drini23 schrieb am 05.10.2012 um 02:01:48:Jezt hab ich hier erfahren das diese in der Regel für 3 Jahre erteilt wird.
Das würde nur für die Ehegatten von Deutschen gelten (und daran halten sich nicht alle ABHen bzw. es gibt davon abweichende Erlasse). Da du aber Ausländer bist, gilt Nummer 30. 0. 11 der Verwaltungsvorschriften:
Aufgrund der akzessorischen Verknüpfung
zum Aufenthaltsrecht des Stammberechtigten
(§ 27 Absatz 4, vgl. Nummer 27.1.3 und 27.4)
darf die Geltungsdauer der einem Ehegatten
erteilten Aufenthaltserlaubnis die Geltungsdauer
der Aufenthaltserlaubnis des im Bundesgebiet
lebenden Ausländers nicht überschreiten.
Die Vorschriften über Geltungsdauer und
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis sind zu
beachten.
Soweit es danach möglich ist, wird die
Aufenthaltserlaubnis i. d. R. für ein Jahr erteilt
und dann i. d. R. um jeweils zwei Jahre verlängert,
bis die Voraussetzungen für die Erteilung
einer Niederlassungserlaubnis gemäß
§ 9 vorliegen. Soweit kein anderer Aufenthaltsgrund
besteht, kann die einem Ehegatten erteilte
Aufenthaltserlaubnis im Falle der Aufhebung
der ehelichen Lebensgemeinschaft nur
nach Maßgabe des § 31 verlängert werden (siehe
hierzu insbesondere auch Nummer 31.0.1). Bei
Ehegatten von türkischen Arbeitnehmern ist zu
berücksichtigen, ob sie ein eigenständiges Aufenthaltsrecht
nach Artikel 6 oder 7
ARB 1/80erlangt haben.
drini23 schrieb am 05.10.2012 um 11:57:59:Wie ist es dann , wenn´s zu eine Verlängerung der
AE kommt, wird sie dann um 3 Jahre verlängert?
Siehe oben. Wenn sie nach §44a AufenhtG zum Integrationskurs verpflichtet wurde, gibt es - solange sie diesen nicht erfolgreich mit
B1 abgeschlossen hat - nicht mehr als ein Jahr.
drini23 schrieb am 05.10.2012 um 11:57:59:Was passiert im falle meine Arbeitslosigkeit? Wird das dann nicht verlängert?
Das wäre dann eine Ermessensentscheidung der
ABH, sie kann die
AE dann auch weiterhin verlängern.