald
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #23 - 03.07.2012 um 21:57:45
 
said82 schrieb am 03.07.2012 um 21:35:28:
Ist das ein gutes Zeichen das mit der Sicherheitsüberprüfung?

Die Sicherheitsüberprüfung ist Teil des Einbürgerungsprozesses.

said82 schrieb am 03.07.2012 um 21:35:28:
Kann ich wenn ich die Deutsche Staatsbürgerschaft bekommen und als Marokkaner die marokkanische Staatsangehörigkeit auch behalten oder muss ich diese mit Erhalt der Deutschen Staatsbürgerschaft abgeben?

Marokko entlässt nicht aus der Staatsbürgerschaft. Du wirst unter Hinnahme von Mehrstaatlichkeit eingebürgert und hast danach also zwei Staatsangehörigkeiten.
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Antwort #24 - 03.07.2012 um 21:58:54
 
said82 schrieb am 03.07.2012 um 21:35:28:
Ist das ein gutes Zeichen das mit der Sicherheitsüberprüfung?


Das ist Routine, wird zumindest bei Angehörigen bestimmter Staaten (jenen, von denen man hier annimmt, dass von ihnen Terrorismusgefahr ausgehen könnte) grundsätzlich gemacht.

said82 schrieb am 03.07.2012 um 21:35:28:
Kann ich wenn ich die Deutsche Staatsbürgerschaft bekommen und als Marokkaner die marokkanische Staatsangehörigkeit auch behalten oder muss ich diese mit Erhalt der Deutschen Staatsbürgerschaft abgeben?


Das geht gar nicht, da Marokko Dich nicht aus der marokkanischen Staatsangehörigkeit entlässt. Du wirst also unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert, erhältst also, wenn dann alle Voraussetzungen erfüllt und Überprüfungen erfüllt sind, die deutsche Staatsbürgerschaft und darfst und wirst die marokkanische behalten.


=schweitzer=
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Odysseus
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Antwort #25 - 04.07.2012 um 08:52:57
 
schweitzer schrieb am 03.07.2012 um 21:58:54:
Das ist Routine, wird zumindest bei Angehörigen bestimmter Staaten (jenen, von denen man hier annimmt, dass von ihnen Terrorismusgefahr ausgehen könnte) grundsätzlich gemacht.
=schweitzer=


Nee, "Schurkenstaaten" gibts bei uns nicht. Sicherheitsüberprüfungen finden bei allen EB-Bewerbern statt. Und zur Sicherheitsüberprüfung zählt ja nicht nur die Verfassungsschutzanfrage sondern auch die Anfragen bei LKA, Staatsanwaltschaft und BZR.
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said82
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Beratungsstelle Einbürgerung
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Antwort #26 - 30.08.2012 um 19:57:49
 
Liebes Expertenteam,



meine Sachbearbeiterin von der Einbürgerungsbehörde sagte es wären nun fast alle Unterlagen vollständig.



Sie wartet nur noch auf eine Bescheinigung der Verfassungsschutzbehörde. Laut Aussage meiner Sachbearbeiterin hat die Verfassungsschutzbehörde am 03.07.2012 meine Unterlagen erstellt und versandt. Diese sind leider bis zum heutigen Tage nicht eingegangen



Nun meine Frage:



Ist das normal, dass sich die Verassungsschutzbehörde so lange Zeit lassen kann/darf?

Wie lange dauert es eigentlich, dass dieser Bescheid eingeht?

Hat jemand damit Erfahrung oder eine bestimmte Telefonnummer?



Vielen Dank für Eure Antworten



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Antwort #27 - 30.08.2012 um 22:05:29
 
Bitte "etwas" Geduld!  unentschlossen

Deinen neuen thread habe ich gelöscht!

Hier wird niemand bezahlt für's antworten!
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