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Brauche dringend Hilfe....Amerikaner/deutsche verheiratet (Gelesen: 5.146 mal)
YunaJohnson
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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14.01.2012 um 16:58:16
 
Guten abend ihr lieben....
Kurz zu meiner Situation ich bin im 5ten Monat schwanger war berufstätig bin aber zur zeit im Beschäftigungsverbot,und bin mit einem Amerikaner dessen Vater hier stationiert ist verheiratet.
Er ist also sozusagen dependen.Er hatte eigentlich vor in die Us Army einzusteigen aber dann wurde ich schwanger und ich möchte nicht unbedigt a .meinem kind den papa vorenthalten und b.wenn er irgendwo anders stationiert ist meiner kleinen die famillie vorenthalten.Wenigstens nicht für die ersten Jahre Ihres Lebens.Wie hoch sind unsere Chancen dass er eine vorläufige Aufenthaltsgenehmigung bekommt? Was müssen wir beachten..Er würde gerne einen Sprachkurs machen und eventuell versuchen eine Ausbildung zu bekommen wenn es denn dazu kommt...jetzt sagen mir so viele leute dass es total unmöglich ist und ich kriege langsam so ziemlich panik..
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franky_23
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 14.01.2012 um 17:36:08
 
Das geht schon, wenn er Vater eines deutschen Kindes ist und die Personensorge auch ausübt. Da spielt der Sprachnachweis A1 für die Erteilung keine Rolle und er kann sie auch im Inland beantragen ohne auszureisen. Der Lebensunterhalt muss in diesem Fall auch nicht gesichert sein.

§28 Abs.1 Satz 1 Nr. 3 wäre der Grund für den Antrag auf eine AE. Aufenthaltsgrund sind Familiäre Gründe auf Grund eines Deutschen Kindes.

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YunaJohnson
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Antwort #2 - 14.01.2012 um 17:42:22
 
danke schonmal...Ich habe einfach angst weil mir die leute sagen dass er defenetiv ausreisen muss ,weil ich zwar den lebensunterhalt für mein kind aber nicht für uns drei bestreiten kann und ausserdem komme ich ja nach der geburt ersteinmal in elternzeit.

Ich dachte dass der Lebensunterhalt in jedem falle gesichert sein muss?! Sprich dass es der Hauptgrund ist,dass er als ausländer ausgewiesen wird...
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Märchenprinz
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Antwort #3 - 14.01.2012 um 17:49:34
 
In Ergänzung von Frankys Antwort bestätige ich:
Zitat:
dass er defenetiv ausreisen muss
- das ist Unsinn. Als US- Bürger kann er sämtliche Anträge auf AEs nach §41 AufenthV ohne Ausreise und Visumverfahren direkt im Inland stellen.
Zitat:
Lebensunterhalt in jedem falle gesichert sein muss

Nein, muss er nicht in jedem Falle. Bei der AE zur Ausübung der elterlichen Sorge über ein deutsches Kind muss der LU nicht gesichert werden.
Zitat:
Wie hoch sind unsere Chancen dass er eine vorläufige Aufenthaltsgenehmigung bekommt?

Wenn die o. erwähnten Voraussetzungen erfüllt sind, und keine Erteilungshindernisse (Straffälligkeit z.B.) vorliegen, besteht ein Anspruch auf Erteilung und die Chancen sind 100%.
Zitat:
die leute sagen

Die Leute sagen auch, daß die Welt am 21.12.2012 untergeht. Daran sind deutsche Behörden aber nicht gebunden, weil die Rechtsgrundlage fehlt.
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YunaJohnson
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Antwort #4 - 14.01.2012 um 17:59:34
 
dann würde er ja ersteinmal eine befristete aufenthaltsgenehmigung bekommen...ich will ja nich alzu dumm klingen aber darf er damit arbeiten?Kann ich ihn bei mir mit Famillienversichern?Und hat er wenn alle Stricke reissen einen anspruch auf Sozialleistungen oder entfält das vollkommen?
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Märchenprinz
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Antwort #5 - 14.01.2012 um 18:06:40
 
YunaJohnson schrieb am 14.01.2012 um 17:59:34:
darf er damit arbeiten?

Ja. Jede Erwerbstätigkeit, auch selbstständige, ist erlaubt.
YunaJohnson schrieb am 14.01.2012 um 17:59:34:
Kann ich ihn bei mir mit Famillienversichern

Ja, wenn die Voraussetzungen vorliegen, ist er automatisch familienversichert http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__10.html
YunaJohnson schrieb am 14.01.2012 um 17:59:34:
anspruch auf Sozialleistungen

Ja, wenn die Voraussetzungen - wie bei allen anderen Inländern auch- vorliegen.
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YunaJohnson
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Antwort #6 - 14.01.2012 um 18:12:21
 
vielen dank ihr lieben.... habt mir mut gemacht ich hatte echt schon panik dass unsere kleine yuna ohne ihren papa wird aufwachsen müssen...
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franky_23
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Antwort #7 - 14.01.2012 um 18:50:15
 
In §28 Aufenthaltsgesetz steht dies
(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen
1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge


zu erteilen,
wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen

Somit soll von folgendem Punkt abgewichen werden
§ 5 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass
1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
da dein Mann ja zum Fall Abs. 1 Fall 3 gehört.

Die Arbeitserlaubnis erfolgt aus

§28 Abs. 5 AufenthG
(5) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.

Allerdings muss das dann auch im Aufenthaltstitel erkennbar sein.

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erne
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Antwort #8 - 14.01.2012 um 20:11:00
 
Krankenversicherung
Märchenprinz schrieb am 14.01.2012 um 18:06:40:
Ja, wenn die Voraussetzungen vorliegen, ist er automatisch familienversichert http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__10.html


naja, so ganz autoamtisch auch nicht ... die Familienversicherung muss zumindest beantragt werden
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Antwort #9 - 14.01.2012 um 20:26:14
 
erne schrieb am 14.01.2012 um 20:11:00:
beantragt werden 

Nein, die Versicherung ist Kraft Gesetz vorhanden.
Ldiglich das ist notwendig:
Zitat:
6) Das Mitglied hat die nach den Absätzen 1 bis 4 Versicherten mit den für die Durchführung der Familienversicherung notwendigen Angaben sowie die Änderung dieser Angaben an die zuständige Krankenkasse zu melden.

Noch nichtmal eine Beitrittserklärung ist notwendig.
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YunaJohnson
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Antwort #10 - 14.01.2012 um 20:30:27
 
ich kann ja die krankenversicherung erst beantragen wenn er eine aufenthaltsgenehmigung hat...ich glaube das war auch eine voraussetzung dass er versichert ist oder sehe ich das falsch?
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Antwort #11 - 14.01.2012 um 20:39:55
 
Ja, das siehst du falsch.

Zitat:
(1) Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen

1.
    ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben,
2.
    nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 bis 8, 11 oder 12 oder nicht freiwillig versichert sind,
3.
    nicht versicherungsfrei oder nicht von der Versicherungspflicht befreit sind; dabei bleibt die Versicherungsfreiheit nach § 7 außer Betracht,
4.
    nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und
5.
    kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet; bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt; für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 8a des Vierten Buches beträgt das zulässige Gesamteinkommen 400 Euro.


Das allein sind die Voraussetzungen. D.h. Meldebescheinigung reicht aus, soweit die anderen Bedingungen erfüllt sind. Auf das Vorhandensein der AE kommt es nicht an (das Wäre der Fall wenn er selbst Mitglied wäre Aufgrund einer Versicherungspflicht o.ä.)

Es reicht wenn du die Angaben der KV mitteilst. Dann hat er automatisch Anspruch auf die Versichertenkarte. Sollte ein Sachbearbeiter etwas anderes erzählen, so hat er unrecht.
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YunaJohnson
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Antwort #12 - 14.01.2012 um 21:04:47
 
ohmann märchenprinz bist heute mein retter Smiley...und ich kann meinen mann einfach bei mir anmelden ohne dass er den deutschen pass besitzt?
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Antwort #13 - 15.01.2012 um 13:39:51
 
YunaJohnson schrieb am 14.01.2012 um 21:04:47:
.und ich kann meinen mann einfach bei mir anmelden ohne dass er den deutschen pass besitzt?


Er braucht seinen US-Pass. Dein Mann reist ein, meldet sich bei der Meldebehörde deines Wohnsitzes, dann meldet ihr dass an die KV und beantragt er die AE (zum ungeborenen Kind) bei der ABH. Das in dieser Reihenfolge.  Die AE bekommt er aber erst nach der Geburt des Kindes. Seit ihr verheiratet und deine Mann hat ein Sprachzertifikat A1 kann der alternativ auch die AE zum Leben mit der Ehefrau beantragen, die würde er unmittelbar bekommen.

Er braucht kein Visa im Vorfeld der AE, da die USA nach § 41 AufenthV zu den begünstigten Staaten gehört, die eine AE aus dem Inland beantragen können.

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Antwort #14 - 16.01.2012 um 17:37:34
 
Hi!

Schau' mal, ob Du meinen Post findest (Anfang Januar); meine Situation ist so ähnlich wie Deine; da habe ich die Informationen welche ich vom Ausländeramt bekommen habe reingeschrieben. Müsste Dir eigentlich weiterhelfen Smiley.

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