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Geburt unseres Kindes (Gelesen: 3.751 mal)
awo166
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Lebenspartner/in von Ausländer/in
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15.02.2012 um 10:55:55
 
Hallo zusammen,

meine freundin (chinesin) und ich erwarten im August unser erstes Kind. Da wir aber nicht verheiratet sind wissen wir nicht so genau was für Dokumente wir für die Geburt brauchen, müssten wahrscheinlich noch übersetzt und beglaubigt werden.

Sie arbeitet in Dtl und hat bereits eine Aufenthaltserlaubnis, 3 Jahre, und ist auch bei der KK vresichert. Unser Kind soll die deutsche Staatsangehörigkeit haben und meinen Nachnamen bekommen.

Hat damit jemand Erfahrung? Bin für jede Hilfe dankbar.
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Muleta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: D
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Antwort #1 - 15.02.2012 um 11:07:39
 
Vaterschaftsanerkennung und -wenn gewünscht- Sorgerechtserklärung beim Jugendamt oder einem Notar abgeben (Pass genügt, ggf. Mutterpass mitnehmen). Kann und sollte bereits vor der Geburt gemacht werden.

Das Kind wird dann automatisch die deutsche StAng erhalten. Die chinesische StAng wird es aber voraussichtlich nicht besitzen.

Am besten auch schon im Vorfeld mal beim Standesamt vorbeigehen und dort fragen, was für die Geburtsbeurkundung dann erforderlich sein wird. Evtl. werden noch weitere Unterlagen gefordert (dann in etwa das was im nachfolgenden Link unter Abschnitt A.) aufgeführt ist http://www.info4alien.de/yabbfiles/Attachments/BefreiungEFZ_China.pdf )
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awo166
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Lebenspartner/in von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 15.02.2012 um 11:39:52
 
Danke!
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awo166
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Lebenspartner/in von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #3 - 15.02.2012 um 22:14:28
 
Hallo,

in welche Sprache müssen die Dokumente üebersetzt werden? Deutsch oder reicht auch Englisch?
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Antwort #4 - 16.02.2012 um 07:36:40
 
Wenn die Dokumente in Deutschland vorgelegt werden sollen, muss natürlich eine Übersetzung in die deutsche Sprache vorgelegt werden...
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Aus "Loriots Kommentare":
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Runenwolf
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Antwort #5 - 16.02.2012 um 08:15:59
 
awo166 schrieb am 15.02.2012 um 10:55:55:
Unser Kind soll die deutsche Staatsangehörigkeit haben und meinen Nachnamen bekommen.


Das Kind hat wie Muleta bereits geschrieben hat die deutsche Staatsangehörigkeit ganz automatisch. Dadurch unterliegt es auch erst mal automatisch deutschem Namensrecht.
Lt. dem deutschen Recht können Eltern, die gemeinsames Sorgerecht haben und unterschiedliche Familiennamen bei der Geburt bestimmen, welchen Namen das Kind führen soll, den des Vaters oder den der Mutter. Dieser Name gilt dann auch für alle weitern Kinder, für die ihr das gemeinsame Sorgerecht haben werdet. Das steht in § 1617 BGB

[i
]§ 1617 Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und gemeinsamer Sorge
(1) Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht ihnen die Sorge gemeinsam zu, so bestimmen sie durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Namen, den der Vater oder die Mutter zur Zeit der Erklärung führt, zum Geburtsnamen des Kindes. Eine nach der Beurkundung der Geburt abgegebene Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden. Die Bestimmung der Eltern gilt auch für ihre weiteren Kinder
[/i].

Wenn ihr keine gemeinsame Sorgeerklärung abgebt, auch dann kann das Kind deinen Familiennamen bekommen. Das richtet sich dann nach § 1617 a BGB. Der Elternteil, der das alleinige Sorgerecht hat, in diesem Falle wäre das deine Freundin, kann erklären, dass das Kind den Familiennamen des anderen Elternteils, also deinen, erhält. Du musst dein Einverständnis dazu geben.

[
i]§ 1617a Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und Alleinsorge
(1) Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu, so erhält das Kind den Namen, den dieser Elternteil im Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt.
(2) Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein unverheiratetes Kind allein zusteht, kann dem Kind durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Namen des anderen Elternteils erteilen. Die Erteilung des Namens bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils und, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes. Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden.
[/i]

Diese Namensbestimmung wird dann erst akut, wenn das Kind geboren ist, da müsst ihr dem Standesamt gegenüber die Erklärung abgeben. Wegen der Namensgeschichte müsst ihr vorher gar nichts machen.

Eine vorgeburtliche Vaterschaftsanerkennung wäre sinnvoll. Wenn ihr gemeinsames Sorgerecht erklären wollt, dann solltet ihr das am besten alles beim Jugendamt machen, damit erspart ihr euch unter Umständen einen Weg.
Die Vaterschaftsanerkennung könnt ihr beim Jugendamt, beim Standesamt und glaub sogar beim Notar machen.
Die Sorgeerklärung ausschließlich beim Jugendamt.

Ob das Kind auch chinesisch wird, kann ich nicht sagen, das müsstet ihr mit dem chinesischen Konsulat klären.

Euch dreien alles Gute.
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Muleta
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Antwort #6 - 16.02.2012 um 09:22:32
 
Runenwolf schrieb am 16.02.2012 um 08:15:59:
Diese Namensbestimmung wird dann erst akut, wenn das Kind geboren ist, da müsst ihr dem Standesamt gegenüber die Erklärung abgeben. Wegen der Namensgeschichte müsst ihr vorher gar nichts machen.


sie müssen natürlich nicht. Aber es kann nicht schaden, beim Standesamt nach den dort für erforderlich gehaltenen Dokumenten zu fragen um spätere Laufereien zu vermeiden. (ganz praktisch gesprochen - rein rechtlich können die Eltern natürlich auch ohne weitere Dokumente eine Namenserklärung abgeben).

Runenwolf schrieb am 16.02.2012 um 08:15:59:
Die Vaterschaftsanerkennung könnt ihr beim Jugendamt, beim Standesamt und glaub sogar beim Notar machen. Die Sorgeerklärung ausschließlich beim Jugendamt.


auch die Sorgeerklärung geht beim Notar - ist insofern eine Kosten- und Servicefrage
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Antwort #7 - 16.02.2012 um 09:38:57
 
Muleta schrieb am 16.02.2012 um 09:22:32:
auch die Sorgeerklärung geht beim Notar - ist insofern eine Kosten- und Servicefrage



Wieder was gelernt, das Jugendamt macht es halt für umme. Deswegen haben wir die Leute immer dorthin geschickt.

Muleta schrieb am 16.02.2012 um 09:22:32:
sie müssen natürlich nicht. Aber es kann nicht schaden, beim Standesamt nach den dort für erforderlich gehaltenen Dokumenten zu fragen um spätere Laufereien zu vermeiden.



Meine Antwort zielte nur darauf ab, dass es vor der Geburt nicht nötig ist, eine Erklärung zur Namensführung abzugeben. Sich Gedanken darüber zu machen, wie das Kind heißen soll ist natürlich wichtig und klar zu haben, dass die gewünschte Namensführung möglich ist, auch.

Natürlich ist es auch gut, sich vorher zu erkundigen, welche Dokumente vorgelegt werden müssen. Das hat aber wenig damit zu tun, dass die vom TS gewünschte Namensführung in vorliegendem Fall realisiert werden kann. Das geht nämlich in jedem Fall, vorausgesetzt, er hat die Vaterschaft bei Beurkundung schon anerkannt.
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Antwort #8 - 16.02.2012 um 19:57:07
 
Runenwolf schrieb am 16.02.2012 um 09:38:57:
Natürlich ist es auch gut, sich vorher zu erkundigen, 


Nicht nur gut sonder essentiell. Gegebenfalls müssen Urkunden der Mutter (Welche wird das Standeamt sagen), besorgt, beglaubigt und übersetzt werden.  Sonst gibt es erst mal keine Geburtsurkunde für das Kind vom Standesamt, mit all den Auswirkungen.
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Antwort #9 - 16.02.2012 um 23:12:45
 
Runenwolf schrieb am 16.02.2012 um 08:15:59:
Ob das Kind auch chinesisch wird, kann ich nicht sagen, das müsstet ihr mit dem chinesischen Konsulat klären.


Nicht noetig - das chinesische Staatsbuergerschaftsrecht ist da ganz eindeutig. Artikel 5 des einschlaegigen Gesetzes sagt (in englischer Uebersetzung): "Any person born abroad whose parents are both Chinese nationals or one of whose parents is a Chinese national shall have Chinese nationality. But a person whose parents are both Chinese nationals and have both settled abroad, or one of whose parents is a Chinese national and has settled abroad, and who has acquired foreign nationality at birth, shall not have Chinese nationality." Also - keine Chinesische Staatsbuergerschaft.
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