danis schrieb am 09.02.2012 um 10:23:56:1. Kann er deswegen nach den 3 Jahren Probleme bekommen wenn es um die Verlängerung seines Aufenthaltestitels geht?
Nein.
danis schrieb am 09.02.2012 um 10:23:56:2. War das ein Versehen der Ausländerbehörde?
Möglicherweise - sie hätte ihn zur Teilnahme verpflichten können, warum sie es nicht getan hat:
danis schrieb am 09.02.2012 um 10:23:56:3. Ist er denn nicht berechtigt einen Integrationskurs zu machen?
Ja, ist er.
danis schrieb am 09.02.2012 um 10:23:56:Er besucht einen Deutschkurs im Moment, aber wir bezahlen eben alles selbst.
So wie ich Dein Post insgesamt lese, besucht er gerade einen Integrationskurs (derzeit den Teil "Deutschkurs" an den sich dann der Teil "Orientierungskurs" anschließt) - Eine Befreiung von den Kosten müsste beim
BAMF beantragt werden, wird aber nur gewährt, wenn tatsächlich Bedürftigkeit besteht. Das ist etwa bei Angewiesensein auf Leistungen nach dem
SGB II (Arbeitslosengeld II) der Fall.
danis schrieb am 09.02.2012 um 10:23:56:kann er dann trotzdem er nicht offiziell an einem Integrationskurs teilgenommen hat (also verpflichtend) einen Antrag auf Rückerstattung der Hälfte der Gebühren stellen?
Ja, kann er versuchen, denn das Bundesamt hat mit Sicherheit eine Teilnahmeberechtigung für ihn ausgestellt, sonst hätte er trotz Anspruch gar keine Zusage für eine Teilnahme von dem Kursträger bekommen können. In der Integrationkursverordnung heißt es so auch an entsprechender Stelle - § 9 (6)
IntV :
Zitat:(6) Das Bundesamt kann Teilnahmeberechtigten, die innerhalb von zwei Jahren nach Ausstellung der Teilnahmeberechtigung nach § 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 die erfolgreiche Teilnahme (§ 17 Abs. 2) nachweisen, 50 Prozent des Kostenbeitrags nach Absatz 1 erstatten.
Es bleibt also im Ermessen des
BAMF, das zu entscheiden. Ob die
ABH eine Teilnahmeverpflichtung ausgesprochen hat oder nicht, ist aber insoweit nicht von Belang.
=schweitzer=