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Rückzug von Spanien nach Deutschland -EU Freizügigkeit-? (Gelesen: 22.137 mal)
Manuela
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23.01.2012 um 02:19:56
 
Hallo zusammen,

mein Mann und ich haben im Mai 2006 in Deutschland
geheiratet und bis November 2009 zusammen hier
gelebt. Wir haben eine Tochter. Im November 2009
sind wir dann nach Spanien gezogen. Dort hat er
problemlos eine Eu Karte gültig für 5 Jahre bekommen. Wir waren dort selbstständig.
Wir sind jetzt zurück in Deutschland. Ist es richtig, dass mein Mann jetzt in Deutschland auf Grund der
EU Freizügigkeit auch ein EU Karte bekommen müsste?
Die AB hat erstmal behauptet, mein Mann wäre illegal
eingereist. Das konnten wir aber klären.
Dann wurden wir über unsere finanziellen Mittel ausgefragt und dann wurde uns ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ausgehändigt.
Bevor wir jetzt da nächste mal zur AB gehen würde ich gerne wissen, wie wir jetzt richtig vorgehen und ob
das mit der EU Karte seine Richtigkeit hat.

Vielen Dank schonmal für Eure Hilfe.

Viele Grüsse
Manoli
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 23.01.2012 um 10:34:36
 
Manuela schrieb am 23.01.2012 um 02:19:56:
EU Freizügigkeit auch ein EU Karte bekommen müsste?


Nein, da ihr in Spanien selbständig tätig wart greift die Regelung zur "Mitnahme der Freizügigkeit" nicht. Dafür hättest du dich als freizügigkeitsberechtigte Arbeitnehmerin in Spanien aufhalten müssen.

Aufgrund von Ehefrau und Kind sollte es allerdings für deinen Mann nicht all zu schwer sein, eine AE für Deutschland zu bekommen.
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Manuela
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Antwort #2 - 25.01.2012 um 12:35:34
 
Zitat:
Nein, da ihr in Spanien selbständig tätig wart greift die Regelung zur "Mitnahme der Freizügigkeit" nicht. Dafür hättest du dich als freizügigkeitsberechtigte Arbeitnehmerin in Spanien aufhalten müssen.


Vielen Dank für deine Antwort.
Ich meine mal im internet gelesen zu haben, dass die
Freizügigkeitsregelung auch auf Selbständige ausgeweitet wurde.

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Muleta
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Antwort #3 - 25.01.2012 um 13:02:25
 
Zitat:
Dafür hättest du dich als freizügigkeitsberechtigte Arbeitnehmerin in Spanien aufhalten müssen.


warum sollte das so sein?
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Eine Frage im Forum stellen heißt nicht, die Antwort zu bekommen, die man hören will.

Ich schreibe im Forum - alles was da hingehört, beantworte ich nicht per PN.
 
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Manuela
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Antwort #4 - 07.02.2012 um 23:00:04
 
Wir haben jetzt, nachdem wir 4 mal auf der AB waren
endlich eine Antwort erhalten.
Also, sie wollen meinem Mann eine Aufenthaltskarte
für 3 Jahre (Kostenpunkt 100,00 euro) geben, keine
Aufenthaltskarte EU. Die Begründung : Ich würde als
Deutsche nicht unter die Freizügigkeit fallen, sondern
nur nichtdeutsche EU Bürger. Ansonsten könne ich ja gegen Brüssel klagen.
Nachdem, was ich hier gelesen habe, kann das aber
nicht richtig sein, oder täusche ich mich da ?
Meines Erachtens erfüllen wir sämtliche Voraussetzungen.
Wir haben 2 Jahre in Spanien gelebt, hatten ein eigenes Geschäft, haben dort Steuern bezahlt, waren
in Deutschland abgemeldet, unsere Tochter ist dort
in die spanische Vorschule gegangen. Wir sind also
nicht vorübergehend nach Spanien um uns in Deutschland Vorteile zu verschaffen.
Sollte meinem Mann die EU Karte zustehen, wie kann
ich die AB davon überzeugen.

Vielen Dank im voraus für Eure Ratschläge und Tips

Grüsse
Manoli
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Antwort #5 - 08.02.2012 um 02:24:13
 
Hallo,
Was für eine Staatsangehörigkeit hat eigentlich ihr Ehemann?
Kenne nix was 100€ für einen EU Bürger kosten soll.
Ist mit EU Karte die Daueraufenthaltskarte EU gemeint?
Gruß
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 08.02.2012 um 12:28:47
 
Manuela schrieb am 07.02.2012 um 23:00:04:
Also, sie wollen meinem Mann eine Aufenthaltskarte
für 3 Jahre (Kostenpunkt 100,00 euro) geben

So wie ich das verstanden habe, wollen sie ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach dem AufenthG ausstellen. Die Kosten belaufen sich da tatsächlich auf 110 Euro.

Manuela schrieb am 07.02.2012 um 23:00:04:
Nachdem, was ich hier gelesen habe, kann das aber
nicht richtig sein, oder täusche ich mich da ?

Das Argument der ABH, dass Deutsche in Deutschland selbst nicht von der Freizügigkeit nach EU betroffen ist zwar richtig, hier geht es allerdings um eine "Mitnahme der Freizügigkeit" von Spanien nach Deutschland. Zumindest habe ich hier aus den vielen Posts zum Thema entnehmen dass das nur möglich, wenn der betroffene EU-Bürger als Arbeitnehmer im EU-Ausland tätig war. Konkrete Gesetze oder Erlasse scheint es aber nicht zu geben.
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Manuela
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Antwort #7 - 08.02.2012 um 13:11:36
 
Helfer schrieb am 08.02.2012 um 02:24:13:
Hallo,
Was für eine Staatsangehörigkeit hat eigentlich ihr Ehemann?
Kenne nix was 100€ für einen EU Bürger kosten soll.
Ist mit EU Karte die Daueraufenthaltskarte EU gemeint?
Gruß 

Hallo Helfer,
vielen Dank für die Antwort.
Mein Mann ist Marokkaner. Auf der AB hat man uns gesagt. dass für Ehegatten von Deutschen alles teurer
ist. Mit EU Karte meine ich die Karte, die von den EU
Ländern für drittstaatangehörige Ehegatten von EU
Bürgern ausgestellt wird. Könnte sein, dass sie hier
Daueraufenthaltskarte heisst. Kenne sie ja nur von
Spanien und wird für eine Dauer von 5 Jahren ausgestellt.
Grüsse
Manoli
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Manuela
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Antwort #8 - 08.02.2012 um 13:19:48
 
Zitat:
Zumindest habe ich hier aus den vielen Posts zum Thema entnehmen dass das nur möglich, wenn der betroffene EU-Bürger als Arbeitnehmer im EU-Ausland tätig war. Konkrete Gesetze oder Erlasse scheint es aber nicht zu geben. 

Hallo Bayraqiano,
danke für die Antwort.
Die Freizügigkeit gilt auch für Selbständige, habe ich
mitlerweile rausbekommen. Steht im Freizügigkeitsgesetz EU §2 (2) Punkt 2.
Grüsse
Manoli
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #9 - 08.02.2012 um 13:49:23
 
Manuela schrieb am 08.02.2012 um 13:19:48:
Steht im Freizügigkeitsgesetz EU §2 (2) Punkt 2.


Hallo,
§2 regelt die einzelnen Freizügigkeitsbestände, die ein EU-Bürger erfüllen sollte. Also z.B wenn ein Spanier nach D kommt und sich hier selbständig macht wäre er freizügigkeitsberechtigt. Das war ja z.B. bei euch in Spanien der Fall.

Es geht darum, ob ihr die Freizügigkeit, die ihr in Spanien genossen habt, mit nach Deutschland nehmen könnt. Die ABH sieht hier keinen Fall für das FreizügigkeitsG und möchte stattdessen eine AE nach nationalem Recht ausstellen. Ihr solltet euch jetzt überlegen, ob ihr damit zufrieden seit, oder ob ihr um eine Aufenthaltskarte "kämpfen" möchtet. Für deinen Mann wird es abgesehen von den Kosten keinen allzu großen Unterschied geben.
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Antwort #10 - 08.02.2012 um 14:15:34
 
Hallo,
ich kenne mich mit dem spanischen Freizügigkeitsrecht nicht aus. Es scheint mir so, das Ihr Ehemann in Spanien die Freizügigkeitsbescheinigung bzw. diese EU Karte von ihrem Freizügigkeitsrecht abgeleitet wurde. Hier in Deutschland sind sie als Staatsbürger von Deutschland nicht Freizügikeitsberechtigt siehe § 1 FreizügG/EU .
Somit bleibt Ihrem Ehemann nur das Aufenthaltsrecht nach § 28 I S.1 Nr.1 AufenthG. Das kostet für die Ersterteilung für 3 Jahre 110€. Ich sehe hier kein Fehler der ABH.
Gruß
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Antwort #11 - 08.02.2012 um 14:29:57
 
Helfer schrieb am 08.02.2012 um 14:15:34:
ich kenne mich mit dem spanischen Freizügigkeitsrecht nicht aus.


Es geht auch nicht um "spanisches" Freizügigkeitsrecht, sondern darum, dass der ABH am Freizügigkeitsrecht als solchem offenbar etwas "spanisch" vorkommt, was nicht "spanisch" ist.

Laut EuGH Singh und in Nummer 1.4. der Verwaltungsvorschrift zum FreizügG anklingend, ist eine Mitnahme der Freizügigkeit eines in einem EU-Land einen Freizügigkeitstatbestand erfüllenden Bürgers eines anderen EU-Landes in das EU-Land, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, vorgesehen und möglich.

Manuela hat mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit in Spanien zweifelsfrei einen solchen erforderlichen Freizügigkeitstatbestand erfüllt.

Ergo: Die ABH liegt falsch.

Siehe zu allem u.a.
dieses
erhellende Post.


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Antwort #12 - 08.02.2012 um 14:44:44
 
Zitat:
Zumindest habe ich hier aus den vielen Posts zum Thema entnehmen dass das nur möglich, wenn der betroffene EU-Bürger als Arbeitnehmer im EU-Ausland tätig war. Konkrete Gesetze oder Erlasse scheint es aber nicht zu geben.


aber das macht es nicht richtiger: die Union hat sich im Laufe der Zeit entwickelt und die maßgebliche Rechtsprechung des EuGH (insbes. Singh, C-370/90) stammt noch aus der Zeit, als die Freizügigkeitsrechte weniger ausgeprägt und in unterschiedlichen Rechtsakten niedergelegt waren. Das ist aber spätestens mit RL 2004/38/EG obsolet geworden - es gibt nur noch *eine* Freizügigkeit (oder eben keine, wenn die Voraussetzungen nicht vorliegen); warum konkret ein Freizügigkeitstatbestand erfüllt wird (Arbeitnehmer, Selbstständiger etc.) oder wurde, spielt keine Rolle mehr!

In diesem Sinne denn auch schon das BVerwG:

Allerdings unterfallen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Euro­päischen Union (EuGH) ausnahmsweise auch Familienangehörige von Deut­schen den unionsrechtlichen Nachzugsregelungen, nämlich dann, wenn es sich um sog. Rückkehrerfälle handelt (EuGH, Urteile vom 7. Juli 1992 - Rs. C-370/90, Singh - InfAuslR 1992, 341 und vom 11. Dezember 2007 - Rs. C-291/05, Eind - InfAuslR 2008, 114). Nach dieser Rechtsprechung kann sich der einem Drittstaat angehörende Ehegatte eines Unionsbürgers auch gegenüber dem Staat der Staatsangehörigkeit des Unionsbürgers auf ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht berufen, wenn der Unionsbürger von sei­nem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht und sich in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen hat, der Ehegatte ihn in den anderen Mitglied­staat begleitet hat oder ihm nachgezogen ist und sich mit ihm dort aufge­halten hat. Dies gilt auch, wenn die Ehe erst in dem anderen Mitgliedstaat geschlossen wurde, und ist unabhängig von dem Zeitpunkt der Einreise und der Rechtmäßigkeit des bisherigen Aufenthalts des Ehegatten in dem Staat der Staatsangehörigkeit des Unionsbürgers (EuGH, Urteil vom 11. Dezember 2007 a.a.O. Rn. 27 ff., 45) oder dem anderen Mitgliedstaat (EuGH, Urteil vom 25. Juli 2008 - Rs. C-127/08, Metock - NVwZ 2008, 1097 Rn. 48 ff.). Nach der Rechtsprechung des EuGH erfordert es die praktische Wirksamkeit des Freizügigkeitsrechts des Unionsbürgers, dass in diesen Fällen der dritt­staatsangehörige Ehegatte bei einer gemeinsamen Rückkehr in den Her­kunftsstaat des Unionsbürgers auch dort ein unionsrechtlich begründetes Aufenthaltsrecht hat.
BVerwG 1 C 17.09 vom 16.11.2010
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Antwort #13 - 08.02.2012 um 15:11:13
 
Da sage ich glatt mal extra "Danke", Muleta. - Diesen Auszug stecke ich mir hinter den Spiegel.

Bekräftigt aber in der Konsequenz nur um so mehr, das, was ich schon schrieb, nämlich, dass die ABH hier falsch liegt.


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Antwort #14 - 08.02.2012 um 15:29:21
 
Ihr habt tasächlich recht. Die Verwaltungsvorschrift
zum Freizügigkeitsgesetz/EU gibt das sogar her.
Ich etschuldige mich für die falsche Information. Kann man das oben löschen?  Traurig
Punkt 3.0.2:
"...Allerdings können sich drittstaatsangehörige Familienangehörige von Deutschen auf das Gemeinschaftsrecht auf Freizügigkeit berufen. Dies ist der Fall, wenn der deutsche Staatsangehörige mit seinen Familienangehörigen aus einem anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat nach Deutschland zurückkehrt, nachdem er sein Freizügigkeitsrecht ausgeübt hat (so genannte „Rückkehr¬fälle“). Dies gilt auch, wenn der deutsche Staatsangehörige, der von seinem Freizügigkeitsrecht in einem anderen EU-/EWR Mitgliedstaat Gebrauch macht und mit seinen (drittstaatsangehörigen) Familienangehörigen aus dem EU-/EWR-Mitgliedstaat vorübergehend (z. B. zu familiären Besuchen) oder dauerhaft nach Deutschland zurückkehrt. In diesen „Rückkehrerfällen“ liegt ein grenzüberschreitender Bezug vor, bei dem sich der Deutsche und seine Familienangehörigen in einer Situation befinden, die der Situation des Unionsbürgers gleicht, der von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch macht und von seinem Herkunftsstaat mit seiner Familie nach Deutschland kommt. Wenn ein solcher Gemeinschaftsbezug vorliegt, sind aus¬nahmsweise die Regelungen des Freizügigkeitsgesetzes/EU auch auf die drittstaatsangehörigen Familienangehörigen Deutscher anwendbar. Unerheblich ist dabei, ob die Ehe oder das Verwandtschaftsverhältnis erst während des Aufenthalts des Deutschen im anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat begründet worden ist. In diesen Fällen muss jedoch darauf geachtet werden, ob es sich um eine „echte“ Rückkehr eines Deutschen handelt. Besteht ein hinreichender Verdacht, dass die Ausreise lediglich vorübergehend war und dem Zweck der Umgehung nationaler Familiennachzugsregelungen diente, ist das Bestehen der Freizügigkeit wegen Rechtsmissbrauchs zu versagen."
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