Muleta schrieb am 21.05.2012 um 16:33:48:Aus gutem Grunde hat der Gesetzgeber daher auch im gerichtlichen Verfahren einen Schadensersatzanspruch bei überlanger Verfahrensdauer eingerichtet - diesen aber davon abhängig gemacht, dass der Betroffene die lange Verfahrensdauer auch rügt (=sich beschwert). Wer lange Verfahrensdauern hingegen klaglos hinnimmt, der ist halt selbst Schuld.
Das habe ich erst gerade gelesen..
Aber was ist hier wirklich gemeint ?
Muleta schrieb am 21.05.2012 um 16:11:37:Ein Verwaltungsverfahren ist grundsätzlich innerhalb von drei Monaten abzuschließen. Sofern das nicht möglich ist, hat die Behörde von sich aus (auch zur Vermeidung einer Untätigkeitsklage) über den Sachstand zu informieren und ggf. nachvollziehbare Gründe für die Verzögerung zu informieren (fehlendes Personal, Krankheit, Urlaub etc. sind keine ausreichenden Gründe).
Tut die Behörde das nicht, dann kann Untätigkeitsklage erhoben werden oder -auch durchaus mit beachtlichem Erfolg und gerade in Fällen, in denen selbst aktives Nachfragen keine erkennbare Reaktion auslöst- eine Dienstaufsichtsbeschwerde wegen der Nichtbearbeitung erheben. Es gehört schließlich zu den Dienstpflichten des Sachbearbeiters, Anträge zu bearbeiten und ggf. selbst, aktiv und ungefragt über Verzögerungen zu informieren (auch wenn das auf SB-Ebene nicht geglaubt wird).
Das sehe ich auch genauso !
Ich muss auch in meinem Dienst viele Anfragen bearbeiten. Aber ich bemühe mich die Leute auch zu informieren, wenn es länger als geplant dauert ! Ja, das ändert nichts daran, dass die Leute warten müssen, aber dafür wissen sie über die Lage Bescheid und können sich mit anderen Sachen beschäftigen.
Jeder hat mehr oder weniger was zu tun.
Muleta schrieb am 21.05.2012 um 16:33:48: Wer lange Verfahrensdauern hingegen klaglos hinnimmt, der ist halt selbst Schuld.
Genauso sehe ich das !
Wie soll ich dann am besten vorgehen ?
Soll ich dann mal vielleicht der Vorgesetzte anrufen ?
Die Frage hier noch wäre, wie finde ich ihn !?