awo166 schrieb am 15.02.2012 um 10:55:55:Unser Kind soll die deutsche Staatsangehörigkeit haben und meinen Nachnamen bekommen.
Das Kind hat wie Muleta bereits geschrieben hat die deutsche Staatsangehörigkeit ganz automatisch. Dadurch unterliegt es auch erst mal automatisch deutschem Namensrecht.
Lt. dem deutschen Recht können Eltern, die gemeinsames Sorgerecht haben und unterschiedliche Familiennamen bei der Geburt bestimmen, welchen Namen das Kind führen soll, den des Vaters oder den der Mutter. Dieser Name gilt dann auch für alle weitern Kinder, für die ihr das gemeinsame Sorgerecht haben werdet. Das steht in § 1617 BGB
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]§ 1617 Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und gemeinsamer Sorge
(1) Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht ihnen die Sorge gemeinsam zu, so bestimmen sie durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Namen, den der Vater oder die Mutter zur Zeit der Erklärung führt, zum Geburtsnamen des Kindes. Eine nach der Beurkundung der Geburt abgegebene Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden. Die Bestimmung der Eltern gilt auch für ihre weiteren Kinder
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Wenn ihr keine gemeinsame Sorgeerklärung abgebt, auch dann kann das Kind deinen Familiennamen bekommen. Das richtet sich dann nach § 1617 a BGB. Der Elternteil, der das alleinige Sorgerecht hat, in diesem Falle wäre das deine Freundin, kann erklären, dass das Kind den Familiennamen des anderen Elternteils, also deinen, erhält. Du musst dein Einverständnis dazu geben.
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i]§ 1617a Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und Alleinsorge
(1) Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu, so erhält das Kind den Namen, den dieser Elternteil im Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt.
(2) Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein unverheiratetes Kind allein zusteht, kann dem Kind durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Namen des anderen Elternteils erteilen. Die Erteilung des Namens bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils und, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes. Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden.
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Diese Namensbestimmung wird dann erst akut, wenn das Kind geboren ist, da müsst ihr dem Standesamt gegenüber die Erklärung abgeben. Wegen der Namensgeschichte müsst ihr vorher gar nichts machen.
Eine vorgeburtliche Vaterschaftsanerkennung wäre sinnvoll. Wenn ihr gemeinsames Sorgerecht erklären wollt, dann solltet ihr das am besten alles beim Jugendamt machen, damit erspart ihr euch unter Umständen einen Weg.
Die Vaterschaftsanerkennung könnt ihr beim Jugendamt, beim Standesamt und glaub sogar beim Notar machen.
Die Sorgeerklärung ausschließlich beim Jugendamt.
Ob das Kind auch chinesisch wird, kann ich nicht sagen, das müsstet ihr mit dem chinesischen Konsulat klären.
Euch dreien alles Gute.