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Visum zum ungeborenen Kind / Kosovo (Gelesen: 4.311 mal)
sternchen12
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23.02.2012 um 15:03:53
 
Hallo zusammen,

nun haben mein Mann und ich endlich im Januar 2012 im Kosovo geheiratet. Ich bin schwanger und unser Kind soll ich Juli 2012 zur Welt kommen.
Heute war mein Mann im Konsulat Pirshtina um ein "Visum zum ungeboreren Kind" zu beantragen. Die Mitarbeiter sagten ihm, er kann nur ein "Visum zur Familienzusammenführung" beantragen, das "Visum zum ungeborenen Kind" würden sie nicht kennen??!!
Die Ausländerbehörde in Deutschland kann mir auch nicht weiterhelfen, ich bekomme da nur die Info, der Antrag muß von Kosovo ausgehen..

Was kann ich nun machen, ist es "egal" welches Visum mein Mann beantragt, sind die Wartezeiten ungefähr gleich lang?
Wie groß sind die Chancen dass mein Mann bis Juli in Deutschland sein kann?

Danke für eure Antworten!
Sternchen

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schweitzer
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Antwort #1 - 23.02.2012 um 15:11:22
 
Guck mal
hier
. (Blaues bitte anklicken!) Das ist das entsprechende Merkblatt der Deutschen Botschaft in Prishtina.

Daran soll Dein Mann sich orientieren. Das dort genannte auszufüllende Antragsformular ist
das hier
.


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"Das Reich der Freiheit beginnt dort, wo man für das Zurückstellen seines Egoismus nicht mehr bestraft wird."  -Daniela Dahn- "Ich bin mit meinem Menschsein derart ausgelastet, dass ich nur ganz selten dazu komme, Deutscher zu sein." -Volker Pispers-  +++  Mehr über mich erfährt man hier:
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sternchen12
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Antwort #2 - 14.03.2012 um 09:43:32
 
Hallo nochmals,

leider kommen wir überhaupt nicht weiter. Mein Mann hat bei der Deutschen Botschaft in Prishtina das Merkblatt sowie das Antragsformular vorgelegt.
Ihm wurde gesagt, das er ein Visum zum Kind erst beantragen kann, wenn das Kind zur Welt kommt und er die Geburtsurkunde des Kindes vorlegt.
Was können wir nun tun, damit er bis zur Geburt des Kindes im Juli in Deutschland sein kann?
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schweitzer
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Antwort #3 - 14.03.2012 um 10:18:57
 
Mehr als die Botschaft auf die Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum AufenthG insbesondere zu § 28 AufenthG hinweisen, kann er nicht tun, das sollte er aber mit Nachdruck machen. - Wird dann weiter verweigert, wendet Euch an den Bürgerservice des Auswärtigen Amtes (Blaues bitte anklicken!). - Ich zitiere hier noch einmal die entscheidende Passage (kann man ausdrucken und mitnehmen) - wichtiges hebe ich hervor:

Zitat:
28.1.4 Aufgrund der aufenthaltsrechtlichen Vorwirkung
des Schutzgebots des Artikels 6 GG kann
werdenden Eltern von Kindern, die aufgrund
ihrer Abstammung von einem deutschen Elternteil
die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen
werden (§ 4 Absatz 1 StAG), ein mit
Blick auf den voraussichtlichen Geburtszeitpunkt
entsprechend langfristig berechnetes Visum
zur Einreise auf Grundlage des künftigen
Anspruchs nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer
3 erteilt werden. Gleiches gilt für werdende
Väter von Kindern, die aufgrund des gewöhnlichen
Aufenthalts der Mutter in Deutschland
nach § 4 Absatz 3 StAG durch Geburt im Inland
die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben
werden.

Die Einreise ist der Schwangeren zu ermöglichen,
sobald die Geburt mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Die Reisefähigkeit
der Schwangeren – insbesondere im
Zusammenhang mit möglichen Gesundheitsrisiken
– und die Reisemöglichkeiten sind dabei
zu berücksichtigen. I. d. R. wird daher die Einreise
zwischen dem vierten und dem Ende des
siebenten Schwangerschaftsmonats ermöglicht
werden. Dem Vater ist die Einreise zu ermöglichen,
wenn die Schwangere – z. B. wegen
des Vorliegens einer Risikoschwangerschaft –
auf seinen Beistand angewiesen ist. Liegen keine
solchen Gründe vor, ist dem Vater die Einreise
so rechtzeitig zu ermöglichen, dass er bei der
Geburt anwesend sein kann. Es ist eine geeignete
ärztliche Bescheinigung beizubringen.
Außerdem ist Voraussetzung für die Ermöglichung
der Einreise, dass das Elternteil
nicht nur formal, etwa durch Abgabe der Vaterschaftsanerkennung
oder Sorgerechtserklärung,
eine Beziehung zu dem Kind entstehen
lässt, sondern auch tatsächlich den Willen hat,
die Elternrolle auszufüllen und elterliche Verantwortung
zu übernehmen. In Fällen des begründeten
Verdachts einer missbräuchlichen
Vaterschaftsanerkennung in diesem Zusammenhang
vgl. Nummer 27.1a.1.3. Die Aufenthaltserlaubnis
selbst wird nach der Geburt er-
teilt. Werdende Eltern, die sich bereits im Bundesgebiet
befinden, haben lediglich Anspruch
auf Erteilung einer Duldung gemäß § 60a Absatz
2 Satz 1



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sternchen12
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Antwort #4 - 30.05.2012 um 11:48:16
 
Hallo,

ich komme mal wieder überhaupt nicht weiter.
Mein Mann hat in der Zwischenzeit bei der Botschaft in Prishtina vorgesprochen, daraufhin habe ich hier bei der Ausländerbehörde einen Termin zur Vorsprache erhalten.

Der Mitarbeiter hat mir gesagt, das mein Mann sofort ein Visum bekommt - wenn er in Kosovo den A1-Kurs besteht! Ich habe den Mitarbeiter darauf hingewiesen, dass er ja diesen Kurs eigentlich nicht braucht, weil ich ja schwanger bin und wir verheiratet sind. Er meinte aber, Kosovo besteht darauf.

Nun ist es so, dass unser Kind Mitte Juli zur Welt kommen soll, seine Prüfungen Ende Juni sind und mein Mann ca. 10 Tage auf die Prüfungsergebnisse warten muß! Bis dahin ist das Baby warhscheinlich schon auf der Welt. Ich bin total verzweifelt!

Gerne wollte ich dieses auch dem zuständigen Mitarbeiter der Ausländerbehörde mitteilen, dieser antwortet jedoch nicht auf meine Mails, geht nicht ans Telefon und den nächsten Termin kriege ich dort erst Anfang Juli!!!

Ich habe auch den Bürgerservice des auswärtigen Amtes angeschrieben und habe dies der Ausländerbehörde vorgelegt, es geschieht aber einfach nichts!

Was kann ich denn noch tun um meinen Mann vor der Geburt des Kindes hier haben zu können?
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Antwort #5 - 30.05.2012 um 12:04:52
 
Hi,

ich weiss nicht wie das mit Kosovo aussieht, aber ich war auch bei der Ausländerbehörde für das gleiche Visum (mein Mann kommt aus der Türkei). Mir wurde damals auch gesagt, dass wenn mein Mann keine Deutschkenntnisse nachweisen kann, dass er erst 14 Tage vor der Geburt einreisen darf. Zum Glück hat er eine Bescheinigung seiner Uni (studiert Deutsch auf Lehramt und Germanistik seit 5 Jahren) nachgereicht und darf jetzt schon früher kommen. Mir wurde auf der Ausländerbehörde mitgeteilt, dass das Visum zum ungeborenen Kind die Einreise ohne Deutschkenntnisse erlaubt, aber eben nur 14 Tage vor der Geburt.
Aber wie schon erwähnt, weiss nicht ob das immer gleich ist.

Liebe Grüsse
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Saxonicus
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Antwort #6 - 30.05.2012 um 12:06:22
 
sternchen12 schrieb am 30.05.2012 um 11:48:16:
Gerne wollte ich dieses auch dem zuständigen Mitarbeiter der Ausländerbehörde mitteilen, dieser antwortet jedoch nicht auf meine Mails, geht nicht ans Telefon und den nächsten Termin kriege ich dort erst Anfang Juli!!! 

Das dürfte in diesen Falle auch nicht der richtige Ansprechpartner sein.

Zuständig für die Visumsvergabe ist das Konsulat bei der Botschaft in Pristina und auch dorthin solltet Ihr Euch, unter Hinweis auf die Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern,  wenden, um das Visum noch rechtzeitig vor der Geburt des Kindes zu erhalten.
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sternchen12
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Antwort #7 - 30.05.2012 um 12:21:02
 
Das Problem ist ja aber, das mein Mann schon bei dem Konsulat in Prishtina vorgesprochen hat, mit dem Hinweis auf die Verwaltungsvorschrift. Dann, einen Monat später, habe ich bei der Ausländerbehörde vorgesprochen und der Mitarbeiter sagte, das Konsulat in Prishtina wünscht diesen A1-Kurs.
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schweitzer
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Antwort #8 - 30.05.2012 um 12:51:29
 
Ich würde noch mal intensiv beim Bürgerservice des Auswärtigen Amtes nachhaken (ggf. telefonisch) - mit Hinweis auf Dein erstes, immer noch unbeantwortetes Schreiben. - Kann doch nicht sein, dass da einfach gar nicht reagiert wird.


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